OLG Hamburg: Keine Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände nach § 927 ZPO vor Rechtskraft. Wie richtig die Entscheidung ist: BGH lässt die Revision aufgrund unserer Nichtzulassungsbeschwerde nämlich zu.
Unser Mandant hat sich bei einem Skiunfall schwere Kopfverletzungen zugezogen. Seit dieser Zeit spekuliert u.a. auch der Burda Senator Verlag über den Gesundheitszustand unseres Mandanten. In der Ausgabe Nr. 25 vom 15.06.2016 geht er u.a. der Frage nach, „Fährt er schon wieder Auto?“ Ferner behauptet er in Bezug auf unseren Mandanten, dass dieser „auf seinem Anwesen Ausflüge in einem Auto unternimmt, das von einem Chauffeur gelenkt wird“. U.a. wegen dieser Behauptungen haben wir eine einstweilige Verfügung erwirkt. Im anschließenden Hauptsacheverfahren hat das Oberlandesgericht Hamburg das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Klage zurückgewiesen. Die Frage nämlich, ob unser Mandant im Park mit dem Auto fahre, stelle, so das OLG Hamburg, „das Aufwerfen einer allgemein gehaltenen Frage“ dar. Die Behauptung, unser Mandant würde auf seinem Anwesen Ausflüge in einem Auto unternehmen, sei „eine allgemein gehaltene Information“ und nicht zu beanstanden. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt wurde.
Dessen ungeachtet hat der Burda Verlag unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Kammergerichts (KG Urt. v. 26.11.2020 Az.: 6 U 136/19 = AfP 1/2021 S. 49 f), bereits wenige Tage nach der Entscheidung des OLG Hamburg die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände gemäß § 927 ZPO beantragt. Zur Begründung wurde sinngemäß vorgetragen, die Nichtzulassungsbeschwerde habe ohnehin keine Aussicht auf Erfolg, weswegen die Verfügung auch dann schon aufgehoben werden müsse, wenn noch keine Rechtskraft eingetreten sei. Dem war nicht zu folgen.
Zwar ist unbestritten, dass die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände u.a. dann beantragt werden kann, wenn die Hauptsacheklage rechtskräftig abgewiesen wurde. Es wird zudem die Auffassung vertreten, die Aufhebung könne auch dann beantragt werden, wenn ein Rechtsmittel „offenkundig aussichtslos“ sei, wovon beispielsweise bei Verfristung auszugehen ist (vgl. OLG Düsseldorf v. 20.06.2007 -12 O 175/07). Vorliegend jedoch war die Rechtskraft des Senatsurteiles nicht eingetreten und die Hauptsacheklage eben noch nicht rechtskräftig abgewiesen. Eine andere Entscheidung ist auch nicht deswegen veranlasst, weil die Antragsgegnerin der Nichtzulassungsbeschwerde unseres Mandanten verständlicher Weise keine überwiegenden Erfolgsaussichten beimisst. Dies führt indes nicht zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung, zumal es unter Berücksichtigung der Selbstständigkeit von Eil- und Hauptsacheverfahren dem Zweck des Eilrechtsschutzes zuwider liefe, wenn die Aufhebung der Verfügung bereits aufgrund eines nicht rechtskräftigen Hauptsache-Titels möglich wäre. Das HansOLG beurteilt dies ebenso und hat in seinem entsprechenden Hinweisbeschluss ausgeführt:
„Solange noch nicht endgültig über das Bestehen oder Nichtbestehen der Ansprüche des Berufungsbeklagten entschieden worden ist, sind noch keine anderen Umstände eingetreten, die die Aufhebung der einstweiligen Verfügung rechtfertigen könnten. Gerade weil es bei den hier streitigen Ansprüchen um solche geht, bei denen jeweils verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen sind, kann […] eine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht getroffen werden“.(HansOLG v. 20.10.2020, 7 U 69/17)
Die Aufhebungsklage hat es unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss abgewiesen und ergänzend darauf ausgeführt, dass die Entscheidung des KG Berlin, die der BURDA Verlag im Nachgang zu dieser hier besprochenen Entscheidung in der AfP 1/2021 S. 49 f zur Veröffentlichung gebracht hat, keine andere Beurteilung rechtfertige:
„Selbst wenn man den rechtlichen Erwägungen des Kammergerichts […] folgen wollte, käme man hier zu einem anderen Ergebnis; denn die Sachlage ist hier anders als in dem Fall, der dem genannten Urteil zu Grunde liegt. Das Kammergericht hat den Widerstand des dortigen Aufhebungsbeklagten […] deshalb als unbegründet angesehen, weil er gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts im Hauptsacheverfahren keine Beschwerde eingelegt hat und das Aufhebungsverfahren erst für erledigt erklärt hat, als die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde abgelaufen war“ (HansOLG v. 08.01.2021 – 7 W 71/20)
Zu den Kosten:
Der Streitwert des Aufhebungsverfahrens wurde entsprechend des Wertes des Verfügungsverfahrens festgesetzt. Eine Streitwertbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Nachtrag:
Entgegen der Einschätzung von BURDA hatte die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg. Der BGH hat die Revision mit Beschluss vom 09.03.2021 zugelassen.