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Schon wieder BILD. Rechtsanwalt Damm erneut erfolgreich. Der Beschuldigte in einem Strafverfahren muss eine identifizierende Berichterstattung nicht dulden.

27. Dezember 2019/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unser Mandant ist im Verwaltungsrat eines Sportvereins und erfolgreicher Geschäftsmann. Er muss sich gemeinsam mit einem weiteren Beschuldigten wegen Körperverletzung vor einem Strafgericht verantworten. Dies nahm die BILD zum Anlass, unter Verwendung eines Fotos und unter Nennung seines Namens wie auch unter Nennung des Namens seiner Unternehmung, identifizierend über das Strafverfahren zu berichten.

Dies war allerdings rechtswidrig. Die Bild wurde auf Antrag von Rechtsanwalt Damm dazu verurteilt, die identifizierende Berichterstattung zu unterlassen.

Rechtsanwalt Damm hat in diesem Verfügungsverfahren Axel Springer aufgezeigt, dass die identifizierende Berichterstattung der BILD nicht den hohen Anforderungen genügt, die der BGH an die identifizierende Berichterstattung im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens knüpft. Der BGH räumt nämlich dann, wenn die Schuld eines Beschuldigten nicht feststeht, was typischerweise in einem Strafverfahren der Fall ist, da dieses Verfahren ja gerade dazu dient, zu ermitteln, ob sich der Beschuldigte strafrechtlich relevant Fehlverhalten hat oder nicht, der Unschuldsvermutung überragende Bedeutung bei. Erst mit der Verurteilung entfällt die bis dahin zugunsten eines Beschuldigten streitende Unschuldsvermutung. Bis zur Rechtskraft eines Strafurteils gilt auch derjenige, der die Tat begangen hat, als unschuldig. Streitet für den Beschuldigten die Unschuldsvermutung, ist eine identifizierende Berichterstattung in der Regel unzulässig. Dem ist das Landgericht Frankfurt im Ergebnis auch gefolgt und hat die identifizierende Berichterstattung über unseren Mandanten, dem es aufgrund seiner Funktion als Verwaltungsrat und erfolgreichen Geschäftsmann sogar eine gewisse Bekanntheit attestierte, nach Abwägung für unzulässig erachtet. Hierbei spielte zu Gunsten unseres Mandanten eine bedeutende Rolle, dass die Berichterstattung zu Lasten unseres Mandanten eine enorme Prangerwirkung entfaltet, die in Ansehung der Unschuldsvermutung zu einer unvertretbaren Verletzung seiner persönlichkeitsrechtlichen Belange führt und denen kein berechtigtes Interesse der BILD gegenübersteht. Das Verfahren ist nicht rechtskräftig. Wir haben zwischenzeitlich Klage eingereicht.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2019-12-27 18:11:572019-12-30 16:20:05Schon wieder BILD. Rechtsanwalt Damm erneut erfolgreich. Der Beschuldigte in einem Strafverfahren muss eine identifizierende Berichterstattung nicht dulden.

Rechtsanwalt Damm geht erfolgreich gegen unwahre Pressemitteilung einer Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt vor. Die geforderte Richtigstellung wird abgedruckt. Kosten müssen eingeklagt werden

27. Dezember 2019/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt, in Person einer Oberstaatsanwältin, hat im Verlaufe eines aufsehenerregenden Strafverfahrens gegenüber dem Hessischen Rundfunk erklärt, unsere Mandantin habe dem wegen Mordes beschuldigten Angeklagten für die Tatzeit ein Alibi gegeben. Diese Behauptung ist unwahr und in erheblichen Maße ehrverletzend. Hier war der Staatsanwaltschaft zu vermitteln, dass sie unserer Mandantin damit ein Verhalten unterstellt hat, welches den Straftatbestand der versuchten Strafvereitelung erfüllt und welches in der Öffentlichkeit als ein sozial vollkommen inakzeptables Verhalten wahrgenommen wird. Gerade weil es vorliegend um ein Alibi geht, welches unsere Mandantin eines wegen Mordes Verdächtigen gegeben haben soll. Da an der Verbreitung unwahrer Behauptungen generell kein schützenswertes Interesse besteht, hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt die geforderte Richtigstellung abgedruckt. Nach Abdruck der Richtigstellung war das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs nicht mehr gegeben. Da die Staatsanwaltschaft Frankfurt die Kosten nicht erstattet, die unserer Mandantin durch unsere Beauftragung entstanden sind, ist zwischenzeitlich Klage auf Kostenerstattung gegen das Land Hessen eingereicht worden.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2019-12-27 16:45:132019-12-30 16:18:38Rechtsanwalt Damm geht erfolgreich gegen unwahre Pressemitteilung einer Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt vor. Die geforderte Richtigstellung wird abgedruckt. Kosten müssen eingeklagt werden

DAMM Rechtsanwälte legt sich mit dem ZDF an. Mit Erfolg. Eine zukünftige Berichterstattung über eine angebliche Krankenbehandlung unseres Mandanten verschwindet aus dem Netz.

