Schlechte Bewertung: LG Köln untersagt Google die Veröffentlichung einer negativen 1-Sterne-Bewertung. Plattform muss auf Löschanträge schneller als binnen 14 Tagen reagieren.
Unternehmensbewertungen auf Plattformen wie Google haben erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung von Kunden. Bereits wenige Schlechtbewertungen einzelner Nutzer können dafür sorgen, dass die Gesamtbewertung des Unternehmens, welche sich meist aus dem Durchschnitt aller abgegebenen Bewertungen errechnet, erheblich leidet. Insbesondere anonyme und inhaltlich völlig unkonkrete Bewertungen (z.B. „nie wieder“), bei denen die Zuordnung zu einem Kunden bzw. zu einem konkreten Geschäftsvorgang nicht möglich ist, sollten aus diesem Grunde nicht ohne weiteres hingenommen werden. Zudem zeigt sich in der Praxis, dass es sich lohnt, derartigen Nutzer-Beiträgen auf den Grund zu gehen. Denn auch Google, Jameda, Yelp & Co. unterliegen bestimmten Prüfpflichten, wenn sie mit Löschanträgen konfrontiert werden. Werden diese Prüfpflichten verletzt, haften die Plattformen selbst unmittelbar als Störer, wie ein aktueller Fall vor dem LG Köln zum Az. 28 O 279/20 (Beschl. v. 18.08.2020) erneut aufzeigt.
Im dortigen Fall hatte sich ein Unternehmen gegen eine anonyme 1-Sterne-Bewertung ohne Begleittext bei Google gewendet. Da eine Zuordnung zu einem bestimmten Kunden schlicht nicht möglich war, sah sich das Unternehmen in seinen Rechten verletzt und forderte Google mit anwaltlichem Schreiben zur Löschung der Bewertung auf. Nach Angaben der Anwaltskanzlei, welche das Unternehmen vertrat, habe Google darauf lediglich mitgeteilt, dass die Beantwortung der Anfrage aufgrund der Corona-Situation „länger dauern könne“.
Nachdem etwa zwei Wochen ohne weitere Mitteilung verstrichen waren, forderte das Unternehmen Google nochmals zur Löschung der Bewertung sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Auch hierauf reagierte Google nicht. Darauf erließ das LG Köln auf Antrag des Unternehmens eine einstweilige Verfügung, mit der Google untersagt wurde, die Bewertung weiterhin zu veröffentlichen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der angegriffenen Bewertung – wie vom betroffenen Unternehmen durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht – keine konkrete tatsächliche Erfahrung mit dem Unternehmen zu Grunde gelegen hätte. In einem solchen Fall überwögen die Interessen des Unternehmens am Schutz der sozialen Anerkennung sowohl das Interesse des Bewertenden an der Äußerung als auch das Interesse der Plattform an der Kommunikation und Verbreitung der Meinung.
Die Entscheidung des LG Köln ist unter folgendem Link abrufbar: