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BILD muss Frankfurter 10.000,00 € Schmerzensgeld zahlen.

19. Januar 2023/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unser Mandant musste sich in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt u.a. wegen Nachstellung gemäß § 238 StGB verantworten. BILD nahm den 1. Verhandlungstag zum Anlass, unter Verwendung des ausgeschriebenen Vor- und initialisierten Nachnamens sowie unter Hinweis auf sein Alter und seinen Beruf von einem Liebesverhältnis zu berichten, welches unser Mandant mit zwei Frauen – u.a. mit dem Opfer der Nachstellung – angeblich zeitgleich gehabt haben soll. Ferner soll er den beiden Frauen gedroht haben, sie zu töten und am helllichten Tag an das Fahrzeug seiner Ex-Partnerin gepinkelt und sie sodann mit 1,6 Promille im Blut durch die Straßen verfolgt und mehrfach mit seinem Wagen gerammt haben.  Den Beitrag hat die BILD mit einem Portraitfoto illustriert, worauf unser Mandant eine FFP 2 Maske trägt. Über die Augenpartie hat die BILD den unnützen obligatorischen schwarzen Balken gelegt. Unser Mandant hat die Anschuldigungen vor Gericht zurückgewiesen, was die BILD dazu veranlasst hat, dies als „seine absurde Ausrede vor Gericht“ zu verunglimpfen. 

Nachdem wir für unseren Mandanten vor dem Kammergericht Berlin eine Unterlassungsverfügung erwirkt haben, hat nun das Landgericht Hamburg, unter dem Az.: 324 O 197/22, die BILD in einer – Stand heute – noch nicht rechtskräftigen Entscheidung, zur Zahlung von 10.000,00 € Geldentschädigung verurteilt. Vollkommen zu Recht. 

Zwar war die BILD der Auffassung, unser Mandant sei überhaupt nicht erkennbar. Sein Nachname werde nicht genannt. Doch diese Fehlsicht hat das Landgericht Hamburg deutlich zurechtgerückt und der BILD verdeutlicht, dass ein Betroffener nicht erst dann erkennbar dargestellt wird, wenn der Nachname erwähnt wird. Vielmehr ist es ausreichend, wenn hinreichende identifizierende Merkmale, wie z.B. Beruf, Alter, Wohnort des Betroffenen mitgeteilt würden und der Betroffene anhand dieser Merkmale erkannt werden könne. Diese Voraussetzungen lagen vorliegend in Fülle vor. 

Dem Opfer einer Persönlichkeitsrechtsverletzung steht zum Ausgleich hierfür ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, wenn es sich unter Beachtung der Tragweite des Eingriffs und des Grad des Verschuldens, sowie unter Beachtung auch des Beweggrundes des rechtsverletzenden Medienunternehmens, um eine schuldhafte, objektiv schwerwiegende Verletzung handelt. 

Das Landgericht Hamburg hat dies vorliegend vollkommen zu Recht angenommen. Die BILD habe „unwahre und ehrverletzende Tatsachen über den Kläger verbreitet“ und könne sich auch nicht auf ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse berufen. Denn für das Verständnis der Berichterstattung sei die Identität des Beschuldigten vollkommen unerheblich.   

Die aufgezeigte Rechtsverletzung hat das LG Hamburg auch als „schwerwiegend“ eingeordnet. Es hat ausgeführt, dass es sich „insbesondere bei dem Vorwurf, an das Auto von […] uriniert“ zu haben, sowie bei dem Vorwurf, das Fahrzeug seiner Ex-Freundlin verfolgt und mehrmals an roten Ampeln gerammt zu haben, verbunden mit der „unzutreffenden Behauptung, dass der Kläger bei der Verfolgungsfahrt hochgradig alkoholisiert gewesen sei“ jeweils um einen besonders ehrenrührige Vorwürfe gehandelt habe. Diese Vorwürfe bleiben an dem Kläger hängen obwohl er deswegen überhaupt nicht verurteilt wurde. Hinzu komme, so das Landgericht eindrücklich, „dass die Beklagte wahrheitswidrig behauptet, dass der Kläger mit zwei Frauen gleichzeitig eine Liebesbeziehung geführt habe. Dies verleiht dem ungeklärten Vorwurf, dass er den Frauen gedroht habe, sie zu töten, sollten sie ihn nicht heiraten, zusätzliches Gewicht, da dem Leser insoweit suggeriert wird, dass der Kläger auf beide Besitzansprüche erhebe“. Das Landgericht hat die BILD daher zur Zahlung einer Geldentschädigung von 10.000,00 € verurteilt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. 

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-01-19 09:30:212023-01-19 09:38:02BILD muss Frankfurter 10.000,00 € Schmerzensgeld zahlen.

Die BUNTE hat unter der Überschrift „Michael soll ja nicht verschwinden“ zu angeblich erfolgten medizinischen Behandlungen u.a. geschrieben, unser Mandant trainiere an robotergestützten Geräten. Das hat der BGH nun rechtskräftig verboten.

