LG Frankfurt am Main bestätigt gleich drei einstweilige Verfügungen gegen die „Freizeit Revue“. Angaben zur Krankenbehandlung, Veröffentlichung einer Luftbildaufnahme des Ferienhauses und Abdruck diverser Bildnisse werden untersagt.
Die Pressekammer des LG Frankfurt am Main hat mit Urteilen vom 20.08.2020 gleich drei einstweilige Verfügungen bestätigt, welche wir zu Gunsten unserer Mandanten, einem der weltweit erfolgreichsten und bekanntesten Sportler sowie dessen Familie, wegen mehrerer rechtswidriger Berichterstattungen in der „Freizeit Revue“ erwirkt hatten.
1.) + 2.)
Die „Freizeit Revue“ hatte im Oktober 2019 über eine angebliche Krankenbehandlung unseres Mandanten berichtet und hierbei u.a. Ausführungen dazu gemacht, wo und von welchem Arzt sich unser Mandant angeblich habe behandeln lassen und weiter, welcher konkreten Therapie er sich dabei unterzogen habe. In einem weiteren Beitrag im Februar 2020 hatte die „Freizeit Revue“ dann berichtet, dass sich unser Mandant erneut zur Behandlung bei dem genannten Mediziner eingefunden habe. Gegen beide Berichterstattungen waren wir unmittelbar nach ihrer jeweiligen Veröffentlichung im Wege der einstweiligen Verfügung erfolgreich vorgegangen.
Auf den Widerspruch der „Freizeit Revue“ hin hat das LG Frankfurt am Main diese Verfügungen nunmehr vollumfänglich bestätigt. Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass Ausführungen dazu, ob und bei wem sich ein Patient ggf. behandeln lasse, ebenso den geschützten Bereich der Privatsphäre betreffen wie Angaben zu Erkrankungen und Heilungsverläufen.
Dieser Privatsphäreneingriff war vorliegend nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Zwar hat das Gericht nicht verkannt, dass unser Mandant als einer der größten Sportlerpersönlichkeiten weltweit große Bekanntheit genießt. Allerdings hat es maßgeblich berücksichtigt, dass die Veröffentlichung von Gesundheitsdaten in der Öffentlichkeit grundsätzlich – so wörtlich – „nichts zu suchen haben“. Entscheidend war zudem, dass seit vielen Jahren keinerlei Angaben zum Gesundheitszustand und Genesungsverlauf unseres Mandanten öffentlich gemacht werden und konsistent gegen Berichterstattung vorgegangen wird, welche derartige Angaben zum Gegenstand hat.
3.)
In einer weiteren Berichterstattung von April 2020 hatte die „Freizeit Revue“ u.a. spekuliert, dass unser Mandant „gegen COVID-19 kaum eine Chance“ habe. Ferner wurde ein Instagram-Post unserer Mandantin und Tochter unseres Mandanten thematisiert, mit dem diese ganz allgemein ihre Hoffnung zum Ausdruck gebracht hatte, dass COVID-19 bald vorbei sei. Der Beitrag wurde mit Bildnissen weiterer Familienmitglieder unserer Mandanten sowie einem Luftbild ihrer Ferienvilla illustriert.
Die Bildberichterstattung sowie die Veröffentlichung der Grundstücksaufnahme waren rechtswidrig. Auch die hiergegen erwirkte einstweilige Verfügung hat das LG Frankfurt am Main nun in vollem Umfang bestätigt. Durch die Veröffentlichung der Luftbildaufnahme wurde einem breiten Publikum Einblick in Lebensbereiche unserer Mandanten gewährt, die Dritten normalerweise verborgen bleiben. Das Gericht hat daher einen Eingriff in die Privatsphäre angenommen.
Dieser sei auch rechtswidrig. Die Aufnahme ließe Rückschlüsse über die Anordnung und Größe der einzelnen Gebäude, der Pools und auch der privaten Gartengestaltung innerhalb des befriedeten Grundstücks zu, welche nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien. Maßgeblich hat das Gericht auch hier berücksichtigt, dass wir für unsere Mandanten gegen eine Vielzahl ähnlicher Veröffentlichungen in anderen Publikationen gerichtlich vorgegangen sind und weiter vorgehen und hierdurch klar zum Ausdruck gebracht worden sei, dass kein Einverständnis mit derartigen Veröffentlichungen bestehe. Insoweit hat das Gericht einen wesentlichen Unterschied zu der bekannten BGH-Entscheidung „Feriendomizil I“ (BGH NJW 2004, 766) herausgearbeitet, in der die Klage einer bekannten deutschen Fernsehmoderatorin gegen die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen ihrer Ferienvilla auf Mallorca abgewiesen worden war. Anders als im hiesigen Fall hatte die dortige Klägerin eine umfangreiche Wort- und Bildberichterstattung in Zeitungen und Zeitschriften teilweise hingenommen und gebilligt, was ihr entscheidend entgegen zu halten war.
Auch die Veröffentlichung der Bildnisse hat das Gericht für rechtswidrig befunden. Insbesondere handele es sich bei diesen nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Insoweit konnte sogar gänzlich dahinstehen, ob es sich um sog. kontextneutrale Bildnisse handelte, da die begleitende Wortberichterstattung schon zu keinem unserer abgebildeten Mandanten einen hinreichenden Kontext aufzuweisen vermocht habe. Insofern habe sich die Bildberichterstattung allein darauf beschränkt, einen Anlass prominenter Personen zu schaffen, weshalb auch insoweit das Privatheitsinteresse unserer Mandanten überwiege.