OLG Hamburg: kein Anspruch auf Aufhebung einer eV trotz Abweisung der Hauptsacheklage
Der Pressesenat des OLG Hamburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der interessanten Frage befasst, ob dem Antragsgegner ein Anspruch auf Aufhebung der gegen ihn erlassenen einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände (§ 927 ZPO) dann zustehe, wenn die Hauptsacheklage des Antragstellers in II. Instanz abgewiesen wurde, hiergegen jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers zum BGH anhängig ist.
1.)
Der Konstellation liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Wegen einer unzulässigen Berichterstattung erwirkte der durch uns vertretene Antragsteller vor dem LG Hamburg gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung. Die Antragsgegnerin erkannte die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung an, sodass der Antragsteller Klage zur Hauptsache erhob. Hierauf verurteilte das LG Hamburg die Antragsgegnerin antragsgemäß. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das OLG Hamburg das Urteil abgeändert und die Klage teilweise abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH erhoben. Eine Entscheidung des BGH steht noch aus. Das abweisende Hauptsacheurteil des OLG Hamburg ist daher nicht rechtskräftig (vgl. § 544 Abs. 7 ZPO).
Dessen ungeachtet hat die Antragsgegnerin Klage auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung gem. § 927 ZPO erhoben. Bei der – noch nicht rechtskräftigen – Abweisung der Hauptsacheklage handele es sich um einen veränderten Umstand i.S.v. § 927 ZPO. Der Arrestanspruch sei weggefallen, da mit einem Erfolg der gegen das Urteil des OLG eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde „nicht zu rechnen“ sei. Diese Prognoseentscheidung habe das OLG bereits getroffen, indem es zu Lasten des Antragstellers entschieden und zudem die Revision nicht zugelassen habe.
2.)
Das LG Hamburg ist dem nicht gefolgt und hat die Klage auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung abgewiesen und der Antragsgegnerin die Kosten des Aufhebungsverfahrens auferlegt. Zwar hat das Gericht zu Gunsten der Antragsgegnerin in Rechnung gestellt, dass der alleinige Umstand einer anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Zurückweisung des Aufhebungsbegehrens führt. Umgekehrt begründe die Abweisung der Hauptsacheklage aber nicht die Aufhebung, weil es gerade „möglich erscheint“, dass der BGH der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebe. Mit Blick auf dieses „Möglicherscheinen“ hat das LG Hamburg den Anspruch auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Urteil (n.rk.) finden Sie hier.
Die hiergegen eingelegte Berufung hat das OLG Hamburg nun zurückgewiesen. Vorliegend seien noch keine veränderten Umstände i.S.v. § 927 ZPO eingetreten, da noch nicht endgültig über das Bestehen oder Nichtbestehen der Ansprüche des Antragstellers entschieden sei.
„Gerade weil vorliegend Ansprüche in Streit stehen, bei denen verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen seien, kann eine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht getroffen werden.“
Die Positionierung der Hamburger Gerichte zu dieser Rechtsfrage ist zu begrüßen. Angesichts der für den Antragsteller einschneidenden Folge, nämlich des unwiederbringlichen Verlustes seiner Rechte aus der einstweiligen Verfügung, müssen strengere Anforderungen an das Bestehen „veränderter Umstände“ i.S.v. § 927 ZPO geknüpft werden. Richtigerweise darf bei vorzunehmenden Prognoseentscheidung nicht allein auf den Inhalt der Hauptsacheentscheidung der II. Instanz abgestellt werden. Zumal es in der Natur der Sache liegt, dass das Gericht der II. Instanz seine Entscheidung grundsätzlich für zutreffend und frei von inhaltlichen und prozessualen Mängeln erachtet. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Mutmaßung, dass nicht mit einem Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde „zu rechnen“ sei.
Etwas anderes mag gelten, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre (z.B. wegen Verfristung) oder höchstrichterliche Rechtsprechung (z.B. im Hinblick auf ein EuGH-Urteil) den Erfolgsaussichten entgegenstünde (in diese Richtung etwa OLG HH, Urteil v. 18.09.2003, Az. 3 U 17/03). Beides ist vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen. Dem OLG Hamburg ist darin zu folgen, dass eine inhaltlich andere Beurteilung der hier in Streit stehenden Rechtsfragen durch den BGH nicht auszuschließen ist und dieser Umstand ausreicht, um den Bestand der einstweiligen Verfügung unangetastet zu lassen.
Die eingelegte Streitwertbeschwerde hat das OLG Hamburg ebenfalls zurückgewiesen. Der Streitwert des Aufhebungsverfahrens bemisst sich nach dem Wert des Unterlassungsverfahrens.