13. Januar 2023/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde der BUNTE zurück.

Ausführungen, zum Gesundheitszustand sind dem thematisch gefassten Schutzbereich der Privatsphäre zugeordnet (vgl. BGH NJW 2009, 754 Rn.20) Hiervon sind auch Angaben zur medizinischen Behandlung und Therapieformen umfasst. Denn jedem steht das Recht zu „seinen gesundheitlichen Zustand und dessen Entwicklung“ z.B. nach einem Unfall, aus der Öffentlichkeit heraus zu halten (vgl. OLG Köln, Urteil v. 14.04.2016, Az. 15 U 122/15).

Die Ausführungen der BUNTE waren auch rechtswidrig. Das Landgericht Frankfurt (Az. 2-03 O 27/19) hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass sich die konkreten Informationen zum Gesundheitszustand nicht durch ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse rechtfertigen lassen. Es hat in diesem Zusammenhang auch auf die von DAMM I Rechtsanwälte erstrittene Entscheidung des BGH vom 29.11.2016 verwiesen (BGH GRUR 2017,304), wo nochmals hervorgehoben wurde, dass eine Berichterstattung über konkrete medizinische Einzelheiten zum Gesundheitszustand unzulässig ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.16 U 289/19) hat der BUNTE zwar zugestanden, dass die in der vorstehend zitierten BGH-Entscheidung erfolgten „Beschreibungen des Zustands des Klägers […] noch weitgehender war.“ Aber die hier streitgegenständlichen Darstellungen seien ebenfalls „ins Detail gehende Informationen, die gravierende körperliche Einschränkungen vor Augen führen, die mit Gebrechlichkeit und Hilflosigkeit verbunden sind und die grundsätzlich nicht in die Öffentlichkeit gehören“. 

Der BGH hat die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde am 20.12.2022 durch Beschluss zurückgewiesen (BGH VI ZR 1298/20).

LG Urteil
OLG Urteil
https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-01-13 15:23:572023-01-19 08:55:38Die BUNTE hat unter der Überschrift „Michael soll ja nicht verschwinden“ zu angeblich erfolgten medizinischen Behandlungen u.a. geschrieben, unser Mandant trainiere an robotergestützten Geräten. Das hat der BGH nun rechtskräftig verboten.

OLG Düsseldorf bestätigt: Äußerungen zu konkreten medizinischen Behandlungsmethoden sind untersagt.

28. Dezember 2022/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unser Mandant ist Michael Schumacher. Er ist nach seinem schweren Unfall im Jahr 2013 nicht mehr öffentlich in Erscheinung getreten. Informationen zu seinem Gesundheitszustand sind in der Öffentlichkeit nicht vorhanden. Dessen ungeachtet hat die Illustrierte „FREIZEITWOCHE“ unter der Überschrift „Hurra, es geht bergauf“ einen Beitrag zum Abdruck gebracht und hierbei über die medizinische Behandlung unseres Mandanten spekuliert und eine angeblich erfolgte medizinischen Behandlung dargestellt.

Das Landgericht Düsseldorf hat erstinstanzlich sämtliche Ausführungen zu den medizinischen Details bzw. zu den angeblichen Behandlungen als Eingriff in die Privatsphäre gewertet und auch für rechtswidrig erachtet (LG Düsseldorf 12 0 49/20). Ein berechtigtes Informationsinteresse sei nicht anzuerkennen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-16 U 112/21) hat auf die hiergegen eingelegte Berufung der FREIZEITWOCHE in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Es hat einleitend bestätigt, dass „die streitgegenständlichen Aussagen allesamt in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers“ in seiner Ausprägung der Privatsphäre eingreifen und macht deutlich:

„Das Recht auf Achtung der Privatsphäre (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) umfasst „auch Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen (BGH, Urteil vom 29.11.2016 – VI ZR 382/15, Rn. 9). Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muss und darf erwarten, dass alles, was der Arzt in Rahmen seiner Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim bleibt und nicht zur Kenntnis Unberufener gelangt. Nur so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt, weil es die Chancen der Heilung vergrößert (…)“.

Auch die Bekanntgabe des Namens des behandelnden Arztes verstößt gegen die Privatsphäre:

„Bei der Wahl des Arztes inklusive des Ortes und des Zeitpunktes seiner Konsultation handelt es sich – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – um eine höchstpersönliche Entscheidung des Patienten, die seiner Privatsphäre zuzuordnen ist.“

Desgleichen gilt mit Blick auf Ausführungen zur geplanten Behandlungsmethode.

„Die angewandte Behandlungsmethode stellt für sich genommen bereits eine Information dar, die in besonderer Weise den höchst sensiblen Bereich der privaten Lebensgestaltung betrifft“, zumal der Hinweis auf bestimmte Therapieformen Rückschlüsse auf die gesundheitliche Verfassung zulässt.

Den Einwand, unser Mandant habe sich seines Privatsphärenschutzes u.a. durch die Veröffentlichung der Netflix Dokumentation begeben, hat das OLG Düsseldorf zurückgewiesen und zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die dortigen Äußerungen „auf allgemeine Aspekte des familiären Zusammenlebens beschränken […]“. Weder enthält die Dokumentation Ausführungen über die Wahl des behandelnden Arztes oder etwa über die gewählte Therapie.

