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Ist es OK, wenn die BILD das Foto von Sabine K. veröffentlicht, die an einer Berufsschule in NRW von einem Schüler erstochen wurde? Natürlich nicht!

29. Januar 2023/in Ist das ok? /von Julia Grißmer

Die BILD berichtet unter der Überschrift „Weil er für einen Tag Schulverweis bekam Nach der 8. Stunde erstach Sinan (17) seine Lehrerin“ über einen Berufsschüler, der die Deutschlehrerin Sabine K. erstochen hat. Der Beitrag ist mit einem Foto von Sabine K  illustriert, worauf sie inmitten weiterer Personen zu sehen ist.

Die Veröffentlichung des Fotos ist rechtswidrig und begründet Unterlassungsansprüche.

Grundsätzlich ist die Veröffentlichung eines Fotos, auf dem eine Person abgebildet ist, nur zulässig, wenn die Person, nach deren Tode deren Angehörigen, in die Veröffentlichung einwilligt. Liegt eine Einwilligung nicht vor, wovon vorliegend ausgegangen wird, kann die Veröffentlichung ausnahmsweise auch ohne Einwilligung zulässig sein, wenn der Gegenstand der Berichter­stattung von zeitgeschichtlichem Interesse ist. Die Zulässigkeit hängt in diesem Fall von einer Interessenabwägung statt. Die Rechtsprechung spricht insoweit vom abgestuften Schutzkonzept. Die BILD ignoriert im Rahmen der von ihr zu verlangenden Abwägung die überragende Bedeutung, die dem Opferschutz in der Berichterstattung zukommt. Das Opfer betritt – anders als der Straftäter – nämlich nicht freiwillig die „Bühne der Öffentlichkeit“. Auch gerät die Pressefreiheit nicht ernsthaft ins Wanken, wenn die Identität des Opfers geschützt bleibt. Der EGMR hat 2012 zu Recht darauf hingewiesen, dass durch den Opferschutz die Presse natürlich nicht gehindert ist „über die Tat in allen Einzelheiten zu berichten“. Bei der Abwägung ist von erheblicher Bedeutung, welche Stellung dem betroffenen Opfer zukommt. Sofern das Opfer keine Personen des öffentlichen Lebens war, wovon im Falle der Berufsschullehrerin zweifellos auszugehen war, so „kann nicht angenommen werden, dass die Kenntnis der Identität dieser Person für das Verständnis der Besonderheiten dieses Falles wesentlich war“ (EGMR vom 17.01.2012, Az.: 33497/07).

Im Falle der Berufsschullehrerin kommt der bildlichen Identifizierung ihrer Person folgerichtig kein informativer Mehrwert zu. Der EGMR weist in einem Fall, der hinsichtlich seiner dogmatischen Problematik vergleichbar mit dem hiesigen Fall ist darauf hin, dass die dortige Beschwerdeführerin trotz des Verbots der identifizierenden Berichterstattung „nicht daran gehindert […] war, über alle Einzelheiten des Falles C zu berichten, sondern nur daran, ihre Identität zu offenbaren“. Desgleichen ist der BILD auch in diesem Fall zuzurufen und eine andere Einschätzung vorliegend nicht vertretbar. Die Veröffentlichung des Fotos der getöteten Lehrerin war rechtswidrig.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Julia Grißmer https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Julia Grißmer2023-01-29 15:17:152023-02-09 14:17:13Ist es OK, wenn die BILD das Foto von Sabine K. veröffentlicht, die an einer Berufsschule in NRW von einem Schüler erstochen wurde? Natürlich nicht!

Schon wieder Eike Immel. Ist es OK, dass die BILD unter der Überschrift:“ STRAFANZEIGE GEGEN EUROPAMEISTER | Eike Immel wird Betrug vorgeworfen“ erneut über den ehemaligen Fußballprofi berichtet, dem ein Bekannter 49-fachen Betrug vorwirft? Natürlich nicht!

23. Januar 2023/in Ist das ok? /von Felix Damm

Die BamS hatte bereits hierüber berichtet und sich von einem ehemaligen Bekannten von Eike Immel schildern lassen, wie er angeblich von diesem betrogen wurde. Und zwar bereits zu einem Zeitpunkt als er noch nicht einmal Strafanzeige erstattet hatte. Schon diese Berichterstattung war grob rechtswidrig und begründete nach unserer Einschätzung einen Anspruch auf Geldentschädigung.

