Öffentliche Zugänglichmachung von Fotos – Besprechungsaufsatz in der K&R 10/2018
Verletzt man das Urheberrecht, wenn man ein im Internet frei zugängliches Bild vervielfältigt und auf der eigenen Website veröffentlicht? Vor etwa 10 Jahren hätte jeder diese Frage mit einem klaren „Ja“ beantwortet. Doch nach einer langen Reihe von höchstrichterlicher Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fällt die Antwort keineswegs mehr so einfach aus. Daher verwundert es kaum, dass die Luxemburger Richter hier wieder einmal von der Empfehlung des Generalanwalts abgewichen sind. Dieser hatte argumentiert, dass Urheber bei der Veröffentlichung im Internet durch entsprechende technische Vorkehrungen oder aber ausdrückliche Hinweise verhindern könnten, dass ihre Werke von Nutzern übernommen würden. Dieser signifikanten Einschränkung des Urheberrechts hat der Gerichtshof mit Verweis auf den Schutzzweck des Urheberrechts eine klare Absage erteilt und die eingangs erwähnte Frage schließlich bejaht. Die Entscheidung zeigt jedoch wieder einmal, dass weder die bestehende Gesetzeslage noch die Rechtsprechung durch den Europäischen Gerichtshof eindeutige und vor allem rechtssichere Antworten auf die urheberrechtlichen Fragen unserer Zeit gibt. Den Besprechungsaufsatz können Sie hier lesen.