Den Hinweis, ein Teil der Äußerungen seien in einigen ausländischen Onlineauftritten noch abrufbar, hat das OLG Düsseldorf ebenfalls zurückgewiesen und ausgeführt, dass hierin keine Duldung in die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Beitrages in der FREIZEITWOCHE zu sehen ist. Unser Mandant habe regelmäßig zum Ausdruck gebracht, mit Veröffentlichungen zu seinem Gesundheitszustand nicht einverstanden zu sein. „So hat er wegen der Veröffentlichung in der Zeitung „Le Parisien“ ein Unterlassungsurteil vor dem Landgericht Frankfurt (Urteil vom 24.06.2021 – 2-03 O 507/19), erstritten. Anhaltspunkte für eine konkludente Duldung der Berichterstattungen, die mit der vorliegenden vergleichbar sind, bestehen daher nicht.“

Das OLG Düsseldorf hat schließlich auch die Rechtswidrigkeit der Äußerungen festgestellt. Ein berechtigtes, überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei nicht anzuerkennen, da im konkreten Fall keine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert wurde, was zur Folge hatte, dass ein eventuell bestehendes Informationsinteresse nicht erfüllt werde. Unter dem Eindruck der vorstehend skizzierten Hinweise des OLG Düsseldorf, hat die FREIZEITWOCHE die Berufung gegen die Entscheidung des LG Düsseldorf zurückgenommen.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2022-12-28 16:12:242023-01-13 13:37:15OLG Düsseldorf bestätigt: Äußerungen zu konkreten medizinischen Behandlungsmethoden sind untersagt.

Das Landgericht Frankfurt bleibt seiner Linie treu und nimmt nach seiner Entscheidung zu Renate Künast Plattformbetreiber verstärkt in die Pflicht: Nach Meldung rechtswidriger Persönlichkeitsverletzungen müssen Plattformbetreiber zukünftig auch kerngleiche Inhalte proaktiv löschen (LG Frankfurt vom 14.12.2022, Az. 2-03 O 325/22).

28. Dezember 2022/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Der Antragsteller ist Beauftragter gegen Antisemitismus. Die Antragsgegnerin ist als Host-Provider für die globale Echtzeit-Kommunikationsplattform Twitter verantwortlich. Der Antragsteller wehrt sich gegen ehrverletzende, unwahre und beleidigende Postings, die über den Twitteraccount „xxx@w“ verbreitet wurden, wo er u.a. als Antisemit, antisemitisch oder Teil eines antisemitischen Packs diffamiert und ihm eine Nähe zur Pädophilie unterstellt wurde.  Über die Meldefunktion der Plattform wurde die Antragsgegnerin über die insgesamt immerhin 46 rechtswidrigen Tweets dieses Accounts informiert. Zudem wurde die Antragsgegnerin anwaltlich vergeblich aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Das Landgericht Frankfurt hat zutreffend herausgearbeitet, dass es sich bei den angegriffenen Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Mit Blick auf den Vorwurf, der Antragsteller sei Antisemit führt das Landgericht aus, dass eine „schlagwortartige Qualifizierung einer politischen Einstellung oder Geisteshaltung einer Person Elemente eines Werturteils“ in sich trage und somit Meinungsäußerung sei. Allerdings sei die Bezeichnung „Antisemit“ erkennbar nicht darauf ausgerichtet, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten und lasse keinen Sachbezug erkennen. Anknüpfungstatsachen, die diese ehrverletzende Meinungsäußerung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.

Für diese Inhalte haftet die Antragsgegnerin als mittelbare Störerin. Eine Haftungsbegründende Störung verursacht derjenige, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur rechtswidrigen Verletzung der persönlichkeitsrechtlichen Belange beiträgt, wobei als korrektiv dieser sehr weiten Haftungsregel einschränkend die Verletzung von Verhaltenspflichten vorausgesetzt wird. Das Landgericht Frankfurt hat sich hierbei auf die Rechtsprechung des BGH bezogen, der dem Host-Provider ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von rechtswidrigen Inhalten eben solche Verhaltenspflichten auferlegt (vgl. u.a. BGH v. 02.06.2022, I ZR 140/15; v. 24.07.2018, VI. ZR 330/17).

Da die Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten Verhaltenspflichten des Host-Providers nach sich zieht, muss der Hinweis auf rechtswidrige Inhalte so konkret gefasst sein, dass der Host Provider den Rechtsverstoß erkennen kann. Ist der Hinweis so konkret gefasst, dass auf der Grundlage des Hinweises von einer rechtswidrigen Verletzung auszugehen ist, muss der Host-Provider die Stellungnahme des eigentlichen Urhebers einholen und den Sachverhalt unter Bezugnahme hierauf umfänglich ermitteln und schließlich bewerten.

Das Landgericht hat fehlerfrei festgestellt, dass die Antragsgegnerin zwar hinreichend konkret über die rechtsverletzenden Inhalte informiert wurde, die sich hieraus ergebenden Verhaltens- und Sorgfaltspflichten jedoch nicht beachtet hat. Insbesondere ist es unterblieben, den Urheber der Tweets um eine Stellungnahme nachzusuchen um auf diese Weise den Sachverhalt abschließend zu ermitteln und rechtlich einzuordnen. Da dis unterblieben ist, hat das Landgericht Frankfurt die Antragsgegnerin folgerichtig als mittelbare Störerin zur Unterlassung der Verbreitung der konkret benannten Äußerungen verurteilt (Klageantrag zu Ziffer I)

Mit dem Klageantrag zu Ziffer II begehrt der Antragsteller darüber hinaus das Verbot, dass über die Kommunikationsplattform Twitter Äußerungen verbreitet werden, die mit den konkret benannten Äußerungen in Ziffer I kerngleich sind. Auch dieser Unterlassungsantrag war erfolgreich.