Die BILD hat in dem „Fall Immel“ nun unter der Überschrift „Eike Immel wird Betrug vorgeworfen“ nachgelegt und die mittlerweile erfolgte Erstattung der Strafanzeige zum Anlass genommen, mitzuteilen, Immel sei „wegen Verdachts des 48-fachen, fortgesetzten Betruges bzw. des gewerbsmäßigen Betruges nach §263 StGB in Höhe von 19 350 Euro“ angezeigt worden. Zum angeblichen Tathergang übernimmt die BILD aus der Strafanzeige des Ex-Bekannten: „Der Eike Immel (…) hat unter Vortäuschung von frei erfundenen Geschichten sich in 48 Fällen im Zeitraum zwischen dem 27.7.22 und dem 11.1.23 Einzelbeträge im Rahmen zwischen 80 Euro und 1000 Euro geliehen, ohne zu beabsichtigen oder in der Lage zu sein, diese zurückzahlen zu können.“ .

Auch dieser Beitrag verletzt die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung und ist rechtswidrig. Wir hatten bereits ausgeführt, dass die Berichterstattung über den Verdacht eines Fehlverhaltens, der Reputation des Betroffenen großen Schaden zufügen kann. Es bleibt immer etwas hängen, selbst wenn sich der Verdacht als unbegründet herausstellt. Daher verlangt die Rechtsprechung ein hohes Maß an Umsicht und die Beachtung strenger Sorgfaltsanforderungen. Es gilt, einen Betroffenen davor zu schützen, zu Unrecht oder in einem unvertretbaren Maße stigmatisiert zu werden. Es darf in keinem Fall zu einer Vorverurteilung kommen und ist die Unschuldsvermutung zu Beachten. Es darf nicht der unzutreffende Eindruck erweckt werden, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt“ (BGH Az.: VI ZR 80/18). Außerdem müssen ausreichende Tatsachen zusammengetragen werden, die den Verdacht plausibel machen und für den Wahrheitsgehalt des Verdachts sprechen (Beweistatsachen).

Vorliegend ist die Berichterstattung bereits deswegen rechtswidrig, als die BILD nicht auf einen Mindestbestand an Beweistatsachen verweisen kann. Sie stützt den Verdacht ausschließlich auf die Schilderung des angeblichen Tatopfers.

Das ist deutlich zu wenig. Es ist nämlich nicht ausreichend, sich zur Rechtfertigung zur Erhebung der schwerwiegenden Vorwürfe allein auf die Aussage des angeblich geschädigten Ex-Bekannten zu stützen und sich von diesem die angeblichen Verfehlungen in die Feder diktieren lassen. Auch der Umstand, dass das angebliche Opfer nun Strafanzeige erstattet hat, führt zu keinem anderen Ergebnis:

 „Die bloße Tatsache der Erstattung einer Strafanzeige reicht in der Regel nicht aus, einem Presseorgan das Recht zu geben, hierüber und über die erhobenen Vorwürfe zu berichten. Da eine Strafanzeige ungeprüfte Vorgänge betrifft, muss damit gerechnet werden, dass sich die Vorwürfe nicht beweisen lassen oder sich gar als unrichtig herausstellen. Diese Möglichkeit hat auch die Presse zu beachten“ (LG Düsseldorf AfP 1995, 500-503). Abgesehen davon ist die Bezugnahme auf lediglich eine einzige Quelle regelmäßig nicht ausreichend, um den Anforderungen an die Sorgfaltspflichten zu genügen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 07.12.2000, Az.: 27 O 506/00).

Da sich die BILD vorliegend nur auf eine Quelle, noch dazu lediglich auf die Aussage des vermeidlichen Tatopfers stützt, sind die Anforderungen an die Qualität und Quantität von Belegtatsachen nicht erfüllt und die Berichterstattung bereits aus diesem Grund rechtswidrig.

Daneben ist die Berichterstattung vorverurteilend. Es werden keinerlei entlastende Merkmale geschildert. Der Leser hat nicht den geringste Zweifel, dass die geschilderten Vorwürfe zutreffend sind. Insofern stellt die Berichterstattung zudem auch eine eklatante Verletzung der Unschuldsvermutung dar. Schließlich hat die BILD keine Stellungnahme von Eike Immel abgedruckt.    

