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Das „Fotorecht“ umfasst alle rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Erstellung, Verwertung und Verwendung von Fotografien. Es schützt den Urheber bzw. Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte vor dem unbefugten oder vertragswidrigen Gebrauch seiner Werke. Das Fotorecht betrifft all diejenigen, die fremden Aufnahmen nutzen bzw. eigene Aufnahmen verwerten möchte. Darüber hinaus regelt es die Rechte der abgebildeten Personen und Motive, die ihrerseits u.a. durch das Recht am eigenen Bild, das Markenrecht oder das Urheberrecht geschützt sein können. Zu unseren Mandanten zählen insbesondere Fotografen, Fotojournalisten, Bildagenturen, Verlage und Models.
Jeder hat Anspruch auf Schutz der ideellen und vermögenswerten Interessen, die sich aus seiner wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Urheberschaft ergeben.
Der Anspruch des Urhebers auf Achtung seiner Urheberschaft sowie seine angemessene Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg seiner Leistung ist uns ein besonderes Anliegen. Das Urheberrecht stellt daher einen weiteren Beratungsschwerpunkt unserer Kanzlei dar.
Das Urheberrecht schützt neben ausgewählten organisatorischen, technischen und unternehmerischen Leistungen vor allem das geistige kreative Schaffen. Werke der Literatur, der Musik, der Fotografie, der produktgestaltenden und bildenden Kunst gehören ebenso dazu wie auch künstlerische Darbietungen, Bauwerke, Werke der angewandten Kunst, Landkarten, Grafiken, Logos oder Computerprogramme.
Unsere Mandanten, zu denen wir u.a. Verlage, Künstler, Schriftsteller, Fotografen, Dirigenten und Schauspieler zählen dürfen, beraten wir von der Gestaltung, Verhandlung und Prüfung urheberrechtlicher (Lizenz-) Verträge über die Durchsetzung und Abwehr urheberrechtlicher Ansprüche. Weiterhin beraten wir zahlreiche Unternehmen beim Abschluss von Lizenzverträgen mit Urhebern oder Verwertungsgesellschaften.
Innerhalb des Medienrechts stellt das Presse- und Äußerungsrecht einen wesentlichen Schwerpunkt unserer Beratungstätigkeit dar. Wir vertreten seit Jahren Sportler, Schauspieler, Politiker, Unternehmer, und Mitglieder hochrangiger Adelshäuser, die ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, ihr Recht am eigenen Bild oder ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht durch eine Presseberichterstattung, einen Film oder Radiobeitrag oder durch Veröffentlichungen im Internet verletzt sehen. Immer häufiger geraten aber auch Personen in die Medien, denen mitunter schwerwiegendes Fehlverhalten vorgeworfen wird oder die sich als Angeklagte einem Strafprozess stellen müssen. Auch Opfer eines Verbrechens oder Beteiligte eines Verkehrsunfalls werden der Öffentlichkeit vorgeführt.
Wenn wahre oder unwahre Tatsachen über Sie oder über Ihr Unternehmen verbreitet wurden, Details aus Ihrer Intim- oder Privatsphäre offenbart oder private Fotos veröffentlicht wurden, wenn durch eine identifizierende Berichterstattung in einem Strafprozess oder durch eine vorverurteilende Berichterstattung über angebliches Fehlverhalten ihr Recht auf Anonymität und Ihre Reputation großen Schaden nimmt, können wir Ihnen helfen. Unsere Erfahrung haben wir in ungezählten gerichtlichen- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen gegen Medien- und Presseunternehmen gesammelt, für die wir von unseren Mandanten das Vertrauen erhalten haben. Hierbei haben wir alle in Betracht kommenden medienrechtlichen Ansprüche, wie z.B. solche auf Unterlassung, Gegendarstellung und Widerruf durchgesetzt. Bei der Durchsetzung von Geldentschädigung sind wir ausgesprochen erfolgreich und haben mit einem sechsstelligen Betrag, einer der höchsten Geldentschädigungen durchgesetzt, die jemals für eine rechtswidrige Äußerung gezahlt werden musste. Eine Auswahl derjenigen Presse- und Medienunternehmen, gegen die wir im Auftrag unserer Mandanten vorgegangen sind, können Sie unserer Gegnerliste entnehmen.