Zu Lasten des Host-Providers ergeben sich ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von den rechtsverletzenden Inhalten bestimmte Prüf- und Handlungspflichten. Der Umfang dieser Pflichten bestimmt sich danach, ob und in welchem Umfang dem Host-Provider, als mittelbaren Störer, die Verhinderung der Rechtverletzung zuzumuten ist (vgl. u.a. BGH VI ZR 330/17).    

Eine Haftung entfällt nur dann, wenn der Host-Provider ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von konkreten rechtswidrigen Inhalten, „alles technisch und wirtschaftlich Zumutbare“ unternimmt um zukünftige Rechtsverletzungen zu verhindern (vgl. auch BGH I ZR 18/11 – Alone in the Dark“)

Das Landgericht führt insoweit aus, dass dies erfordert, dass Twitter (z.B. nach Anhörung des Urhebers der Rechtsverletzung) „nicht nur dazu verpflichtet [ist], den konkreten Inhalt zu sperren, sondern auch Vorsorge zu treffen [hat], dass es nicht zu weiteren, gleichgelagerten Rechtsverletzungen kommt“. Das Landgericht Frankfurt auferlegt der Antragsgegnerin ab Kenntnis von konkret benannten rechtswidrigen Inhalten, die Haftung auch für sog. kerngleiche Inhalte und führt zutreffend aus:

„Ein auf die konkrete Verletzungsform beschränktes Unterlassungsgebot greift nicht nur dann, wenn eine Äußerung wortgleich wiederholt wird, sondern auch dann, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Äußerung sin. […] Betroffen sind von der Kerngleichheit nur solche Äußerungen, die der Verkehr als den untersagten Äußerungen gleichwertig ansieht und bei denen etwaige Abweichungen den Äußerungskern unberührt lassen. Der Bundesgerichtshof spricht insoweit von einer „Identität des Äußerungskerns (BGH, Urteil vom 24.07.2018 – VI ZR 330/17 Rn. 44 – Prozessberichterstattung)“.

Mit diesem Ansatz nimmt das Landgericht Frankfurt Bezug auch auf die Rechtsprechung des EuGH– C–18/18 Rn. 37 ff., der in seinem Urteil vom 03.10.2019 (C-18/18 – Glawischnig-Piesczek) ausdrücklich klargestellt hat, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, einem Hosting-Anbieter „Überwachungspflichten in spezifischen Fällen“ aufzuerlegen und „die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen.“

Vorliegend hat das Landgericht zu Recht u.a. solche Darstellungen als kerngleiche und vom Unterlassungstenor umfasste Verletzungshandlungen eingeordnet, die dem Antragsteller eine Nähe zur Pädophilie unterstellen und/oder ihn als Antisemit, antisemitisch oder Teil eines antisemitischen Packs diffamieren. „Derartige“ Äußerungen verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und dürfen in Bezug auf den Antragsteller von Twitter zukünftig nicht verbreitet werden. Zukünftig wird Twitter auf konkrete Hinweise hin, nicht nur den Sachverhalt sorgfältig und seriös ermitteln müssen. Auch wird Twitter im Falle einer angezeigten rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht von sich aus und insofern pro aktiv weitere, kerngleiche Verletzungen unterbinden müssen um der Haftung, gegebenenfalls auch auf Zahlung einer Geldentschädigung – zu entgehen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2022-12-28 09:40:002022-12-28 09:40:05Das Landgericht Frankfurt bleibt seiner Linie treu und nimmt nach seiner Entscheidung zu Renate Künast Plattformbetreiber verstärkt in die Pflicht: Nach Meldung rechtswidriger Persönlichkeitsverletzungen müssen Plattformbetreiber zukünftig auch kerngleiche Inhalte proaktiv löschen (LG Frankfurt vom 14.12.2022, Az. 2-03 O 325/22).

Gibt ein im Ausland ansässiger Unterlassungsschuldner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wird hierdurch die Vermutung der Wiederholungsgefahr dann nicht widerlegt, wenn er eine zugleich geforderte internationale Gerichtsstandsvereinbarung verweigert.

20. Dezember 2022/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unser Mandant wehrt sich gegen einen Beitrag, auf dem österreichischen Onlineportal unter www.kurier.at. In diesem Beitrag werden Lebensumstände unseres Mandanten thematisiert, die einen Eingriff in dessen Privatsphäre darstellen. So werden Ausführungen u.a. dazu gemacht, welchen medizinischen Behandlungen sich unser Mandant unterzogen haben soll. Der Betreiber des Portals wurde von DAMM I Rechtsanwälte abgemahnt und aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie, eine internationale Gerichtsstandsklausel zu akzeptieren, wonach für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Unterlassungserklärung, die Gerichte in Deutschland zuständig und deutsches Recht anwendbar sein sollte.

Das Medienunternehmen hat hierauf zwar eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Zur Mitwirkung an einer Vereinbarung über den internationalen Gerichtsstand war das Medienhaus aus Österreich indes nicht bereit.