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-01-23 17:21:472023-03-15 15:27:26Schon wieder Eike Immel. Ist es OK, dass die BILD unter der Überschrift:“ STRAFANZEIGE GEGEN EUROPAMEISTER | Eike Immel wird Betrug vorgeworfen“ erneut über den ehemaligen Fußballprofi berichtet, dem ein Bekannter 49-fachen Betrug vorwirft? Natürlich nicht!

Ist es OK, wenn die Bild am Sonntag (BamS) prophezeit, der einstmalige Weltklassetorhüter Eike Immel werde von einem Bekannten bald wegen 49-fachen Betruges angezeigt werden? Natürlich nicht!

19. Januar 2023/in Ist das ok? /von Felix Damm

Die BamS erhebt unter Bezugnahme auf einen Bekannten von Eike Immel den Vorwurf, dieser habe ihn um ca. 18.000,00 Euro betrogen. Eike Immel soll diesem Bekannten erzählt haben, Katar wolle, dass er für die WM die PR mache, wofür er „120.000 Euro im Monat, ein Handgeld von 750.000,00 Euro, sowie einen Mercedes und einen Porsche und zwei Luxusuhren zu je 70.000 Euro erhalten solle. Um diesen Job nun tatsächlich zu bekommen, habe er allerdings Vorfinanzierungen leisten sollen. So habe er, wie er gegenüber der BamS behauptet, auf Anweisung von Immel ca. 18.000,00 Euro auf das Konto eines ihm nicht bekannten Taxifahrers überwiesen. Der Job kam nicht zustande. Nun fordert er von Immel bislang vergeblich das Geld zurück, dass er dem Taxifahrer überwiesen habe. Alles sehr verworren. Die Geschichte steht bislang nur in den Medien. Anzeige bei der Polizei hat der angeblich Betrogene noch nicht erstattet.  Allerdings hat er gegenüber der BamS erklärt, dass er in Kürze plane, Anzeige zu erstatten. Nachdem die BamS den Leser in einem Infokasten aufklärt, was Betrug sei, veröffentlicht sie schließlich auch noch private Chatprotokolle und viele Fotos von Eike Immel, von dem offen bleibt, ob die BamS versucht hat, mit ihm über die erhobenen Vorwürfe zu sprechen.

Für die BamS könnte die redaktionelle Entgleisung „Der Fall Immel“ vom 15.01.2023 ein juristisches Nachspiel haben und teuer werden. Sie lässt sich willfährig gravierende Vorwürfe „in die Feder diktieren“, die ein Bekannter von Herrn Immel gegen diesen erhebt („Betrug in 49 Fällen“)

Damit verstößt die BamS eklatant gegen die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung.

Es ist einsichtig, dass ein Beitrag, der ein wie auch immer geartetes Fehlverhalten thematisiert, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nachhaltig tangiert. Denn sein (mögliches) Fehlverhalten wird öffentlich bekannt gemacht. Dies schadet seinem Ansehen und er wird stigmatisiert. Bei Beiträgen über einen Verdacht müssen daher hohe publizistische Sorgfaltsstandards beachtet und große Anstrengungen unternommen werden, um den Betroffenen vor einer Vorverurteilung durch die Medien zu schützen. Der BGH verlangt daher u.a., einen ausreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt des erhobenen Vorwurfs sprechen. Auch ist es unverzichtbar, dem Betroffenen noch vor der Veröffentlichung Gelegenheit zu geben, sich zu den konkreten Vorwürfen zu äußern. Die Medien dürfen natürlich auch nicht einseitig die Rolle des Opfers vertreten und den Betroffenen vorverurteilen. Der BGH hat unmissverständlich klargemacht, dass die Darstellung nicht den

„unzutreffenden Eindruck erwecken [dürfe], der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt“(BGH Az.: VI ZR 80/18)

Der BamS sind die vorstehend skizzierten Grundsätze offenkundig vollkommen aus dem Blick geraten. So werden in dem Beitrag keine ausreichenden Belegtatsachen ausgewiesen, die für den Wahrheitsgehalt des Verdachts sprechen, den der ehemalige Bekannte von Eikel Immel erhebt.  