Bereits vor der Veröffentlichung eines Manuskriptes hat der Verleger Manuskripte u.a. darauf zu überprüfen, ob hierdurch Rechte Dritter tangiert sind. Diese können sich u.a. aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht oder dem Recht am eigenen Bild ergeben. Hiervon sind vor allem solche Publikationen betroffen, die zu aktuellen Themen Stellung nehmen, sich z.B. mit einem Strafverfahren auseinandersetzen oder Enthüllungscharakter haben, ferner Biografien und sog. Schlüsselromane. Wir überprüfen Manuskripte und Drehbücher auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit und können hierbei auf eine vieljährige Erfahrung verweisen.
Nach einer Veröffentlichung kommt es häufig zu rechtswidrigen Verwertungshandlungen durch Dritte, die Bücher, Hörbücher oder E-Books illegal kopieren bzw. im Internet massenhaft verbreiten (Produktpiraterie) und damit nicht zuletzt den wirtschaftlichen Interessen der Verlage und der Urheber mitunter hohen Schaden zufügen. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Urheber- Verlags- und Verwertungsrechte gegenüber jedweder illegalen Verwertung Ihres geistigen Eigentums. Hierbei können wir auf jahrelange Erfahrung ebenso wie auf ein Netzwerk kompetenter Dienstleister zurückgreifen.
Daneben beraten und vertreten wir in allen urhebervertragsrechtlichen Angelegenheiten, so z.B. bei der Gestaltung von Verlags-, Übersetzungs- und Illustrationsverträgen, bei der beabsichtigten Lizenzierung von Nutzungsrechten und der Gestaltung von Lizenzverträgen sowie bei Fragen zum Marken- und Werktitelschutz.
Das Datenschutzrecht hat in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen und bedarf mit dem bevorstehenden Inkrafttreten der unionsweit geltenden Datenschutzgrundverordnung sowie den darin vorgesehenen Geldbußen in bisher ungekannter Höhe ganz besonderes Augenmerk – angefangen von der datenschutzkonformen Gestaltung von Internetseiten über den ordnungsgemäßen Umgang mit Kunden- und Mitarbeiterdaten bis hin zu Vereinbarungen mit Vertragspartnern. Neben der Beantwortung von konkreten Fragen zum Datenschutzrecht bieten wir Ihnen eine umfassende Überprüfung Ihrer Betriebsabläufe auf datenschutzrechtliche Risiken hin an. Darüber hinaus besitzen wir eine besondere Expertise bei der Erstellung von Datenschutzerklärungen, Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung und sonstigen vertraglichen Regelungen zum Datenschutz.
„Marken sind die Heiligen des 21. Jahrhunderts“ – und kennzeichnen Waren oder Dienstleistungen. Auch geschäftliche Bezeichnungen (so z.B. Firmennamen) und Titel von Publikationen genießen als „sonstige Kennzeichen“ Schutz nach dem Markengesetz. Marken und sonstige Kennzeichen dienen der Wiedererkennung und ermöglichen es, Produkte und Dienstleistungen im Markt einzigartig zu kennzeichnen und damit unverwechselbar auf den Rechtsinhaber hinzuweisen. Diese Hinweisfunktion wird bei zunehmender Zahl und Vielschichtigkeit konkurrierender Produkte und Dienstleistungen immer wichtiger. Marken und Kennzeichen sind damit ein überragendes Wirtschaftsgut und ihr Wert – gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten – nicht hoch genug zu bemessen.
Wir beraten Sie zu sämtlichen kennzeichenrechtlichen Fragen sowie beim Aufbau, der Verwaltung und Verteidigung von starken Marken- oder Kennzeichenrechten. Bei der Eintragung von Marken liegt unser Fokus insbesondere auf der strategischen Beratung zu der Markenform, dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis sowie dem Schutzgebiet. Über das Anmeldeverfahren hinaus vertreten wir unsere Mandanten auch im Widerspruchs- oder Löschungsverfahren. Ein weiterer Schwerpunkt liegt schließlich bei der Markenüberwachung und im Verletzungsverfahren. Zudem übernehmen wir auch die Verteidigung gegen Ansprüche aus Markenrechten und unterstützen unsere Mandanten bei der Erstellung von vertraglichen Regelungen wie Lizenzverträgen oder Abgrenzungsvereinbarungen.
Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt unserer Kanzlei ist das Titelschutzrecht, welches zwar inhaltlich eine gewisse Nähe zum Urheberrecht aufweist, rechtlich jedoch dem Marken- und Kennzeichenrecht zuzuordnen ist.
Entwickelt man ein neues Produkt, stellt sich häufig die Frage, wie man es am besten schützt. Welches Schutzrecht ist das richtige – ein eingetragenes Design oder ein Gebrauchsmuster? Ist eine Eintragung überhaupt erforderlich oder reicht das nicht-eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder kommt sogar urheberrechtlicher Schutz in Frage? Welche Rolle spielt der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz? Was muss man beachten, bevor man jemandem von der Idee erzählt oder gar damit an die Öffentlichkeit geht? Wir geben unseren Mandanten Antworten auf diese Fragen und finden gemeinsam den richtigen Weg, um Ihre Idee wirksam zu schützen. Wir unterstützen Sie im gesamten Entstehungsprozess – angefangen von der richtigen Dokumentation, über die Eintragung bis hin zu Verstraulichkeits- und Lizenzvereinbarungen. Darüber hinaus vertreten wir unsere Mandanten auch bei Verfahren zur Durchsetzung oder Verteidigung Ihrer Rechte.
Die fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft führt zu einem stetig härter werdenden Wettbewerb. Kann ein Marktteilnehmer keinen Sonderschutz für seine technische oder kreative Leistung in Anspruch nehmen, d.h. weder Urheberechte, noch Patent-, Gebrauchs-, Geschmacksmuster-, Marken- oder Kennzeichenschutz, stellt das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)“ Rechtsmittel zur Verfügung, um sich gegen unzulässige Geschäftspraktiken der Konkurrenten zur Wehr zu setzen (u.a. Schutz vor unlauterer Nachahmung von Produkten oder Dienstleistungen, Verbot irreführender Werbung, unzulässiger vergleichender Werbung und unzumutbarer Belästigung, z.B. Werbung in der Öffentlichkeit, am Telefon, per Post, Fax oder E-Mail).
Wir übernehmen für unsere Mandanten die rechtliche Überprüfung geplanter Werbemaßnahmen, verteidigen Sie gegen unlautere Wettbewerbshandlungen von Mitbewerbern und helfen Ihnen, sich gegen irreführende oder unwahre Werbeaussagen, ebenso wie gegen die Nachahmung Ihrer Waren oder Dienstleistungen zur Wehr zu setzen.
Unsere Erfahrung ermöglicht es uns, sachgerechte Lösungen in kurzer Zeit zu erarbeiten und gerichtlich, vor allem im einstweiligen Verfügungsverfahren, sicher und effizient umzusetzen.
Das Theaterrecht stellt ebenso wie das Veranstaltungsrecht eine Querschnittsmaterie dar: Es behandelt alle Fragen, die Theaterschaffende und Bühnenbetriebe betreffen. Das so verstandene Recht der Theaterschaffenden und des Bühnenbetriebs umfasst vor allem das Werkvertragsrecht, das Arbeitsrecht sowie das Urheber- und Verfassungsrecht. Wir prüfen, verhandeln und entwerfen Verträge u.a. für Bühnenbetriebe, Regisseure, Schauspieler, Intendanten, Autoren und Dramaturgen. Daneben beraten wir unsere Mandanten in urheber- und leistungsschutzrechtlichen sowie in arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen und unterstützen sie bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche, auch vor den Bühnenschiedsgerichten.
Veranstalter beraten wir bei der Gestaltung der Vielzahl von Rechtsverhältnissen, die einer Veranstaltung zugrunde liegen können: Konzert- bzw. Aufführungsverträge, Agenturverträge, Verträge mit Künstlern/Sportlern, Sponsoren, Miet- und Pachtverträge, Sponsoringverträge etc. Ferner unterstützen wir unsere Mandanten bei der Einholung von behördlichen Genehmigungen und der Einhaltung von Anmelde- und Anzeigepflichten und vertreten diese in sämtlichen veranstaltungsrechtlichen Auseinandersetzungen, z.B. über Haftungsfragen.
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