DAMM I Rechtsanwälte hat daher vor dem Landgericht Hamburg Klage auf Unterlassung der Äußerungen erhoben, zu deren Unterlassung sich „www.kurier.at“ außergerichtlich strafbewehrt verpflichtet hat.

Die Klage war erfolgreich. Zu Unrecht hat sich das österreichische Unternehmen darauf berufen, dass sie eine strafbewehrten Unterlassungserklärung abgegeben habe und hierdurch die Wiederholungsgefahr weggefallen sei. Eine andere Einschätzung ergebe sich nicht deswegen, weil die Beklagte ihren Geschäftssitz in Österreich habe.

Dem ist das Landgericht Hamburg explizit entgegengetreten und hat der Beklagten angeraten, den von uns geltend gemachten Unterlassungsanspruch anzuerkennen. Aus nachfolgend skizzierten Erwägungen.

Durch eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung soll die Vermutung der Wiederholungsgefahr ausgeräumt und dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden werden. Hiervon ist allerdings nur dann auszugehen, wenn sie einen gerichtlichen Unterlassungstitel auch tatsächlich als inhaltlich gleichwertig ersetzt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der Unterlassungsgläubiger durch die Unterlassungsverpflichtung in gleicher Weise geschützt sein muss, wie durch einen entsprechenden Titel (vgl. hierzu BGH NJW 2015, 1246).

Im Umgang mit ausländischen Medienunternehmen bedarf es hierfür nicht nur einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Vielmehr bedarf es zudem einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung. Erst mit Unterzeichnung einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung ist gewährleistet, dass die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung einem gerichtlichen Unterlassungstitel gleichgestellt ist. Ohne eine solche Vereinbarung müsste der Unterlassungsgläubiger bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung versuchen, eine Vertragsstrafe unter Anwendung fremdstaatlicher Rechtsordnungen vor einem ausländischen Gericht durchzusetzen. Gleiches gilt im Übrigen auch hinsichtlich der Kosten, die dem Unterlassungsgläubiger im Abmahnverfahren entstanden sind. Weigert sich der im Ausland sitzende Unterlassungsschuldner – wie häufig – nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung diese Kosten zu erstatten, muss der Unterlassungsgläubiger bei Fehlen einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung den Anspruch auf Kostenerstattung unter Anwendung der jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften im Ausland durchsetzen. Eine andere Situation entstünde, wenn ein gerichtlicher Unterlassungstitel eines deutschen Gerichts vorliegen würde. In einem solchen Fall könnte der Unterlassungsgläubiger einen Ordnungsmittelantrag nach § 890 Abs. 1 ZPO beim „Gericht des ersten Rechtszugs“ stellen und auch die Kostenerstattung des Abmahnverfahrens in Deutschland nach deutschem Recht durchsetzen.

Vor diesem Hintergrund entspricht es der beabsichtigten Gleichstellung zwischen Unterlassungserklärung und Unterlassungstitel nur, wenn dem Unterlassungsgläubiger gegenüber einem im Ausland ansässigen Unterlassungsschuldner, ein Anspruch auf eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung zugebilligt wird, (vgl. hierzu Kipping/Meyer, GRUR-Prax 2016, 76, 78). Die Ernstlichkeit des Unterwerfungswillens ist erst dann anzunehmen, wenn auf Seiten des Unterlassungsschuldners die Bereitschaft besteht, schützenswerte Interessen des Gläubigers auch tatsächlich zu wahren (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 198ff). Wenn der Unterlassungsschuldner mit einer Unterlassungserklärung also erreichen will, dass der Unterlassungsgläubiger von der prozessualen Durchsetzung seines Anspruchs Abstand nimmt, muss er bereit sein, an einer rechtlichen Ausgestaltung mitzuwirken, die im Verletzungsfall dazu führt, dass der Unterlassungsgläubiger ebenso geschützt ist, wie bei einem gerichtlichen Titel. Erst die Akzeptanz einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung rechtfertigt die Annahme der Ernstlichkeit eines Unterlassungsversprechens und lässt die andernfalls weiterhin zu vermutende Wiederholungsgefahr gegenüber einem ausländischen Medienunternehmen entfallen. In Ansehung der ausführlichen Hinweise des LG Hamburg wurde der Unterlassungsanspruch umfänglich anerkannt. Hierauf hat das LG Hamburg das österreichische Medienunternehmen unter dem Az. 324 O 396/21 mit Anerkenntnisurteil zur Unterlassung verurteilt.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2022-12-20 12:40:252022-12-20 12:40:27Gibt ein im Ausland ansässiger Unterlassungsschuldner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wird hierdurch die Vermutung der Wiederholungsgefahr dann nicht widerlegt, wenn er eine zugleich geforderte internationale Gerichtsstandsvereinbarung verweigert.

Ein zeitgeschichtliches Ereignis wird nicht dadurch begründet, dass die Presse über das Aussehen eines Prominenten Spekuliert. „Woche Heute“ erkennt im Hauptsacheverfahren einstweilige Verfügung des LG Köln als endgültige Regelung an.

9. August 2022/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unser Mandant wehrt sich regelmäßig gegen solche Beiträge, deren redaktionelles Interesse darauf reduziert sind, über das Aussehen unseres Mandanten zu spekulieren. In diesem Fall wurde ein solcher Beitrag zudem mit mittels Bildbearbeitungsprogramm manipulierter Fotos unseres Mandanten illustriert. Auf diesen Fotos erschien unser Mandant infolge der Bildmanipulation deutlich gealtert.