Ausreichend ist es nicht, sich nur auf Aussagen des angeblichen Opfers zu stützen und sich von diesem die angeblichen Verfehlungen lapidar in die Feder diktieren lassen. Dies ist vorliegend allerdings geschehen. So berichtet das vermeidliche Opfer von Überweisung in Höhe von ca. 18.000,00 Euro an einen unbekannten Taxifahrer, die er angeblich im Auftrage von Eike Immel vorgenommen habe. Der Taxifahrer hat diese Geschichte gegenüber der BamS nicht bestätigt. Sich auf eine Anfrage der BamS nicht gerührt.

Die BamS stützt die erhobenen Vorwürfe bemerkenswert unkritisch allein auf die Aussage des angeblichen Opfers, der den Gang zu den Medien vorzieht und zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht einmal Anzeige erstattet hat. Es gab zum Zeitpunkt der Berichterstattung weder ein Strafverfahren noch ein Zivilverfahren. Allerdings hat das angebliche Opfer der BamS erzählt, es werde dies alles bald nachholen. Dies ist zu wenig. Das weiß auch die BamS. Selbst wenn das angebliche Opfer bereits Anzeige erstattet hätte, würde dies eine solche Berichterstattung nicht rechtfertigen und lässt sich allein aus der Schilderung eines vermeidlichen Opfers keine ausreichende Grundlage entnehmen, die für den Wahrheitsgehalt der erhobenen Vorwürfe spricht.

„Die bloße Tatsache der Erstattung einer Strafanzeige reicht in der Regel nicht aus, einem Presseorgan das Recht zu geben, hierüber und über die erhobenen Vorwürfe zu berichten.“ (LG Düsseldorf AfP 1995, 500-503). Das LG Köln befasst sich mit der Frage, ob die Aussage eines angeblichen Opfers ausreichend sei, um hierauf eine Verdachtsberichterstattung zu stützen und macht deutlich:

„ […] Unabhängig davon lässt sich eine Verdachtsberichtserstattung über einen gravierenden Verstoß im Hinblick auf die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht alleine auf die Aussage des jeweiligen Opfers stützen, sofern nicht weitere Beweistatsachen vorliegen, welche diese Aussage stützen.“ (LG Köln v. 10.06.2014, Az. 28 O 563/14 Rz. 36)

Vorliegend sind keine weiteren Belegtatsachen ersichtlich. Es gibt nur die eine Quelle: Das angebliche Opfer. Schon deswegen ist die Berichterstattung ganz gravierend rechtswidrig.  

Der Beitrag ist zudem vorverurteilend. Die BamS hat den Sachverhalt allein aus der Sicht des Opfers dargestellt und sich aus eigenem kommerziellen Interesse zum loyalen Gefährten des angeblich Geschädigten gemacht. Die BamS war nach Kräften darum bemüht, beim Leser keinen Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass die erhobenen Vorwürfe die Wirklichkeit spiegeln. Die Berichtesrattung stellt einen ganz erheblichen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung dar und ist vorverurteilend.

Die Berichterstattung über den angeblichen Betrug zu Lasten des angeblich Geschädigten Bekannten von Eike Immel ist rechtswidrig und begründet neben Unterlassungsansprüchen im Zweifel auch noch eine hohe Geldentschädigung.

Die BamS veröffentlich in diesem Zusammenhang u.a. auch den Screenshot eines privaten Chatverlaufs. Auch dies ist rechtswidrig.

Die Veröffentlichung und Verbreitung privater SMS Nachrichten oder privater Kommunikationsverläufe stellen ebenfalls einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Herrn Immel dar.

Private Kommunikationsinhalte, gleichgültig in welche äußeren Erscheinungsformen sie gekleidet werden sind Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers (BGHZ 13, 334 – 341). Dem Verfasser einer Nachricht steht daher selbstverständlich das Recht zu, in eigener Person darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen (OLG Hamburg, Az. 7 W 5/13 vom 04.02.2013 Juris Rz. 1).

Steht die Kommunikation per SMS zur Beurteilung an, ist zudem hervorzuheben, dass diese Kommunikation dialogisch zwischen einzelnen Kommunikationspartnern stattfindet.

„Bei der öffentlichen Wiedergabe eines privaten SMS Schriftwechsel steht neben dem Zugriff auf einen schriftlich fixierten Gedankeninhalt ‚vor allem die Darstellung des persönlichen Zustandes ihres Verfassers‘ im Vordergrund.“

„Dies gilt umso mehr, wenn bei einer Veröffentlichung von SMS-Nachrichten diese nicht nur wörtlich wiedergegeben werden, sondern wenn zugleich die Veröffentlichung mit einer Ablichtung des Bildschirmes eines Smartphones verbunden ist. Da Nachrichten bei den verwendeten Smartphones in einer Dialogform abgebildet werden, bei der auf der rechten bzw. linken Bildschirmseite die jeweiligen Mitteilungen der verschiedenen Personen erkennbar unterschiedlich angezeigt werden, verfestigt sich der Eindruck einer unmittelbaren Wiedergabe einer persönlichen und vertraulichen Kommunikation. Die Nachrichten des Versenders verlieren damit im gesteigerten Maße den Charakter schriftlicher Mitteilungen und entpuppen sich für den Betrachter als persönlich gesprochene Aussage der Beteiligten. So wird z. B. durch die Versendung von vielen hintereinander folgenden Nachrichten der Eindruck, der zum Zeitpunkt des Versendens gegebenen emotionalen Erregtheit des Verfassers visualisiert. Das gleiche geschieht auch dadurch, dass – wie es jedem Versender von SMS–Nachrichten schon passiert sein dürfte – in der Situation der spontanen Kommunikation im geringerem Maße auf die Form der Nachricht und insbesondere auf deren Autografie geachtet wird, als es etwa bei Emails oder Briefen der Fall ist.“ (Kummermehr/Peter a.a.O S. 121)

Entsprechend weist die BamS den Leser darauf hin: „(Schreibweise der Konversation eins zu eins übernommen. d. Red.)“

Die Veröffentlichung des Inhaltes der SMS-Kommunikation ist ebenfalls rechtswidrig. Nach hiesiger Einschätzung stehen Eike Immel Unterlassungsansprüche wie auch Geldentschädigungsansprüche gegen die BamS zu. Sofern Inhalte geschildert werden, die nicht der Wahrheit entsprechen, kommen Berichtigungsansprüche hinzu.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-01-19 14:00:262023-02-09 14:31:24Ist es OK, wenn die Bild am Sonntag (BamS) prophezeit, der einstmalige Weltklassetorhüter Eike Immel werde von einem Bekannten bald wegen 49-fachen Betruges angezeigt werden? Natürlich nicht!

BILD muss Frankfurter 10.000,00 € Schmerzensgeld zahlen.

19. Januar 2023/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unser Mandant musste sich in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt u.a. wegen Nachstellung gemäß § 238 StGB verantworten. BILD nahm den 1. Verhandlungstag zum Anlass, unter Verwendung des ausgeschriebenen Vor- und initialisierten Nachnamens sowie unter Hinweis auf sein Alter und seinen Beruf von einem Liebesverhältnis zu berichten, welches unser Mandant mit zwei Frauen – u.a. mit dem Opfer der Nachstellung – angeblich zeitgleich gehabt haben soll. Ferner soll er den beiden Frauen gedroht haben, sie zu töten und am helllichten Tag an das Fahrzeug seiner Ex-Partnerin gepinkelt und sie sodann mit 1,6 Promille im Blut durch die Straßen verfolgt und mehrfach mit seinem Wagen gerammt haben.  Den Beitrag hat die BILD mit einem Portraitfoto illustriert, worauf unser Mandant eine FFP 2 Maske trägt. Über die Augenpartie hat die BILD den unnützen obligatorischen schwarzen Balken gelegt. Unser Mandant hat die Anschuldigungen vor Gericht zurückgewiesen, was die BILD dazu veranlasst hat, dies als „seine absurde Ausrede vor Gericht“ zu verunglimpfen. 

Nachdem wir für unseren Mandanten vor dem Kammergericht Berlin eine Unterlassungsverfügung erwirkt haben, hat nun das Landgericht Hamburg, unter dem Az.: 324 O 197/22, die BILD in einer – Stand heute – noch nicht rechtskräftigen Entscheidung, zur Zahlung von 10.000,00 € Geldentschädigung verurteilt. Vollkommen zu Recht. 