Die Veröffentlichung dieser manipulierten Bildnisse war rechtswidrig, denn anders, als „Woche Heute“ meinte, handelt es sich bei der Spekulation darüber, wie unser Mandant aussehen könnte, nicht „um eine Angelegenheit von zeitgeschichtlicher Bedeutung und überragend hohem öffentlichen Interesse“. Die Auffassung, die Öffentlichkeit habe ein berechtigtes Interesse, daran, wie unser Mandant aussehen könnte, ist aus Sicht des Boulevards vielleicht nachvollziehbar. Spiegelt aber nicht die Rechtsprechung der Pressekammern.

Es ist anerkannt, dass es für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. KUG handelt, maßgeblich auf den Begriff des Zeitgeschehens ankommt. Er umfasst zwar nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern auch Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Allerdings verkennt der Boulevard mitunter, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit eben nicht schrankenlos besteht. Es findet seine Grenze in der persönlichen Sphäre des jeweils Abgebildeten und wird folgerichtig im Rahmen der Abwägung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt. Insofern reicht es natürlich nicht aus, einem beliebigen Berichtsgegenstand einfach mal zu unterstellen, von öffentlichem Interesse zu sein. Vielmehr hat eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten und den Rechten des Boulevards zu erfolgen. Bei dieser Abwägung sind die Interessen des Abgebildeten regelmäßig dann vorrangig, wenn das Thema zwar von öffentlichem Interesse ist, dieses Thema aber gar nicht ernsthaft erörtert wird. Hiervon ist auszugehen, wenn das Interesse eines Leser an diesem Thema überhaupt nicht befriedigt wird und er überhaupt keinen informativen Mehrwert erfährt. Der Beitrag trägt dann nichts zur Meinungsbildung bei. Vielmehr ist er nur ein Vorwand, um Neugier zu befriedigen Insofern  wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen immer umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BVerfGE 101, 361, 391; BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.). Spekulationen erfüllen kein Informationsinteresse. Sie dienen vielmehr der Neugier und stellen regelmäßig keine ernsthafte und sachbezogene Erörterung eines Themas von zeitgeschichtlicher Bedeutung dar.

Vorliegend hat Woche Heute mit dem Beitrag über das Aussehen unseres Mandanten lediglich ein Anlass schaffen wollen, um die manipulierten Fotos unseres Mandanten zu veröffentlichen und nicht, um zu informieren und Informationsinteressen zu befriedigen. Ein ernstzunehmender, von öffentlichem Informationsinteresse getragener Berichtsgegenstand ist damit nicht markiert worden. Daher waren die persönlichkeitsrechtlichen Belange unseres Mandanten natürlich vorrangig zu schützen und haben sie das Berichterstattungsinteresse von Woche Heute deutlich überwogen.

Das LG Köln hatte dies ebenfalls so beurteilt und unter dem Az.: 28 O 229/21 bereits eine einstweilige Verfügung erlassen. Dennoch mussten wir für unseren Mandanten dann trotzdem noch eine Klage zur Hauptsache einreichen (LG Köln, Az.: 28 O 305/21). In jenem Verfahren hat die Gegenseite dann allerdings erklärt, die einstweilige Verfügung des LG Köln. Az.: 28 O 229/21, zu akzeptieren, wodurch das Verfahren zur Hauptsache beendet war. Die Kosten wurden dem Boulevard auferlegt.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2022-08-09 15:06:222022-08-09 15:06:24Ein zeitgeschichtliches Ereignis wird nicht dadurch begründet, dass die Presse über das Aussehen eines Prominenten Spekuliert. „Woche Heute“ erkennt im Hauptsacheverfahren einstweilige Verfügung des LG Köln als endgültige Regelung an.

BGH: Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt im Rahmen identifizierender Verdachtsberichtserstattung – „Kölner Irrweg“ erfährt eine bemerkenswert klare Absage. Zu Recht.

14. März 2022/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Soll über Geschehnisse berichtet werden, die zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung nicht feststehen, wie z.B. im Falle einer Berichterstattung über einen Verdacht, müssen Medienunternehmen strengen Sorgfaltsanforderungen gerecht werden, wenn sie in identifizierender Weise über Betroffene berichten wollen.  Denn solche Berichte tangieren das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erheblich und sie haben das Potential – auch bei später erwiesener Unschuld – nachteilige Konsequenzen wie z.B. den Verlust der persönlichen und beruflichen Reputation nach sich zu ziehen.

Für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung ist es daher erforderlich, dass genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der erhobene Vorwurf tatsächlich zutrifft, wobei gleichzeitig nicht der Eindruck entstehen darf, dass der Vorwurf unumstößlich bewiesen ist. Ganz wichtig und schon der Ausgewogenheit und Fairness geschuldet: Der Betroffene muss Gelegenheit bekommen, seine Sicht der Dinge zu schildern.

Dies sieht der 15. Zivilsenat unter dem Az 15 W 64/20 des Oberlandesgericht Köln jedoch anders und hat versucht, aus welchen Gründen auch immer, einen Sonderweg zu beschreiten.