Zwar war die BILD der Auffassung, unser Mandant sei überhaupt nicht erkennbar. Sein Nachname werde nicht genannt. Doch diese Fehlsicht hat das Landgericht Hamburg deutlich zurechtgerückt und der BILD verdeutlicht, dass ein Betroffener nicht erst dann erkennbar dargestellt wird, wenn der Nachname erwähnt wird. Vielmehr ist es ausreichend, wenn hinreichende identifizierende Merkmale, wie z.B. Beruf, Alter, Wohnort des Betroffenen mitgeteilt würden und der Betroffene anhand dieser Merkmale erkannt werden könne. Diese Voraussetzungen lagen vorliegend in Fülle vor. 

Dem Opfer einer Persönlichkeitsrechtsverletzung steht zum Ausgleich hierfür ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, wenn es sich unter Beachtung der Tragweite des Eingriffs und des Grad des Verschuldens, sowie unter Beachtung auch des Beweggrundes des rechtsverletzenden Medienunternehmens, um eine schuldhafte, objektiv schwerwiegende Verletzung handelt. 

Das Landgericht Hamburg hat dies vorliegend vollkommen zu Recht angenommen. Die BILD habe „unwahre und ehrverletzende Tatsachen über den Kläger verbreitet“ und könne sich auch nicht auf ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse berufen. Denn für das Verständnis der Berichterstattung sei die Identität des Beschuldigten vollkommen unerheblich.   

Die aufgezeigte Rechtsverletzung hat das LG Hamburg auch als „schwerwiegend“ eingeordnet. Es hat ausgeführt, dass es sich „insbesondere bei dem Vorwurf, an das Auto von […] uriniert“ zu haben, sowie bei dem Vorwurf, das Fahrzeug seiner Ex-Freundlin verfolgt und mehrmals an roten Ampeln gerammt zu haben, verbunden mit der „unzutreffenden Behauptung, dass der Kläger bei der Verfolgungsfahrt hochgradig alkoholisiert gewesen sei“ jeweils um einen besonders ehrenrührige Vorwürfe gehandelt habe. Diese Vorwürfe bleiben an dem Kläger hängen obwohl er deswegen überhaupt nicht verurteilt wurde. Hinzu komme, so das Landgericht eindrücklich, „dass die Beklagte wahrheitswidrig behauptet, dass der Kläger mit zwei Frauen gleichzeitig eine Liebesbeziehung geführt habe. Dies verleiht dem ungeklärten Vorwurf, dass er den Frauen gedroht habe, sie zu töten, sollten sie ihn nicht heiraten, zusätzliches Gewicht, da dem Leser insoweit suggeriert wird, dass der Kläger auf beide Besitzansprüche erhebe“. Das Landgericht hat die BILD daher zur Zahlung einer Geldentschädigung von 10.000,00 € verurteilt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. 

Foto: Edgar Herbst

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Seine-absurde-Ausrede-vor-Gericht.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-01-19 09:30:212023-03-15 16:27:16BILD muss Frankfurter 10.000,00 € Schmerzensgeld zahlen.

Ist es OK, wenn die BILD das Foto von Sabine K. veröffentlicht, die an einer Berufsschule in NRW von einem Schüler erstochen wurde? Natürlich nicht!

18. Januar 2023/in Ist das ok? /von Felix Damm

Die BILD berichtet unter der Überschrift „Weil er für einen Tag Schulverweis bekam Nach der 8. Stunde erstach Sinan (17) seine Lehrerin“ über einen Berufsschüler, der die Deutschlehrerin Sabine K. erstochen hat. Der Beitrag ist mit einem Foto von Sabine K  illustriert, worauf sie inmitten weiterer Personen zu sehen ist.

Die Veröffentlichung des Fotos ist rechtswidrig und begründet Unterlassungsansprüche.

Grundsätzlich ist die Veröffentlichung eines Fotos, auf dem eine Person abgebildet ist, nur zulässig, wenn die Person, nach deren Tode deren Angehörigen, in die Veröffentlichung einwilligt. Liegt eine Einwilligung nicht vor, wovon vorliegend ausgegangen wird, kann die Veröffentlichung ausnahmsweise auch ohne Einwilligung zulässig sein, wenn der Gegenstand der Berichter­stattung von zeitgeschichtlichem Interesse ist. Die Zulässigkeit hängt in diesem Fall von einer Interessenabwägung statt. Die Rechtsprechung spricht insoweit vom abgestuften Schutzkonzept. Die BILD ignoriert im Rahmen der von ihr zu verlangenden Abwägung die überragende Bedeutung, die dem Opferschutz in der Berichterstattung zukommt. Das Opfer betritt – anders als der Straftäter – nämlich nicht freiwillig die „Bühne der Öffentlichkeit“. Auch gerät die Pressefreiheit nicht ernsthaft ins Wanken, wenn die Identität des Opfers geschützt bleibt. Der EGMR hat 2012 zu Recht darauf hingewiesen, dass durch den Opferschutz die Presse natürlich nicht gehindert ist „über die Tat in allen Einzelheiten zu berichten“. Bei der Abwägung ist von erheblicher Bedeutung, welche Stellung dem betroffenen Opfer zukommt. Sofern das Opfer keine Personen des öffentlichen Lebens war, wovon im Falle der Berufsschullehrerin zweifellos auszugehen war, so „kann nicht angenommen werden, dass die Kenntnis der Identität dieser Person für das Verständnis der Besonderheiten dieses Falles wesentlich war“ (EGMR vom 17.01.2012, Az.: 33497/07).

Im Falle der Berufsschullehrerin kommt der bildlichen Identifizierung ihrer Person folgerichtig kein informativer Mehrwert zu. Der EGMR weist in einem Fall, der hinsichtlich seiner dogmatischen Problematik vergleichbar mit dem hiesigen Fall ist darauf hin, dass die dortige Beschwerdeführerin trotz des Verbots der identifizierenden Berichterstattung „nicht daran gehindert […] war, über alle Einzelheiten des Falles C zu berichten, sondern nur daran, ihre Identität zu offenbaren“. Desgleichen ist der BILD auch in diesem Fall zuzurufen und eine andere Einschätzung vorliegend nicht vertretbar. Die Veröffentlichung des Fotos der getöteten Lehrerin war rechtswidrig.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-01-18 14:03:432023-02-09 14:06:09Ist es OK, wenn die BILD das Foto von Sabine K. veröffentlicht, die an einer Berufsschule in NRW von einem Schüler erstochen wurde? Natürlich nicht!

Die BUNTE hat unter der Überschrift „Michael soll ja nicht verschwinden“ zu angeblich erfolgten medizinischen Behandlungen u.a. geschrieben, unser Mandant trainiere an robotergestützten Geräten. Das hat der BGH nun rechtskräftig verboten.

13. Januar 2023/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde der BUNTE zurück.

Ausführungen, zum Gesundheitszustand sind dem thematisch gefassten Schutzbereich der Privatsphäre zugeordnet (vgl. BGH NJW 2009, 754 Rn.20) Hiervon sind auch Angaben zur medizinischen Behandlung und Therapieformen umfasst. Denn jedem steht das Recht zu „seinen gesundheitlichen Zustand und dessen Entwicklung“ z.B. nach einem Unfall, aus der Öffentlichkeit heraus zu halten (vgl. OLG Köln, Urteil v. 14.04.2016, Az. 15 U 122/15).

Die Ausführungen der BUNTE waren auch rechtswidrig. Das Landgericht Frankfurt (Az. 2-03 O 27/19) hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass sich die konkreten Informationen zum Gesundheitszustand nicht durch ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse rechtfertigen lassen. Es hat in diesem Zusammenhang auch auf die von DAMM I Rechtsanwälte erstrittene Entscheidung des BGH vom 29.11.2016 verwiesen (BGH GRUR 2017,304), wo nochmals hervorgehoben wurde, dass eine Berichterstattung über konkrete medizinische Einzelheiten zum Gesundheitszustand unzulässig ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.16 U 289/19) hat der BUNTE zwar zugestanden, dass die in der vorstehend zitierten BGH-Entscheidung erfolgten „Beschreibungen des Zustands des Klägers […] noch weitgehender war.“ Aber die hier streitgegenständlichen Darstellungen seien ebenfalls „ins Detail gehende Informationen, die gravierende körperliche Einschränkungen vor Augen führen, die mit Gebrechlichkeit und Hilflosigkeit verbunden sind und die grundsätzlich nicht in die Öffentlichkeit gehören“. 

Der BGH hat die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde am 20.12.2022 durch Beschluss zurückgewiesen (BGH VI ZR 1298/20).

LG Urteil
OLG Urteil

Foto: Edgar Herbst

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Michael-soll-ja-nicht-verschwinden.1.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-01-13 15:23:572023-03-15 16:32:52Die BUNTE hat unter der Überschrift „Michael soll ja nicht verschwinden“ zu angeblich erfolgten medizinischen Behandlungen u.a. geschrieben, unser Mandant trainiere an robotergestützten Geräten. Das hat der BGH nun rechtskräftig verboten.