So u.a. auch im Falle des von uns vertretenen Beraters einer der international besten Fußballspieler der Welt. Hier hat das Landgericht Köln die erstaunliche Auffassung vertreten, die Verpflichtung, den Betroffenen vor der Veröffentlichung eines gegen ihn gerichteten Verdachts anzuhören und ihm damit die Chance zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, sei nicht zwingend. Es sei vielmehr notwendig, im Unterlassungsverfahren vorzutragen, was der Betroffene im Falle einer Konfrontation mit dem Vorwurf gesagt haben würde. Das OLG Köln räumt zwar ein, dass sich eine dahingehende Verpflichtung nicht der Rechtsprechung des BGH entnehmen lasse. Aber es liege „förmlich auf der Hand“, dass es auch darum gehe, ob, gemessen am Prozessvortrag und der insofern jedenfalls dann vorliegenden „Stellungnahme“, die Verdachtsberichterstattung zulässig sei (OLG Köln 15 W 64/20).

Diesem neuen „Kölner Irrweg“  hat der BGH (VI ZR 1241/20) nun in einer erfreulich deutlichen Entscheidung einen Riegel vorgeschoben.

Konkret ging es um einen hochrangigen Manager eines Automobilkonzerns, der 2017 in den USA in Untersuchungshaft genommen wurde. Durch die Berichterstattung im SPIEGEL wurde der Eindruck erweckt, der namentlich benannte Betroffene habe maßgeblich an den Straftaten mitgewirkt, die schlagwortartig unter dem Begriff „Abgasskandal“ zusammengefasst werden. Der SPIEGEL hat es nicht für notwendig befunden, dem Kläger Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Der BGH hat nun in einem obiter dictum klargestellt, dass die Anhörung des Betroffenen zwingende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer zulässigen Verdachtsberichterstattung ist.  Schließlich soll sichergestellt werden, dass derjenige, der mit einem noch nicht bewiesenen Verdacht in Verbindung gebracht wird, selbst zu Wort komme und seine Sicht der Dinge schildern könne. Dies gelte auch und selbst dann, wenn lediglich nur ein pauschales Dementi des Betroffenen zu erwarten sei. Zumal auch der Hinweis, dass der Betroffene die Vorwürfe bestreite, geeignet sei, der Gefahr einer Vorverurteilung entgegenzuwirken.

Der BGH ließ auch nicht den Einwand gelten, der Betroffene sei inhaftiert und nicht erreichbar gewesen. Das Informationsinteresse habe nur dann Vorrang, wenn alle publizistischen Sorgfaltsanforderungen eingehalten werden. Das bedeute, dass Medienhäuser alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen müssen, um eine Stellungnahme einzuholen. Insofern müsse im Falle der Inhaftierung z.B. versucht werden, mit den Anwälten des Betroffenen zu sprechen oder auch, die Familie des betroffenen zu kontaktieren. Medienunternehmen sind daher gut beraten, den Betroffenen vor der Veröffentlichung anzuhören und dessen Stellungnahme auch redaktionell umzusetzen. Damit reiht sich das Urteil in eine Reihe von Entscheidungen ein, die die Rechte Betroffener einer identifizierenden Verdachtsberichtserstattung stärken (vgl. „Staranwalt“ – Urteil des BGH vom 18.6.2019 – VI ZR 80/18). Der kurze Kölner Irrweg ist zu Ende.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2022-03-14 16:14:422022-03-14 16:14:44BGH: Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt im Rahmen identifizierender Verdachtsberichtserstattung – „Kölner Irrweg“ erfährt eine bemerkenswert klare Absage. Zu Recht.

Identifizierende Berichterstattung im Strafverfahren unzulässig. Kammergericht Berlin stärkt Rechte des Beschuldigten.

14. Oktober 2021/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unser Mandant ist niedergelassener Arzt, der sich wegen des Vorwurfes der Nachstellung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr vor dem Strafgericht verantworten musste.

Die BILD hat den ersten Prozesstag zum Anlass genommen, unter Nennung des akademischen Grades und des initialisierten Nachnamens über die erhobenen Vorwürfe zu berichten. In diesem Zusammenhang wird auch von einem angeblichen Liebesverhältnis unseres Mandanten berichtet und er versucht habe, in eine fremde Wohnung einzudringen. Auch wir berichtet, er soll einer Frau mit dem Tode gedroht haben, wenn diese nicht auf seine Forderungen eingehe. Von Verfolgungsfahrten wird ebenso berichtet wie davon, dass er das Fahrzeug einer Verkehrsteilnehmerin gerammt haben soll.

Der Beitrag ist mit einem Bildnis unseres Mandanten illustriert, worauf er mit einem weißen Mundschutz im Gerichtssaal abgebildet ist. Die Augenpartie war zusätzlich mit einem schwarzen Balken verdeckt.

Axel Springer wurde abgemahnt und aufgefordert, es zu unterlassen, identifizierend über das Strafverfahren zu berichten. Ferner sollte es unterlassen werden, bestimmte Äußerungen zum Inhalt des Strafvorwurfs zu wiederholen.

Die BILD hat sich zwar dazu verpflichtet, über das Strafverfahren nicht mehr identifizierend zu berichten und auch das Bildnis unseres Mandanten nicht erneut zu veröffentlichen. Sie hat sich aber aus welchen Gründen auch immer geweigert, einzelnen Äußerungen zum Strafvorwurf und zum Liebesverhältnis zukünftig nicht mehr aufzustellen.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung abgewiesen. Zutreffend hat es zunächst ausgeführt, dass unser Mandant trotz Mundschutz und Augenbalken und des abgekürzten Nachnamens erkennbar dargestellt werde. Ein Unterlassungsanspruch sei dennoch nicht begründet. Da Axel Springer nämlich erklärt habe, zukünftig über da Strafverfahren nicht mehr identifizierend zu berichten, sei unser Mandant zukünftig auch nicht erkennbar dargestellt und von einer Berichterstattung, die die streitgegenständlichen Darstellungen wiederholt, nicht betroffen.

Das Kammergericht hat auf unsere Beschwerde hin den Beschluss des Landgerichts wieder aufgehoben und Axel Springer antragsgemäß zu Unterlassung verurteilt.

Die Abgabe der Erklärung, nicht mehr identifizierend über das Strafverfahren zu berichten, deckt nicht den Gegenstand der mit dem Verfügungsantrag geltend gemachten Ansprüche. Zwar habe sich Axel Springer dazu verpflichtet, über unseren Mandanten nicht mehr identifizierend zu berichten. Zu den streitgegenständlichen Äußerungen hat sie sich allerdings nicht geäußert und eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Die Erklärung der Gegenseite stimmt daher mit der im Abmahnschreiben geforderten Unterlassungserklärung nicht überein. Da Streitgegenstand der geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht mit dem Streitgegenstand der abgegebenen Unterlassungserklärung übereinstimme, ist die Wiederholungsgefahr entgegen der Einschätzung des Landgerichts auch nicht weggefallen.  (Die Entscheidung ist – Stand 13.10.2021 – nicht rechtskräftig).

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2021-10-14 11:44:322021-10-14 11:44:34Identifizierende Berichterstattung im Strafverfahren unzulässig. Kammergericht Berlin stärkt Rechte des Beschuldigten.

Wieder einstweilige Verfügung gegen Burda wegen unzulässiger Bildberichterstattung – LG Köln: Floskeln à la „halten fest zusammen“ begründen kein zeitgeschichtliches Ereignis

16. September 2021/in Veröffentlichungen /von Fabian Bauer

Der gelebten redaktionellen Praxis der „Freizeit Revue“, Textbeiträge mit Bildnissen von Prominenten zu illustrieren, ohne dass im zugehörigen Textbeitrag eine ernsthafte und sachbezogene Auseinandersetzung mit den Abgebildeten stattfindet, wurde vom LG Köln erneut eine Absage erteilt. Die Kölner Pressekammer hat der Illustrierten nun per einstweiliger Verfügung (LG Köln, Az. 28 O 312/21, n.rk.) verboten, Bildnisse unserer Mandanten zu veröffentlichen, wenn diese in dem zugehörigen Textbeitrag entweder erst gar nicht erwähnt werden oder jedenfalls eine ernsthafte redaktionelle Befassung mit ihnen nicht stattfindet. Das LG Köln bestätigt hiermit lediglich die gängige höchstrichterliche Rechtsprechung.

Es hat zudem klargestellt, dass die beliebte Praxis der Boulevardpresse, den Bildnissen blumige Bildnebenschriften zu verpassen, um dem Leser hierdurch ein ernsthaftes redaktionelles Anliegen vorzugaukeln, rechtlich nicht verfängt. Im vorliegenden Fall war die Bildnebenschrift „Tochter […], Sohn […] und Mama […] halten immer fest zusammen“ nach zutreffender Einschätzung des LG Köln nicht geeignet, ein sog. zeitgeschichtliches Ereignis herbei zu konstruieren. So das LG Köln wörtlich: „Es handelt sich [bei der Bildnebenschrift] vielmehr um eine inhaltsleere, allgemeine und von der sonstigen Wortberichterstattung losgelöste Aussage“. Da sich der Beitrag im Übrigen thematisch ausschließlich mit den Eltern unserer Mandanten befasste, war die Bebilderung mit Fotos der Kinder unzulässig. Das LG Köln ließ sich in dem Verfahren auch nicht davon beeindrucken, dass der Antragsgegnervertreter in gewohnter Manier schriftsätzlich zu Protokoll gab, die Gegenseite habe den Fall „rechtlich weder durchdrungen“, noch sei sie „in der Lage“, ihn „dogmatisch einzuordnen“, und erließ das beantragte Verbot vollumfänglich.    

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Fabian Bauer https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Fabian Bauer2021-09-16 13:59:002021-10-05 14:02:43Wieder einstweilige Verfügung gegen Burda wegen unzulässiger Bildberichterstattung – LG Köln: Floskeln à la „halten fest zusammen“ begründen kein zeitgeschichtliches Ereignis

Wird auf Hinweis des Gerichts ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen, muss der Antragsgegner hierüber nicht informiert werden (LG Köln vom 21.07.2021 – Az. 28 O 166/21).

20. August 2021/in Veröffentlichungen /von Felix Damm
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https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2021-08-20 18:10:392021-08-23 14:40:10Wird auf Hinweis des Gerichts ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen, muss der Antragsgegner hierüber nicht informiert werden (LG Köln vom 21.07.2021 – Az. 28 O 166/21).
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