Ist es OK, wenn die BILD unter der Überschrift „Sie soll ihre Tochter (3) in den Tod gestürzt haben“ von Lilian K. aus Sulzbach im Taunus berichtet, die sich deswegen seit dem 11.01.2023, vor dem Landgericht Saarbrücken verantworten muss? Natürlich nicht!

13. Januar 2023/in Ist das ok? /von Felix Damm

Die BILD berichtet, dass Lilian K. aus Sulzbach, gemeinsam mit ihren beiden Töchtern (3/1) in Saarbrücken Verwandte besucht haben soll und sie die beiden Kinder dort, von einer „Verbindungsbrücke am Wohnhaus“, in die Tiefe geworfen haben soll. Ihre dreijährige Tochter habe hierbei eine tödliche Schädelfraktur erlitten.

Der Beitrag ist mit einem aktuellen Bildnis von Lilian K. illustriert, worauf sie mit Augenbalken und Mundschutz im Gericht zu sehen ist.

An der Erkennbarkeit der Lilian K. besteht in Ansehung der Vielzahl der im Beitrag mitgeteilten identifizierenden Merkmale, wozu u.a. auch der Geburtsort, der Wohnort, der Vorname, der akademische Grad („Doktortitel in Mathematik“), der ehemals ausgeübte Beruf und der Ort der seinerzeitigen Berufsausübung gehören, nicht den geringsten Zweifel. Dem steht es nicht entgegen, dass der Nachname initialisiert ist und ein Augenbalken aufgebracht wurde. In der Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass ein Augenbalken der Erkennbarkeit, an deren Voraussetzung ohnehin nur sehr geringe Anforderungen geknüpft sind, nicht entgegenstehen.

Der Beitrag stellt nach hiesiger Einschätzung einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lilian K. dar und begründet Unterlassungsansprüche und Geldentschädigungsansprüche.

Es ist einsichtig, dass eine öffentliche Berichterstattung über einen derart gravierenden Vorwurf eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt. Das (mögliche) Fehlverhalten wird öffentlich bekannt gemacht und der Betroffene ist sofort mit einem nachhaltigen Stigma belastet. Genau aus diesem Grund sind an eine Berichterstattung, die den Verdacht einer Straftat oder einer sonstigen Verfehlung thematisiert, sehr hohe Anforderungen an die publizistische Sorgfaltspflicht zu stellen. Das Gerichtsverfahren wird ja geführt, um die Umstände der Tat aufzuklären. In einer noch immer recht aktuellen Entscheidung vom 18.06.2019 hat der Bundesgerichtshof daher zutreffend u.a. ausgeführt, dass bis zur Verurteilung kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit anzuerkennen ist, über die Identität des Betroffenen informiert zu werden (vgl. BGH VI ZR 80/18)

Dies muss gerade auch im vorliegenden Fall gelten, da Lilian K psychisch erkrankt ist und ihre Erkrankung ursächlich gewesen sein könnte. Neurologische Erkrankung – wie Erkrankungen generell – treffen den Betroffenen schließlich schuldlos und ohne eigenes Zutun. Der Betroffen kann nichts für seine Erkrankung. Der Betroffene hat auf seine psychischen oder körperlichen Reaktionen auf die Erkrankung keinen steuerbaren Einfluss. Er handelt schuldlos, weswegen die Rechtsprechung in solchen Fällen aus gutem Grund von der „Schuldunfähigkeit“ ausgeht. An einer identifizierenden Berichterstattung über einen schuldlos agierenden Beschuldigten besteht ganz generell kein anzuerkennende Informationsinteresse In Anbetracht dieser Umstände ist nachvollziehbar, weswegen gerade dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich ein psychisch kranker Beschuldigter vor Gericht verantworten muss, eine Identifizierung zwingend zu unterbleiben hat.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-01-13 13:54:202023-03-15 15:35:08Ist es OK, wenn die BILD unter der Überschrift „Sie soll ihre Tochter (3) in den Tod gestürzt haben“ von Lilian K. aus Sulzbach im Taunus berichtet, die sich deswegen seit dem 11.01.2023, vor dem Landgericht Saarbrücken verantworten muss? Natürlich nicht!

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