3. Dezember 2019/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Das ZDF hat unter www.zdf.de über eine angebliche Krankenbehandlung unseres Mandanten berichtet und hierbei u.a. Ausführungen dazu gemacht, warum unser Mandant, wo und wie lange und zu welchem Zweck medizinisch behandelt werde. Diese Berichterstattung war rechtswidrig. Mittlerweile haben wir in zahlreichen Gerichtsverfahren klären lassen, dass dem thematisch gefassten Schutzbereich der Privatsphäre auch solche Angelegenheiten zugehören, die wegen ihres Informationsgehaltes typischerweise als „privat“ eingestuft werden. Hierzu gehören natürlich auch Ausführungen zum Gesundheitszustand eines Betroffenen. Der BGH hat, u.a. auch in einer von uns erstrittenen Entscheidung, bestätigt, dass zur Privatsphäre auch Angaben zur medizinischen Behandlung und zum Genesungsverlauf, gehören. Auch die hier in Streit stehende Behauptung, unser Mandant erfahre eine bestimmte medizinische Behandlung.

„Fehlte es hier an einem Schutz vor Kenntniserlangung anderer, wären die Auseinandersetzungen mit sich selbst, die unbefangene Kommunikation unter Nahestehenden […] oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder unmöglich […]“ (BGH NJW 2012, 763 Rn. 10)

Das ZDF hat die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben und den Beitrag von der Website genommen.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2019-12-03 13:15:192019-12-13 09:51:04DAMM Rechtsanwälte legt sich mit dem ZDF an. Mit Erfolg. Eine zukünftige Berichterstattung über eine angebliche Krankenbehandlung unseres Mandanten verschwindet aus dem Netz.

DAMM Rechtsanwälte lässt Berichterstattung über Privatbesuch eines hohen katholischen Geistlichen verbieten. OLG Köln übt deutliche Kritik an dessen weltlichen „Plaudereien“.

2. Dezember 2019/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unser Mandant ist ehemaliger Formel-1-Pilot, der im Jahre 2013 einen schweren Unfall hatte. Die Freizeit Revue hat 2018 den Beitrag „Michael Schumacher – Er kehrt zurück – Wie er aussieht – Was er fühlt“ veröffentlicht. Darin wird ein privater Besuch des Erzbischof Georg Gänswein bei unserem Mandanten thematisiert, über den Gänswein zwei Jahre später „plauderte“. So ließ er wissen wie der Besuch seinerzeit angeblich abgelaufen sein soll, welche christliche Gesten und Riten er ausgeübt respektive angewendet habe und wie unser Mandant damals angeblich ausgesehen habe. Die Schilderung des Herrn Gänswein vermittelt von unserem Mandanten den Eindruck von Passivität und Teilnahmslosigkeit.

Die Freizeit Revue hatte sich den Inhalt der Schilderungen zu Eigen gemacht. Das Landgericht Köln sah in der streitgegenständlichen Berichterstattung zum Inhalt und Ablauf des Besuchs von Herrn Gänswein, einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten. Diese Entscheidung wurde nun durch das OLG Köln bestätigt, welches Herrn Gänswein ungewohnt scharf „ein Mindestmaß an Professionalität“ abspricht und diesen unverhohlen kritisiert:

„Dass ein – gerade ein so hochrangiger – Geistlicher sich im Nachgang nicht in der Öffentlichkeit mit derartigen Hausbesuchen bei Prominenten schmückt und darüber offen und frei mit der Presse plaudert, sollte sich ihm bei entsprechendem Berufsverständnis (u.a. mit Blick auf die safigia, hier konkret in Form der superbia), zumindest erschließen können, auch wenn Herr Gänswein dies augenscheinlich selbst anders zu bewerten scheint. Dies im Detail und in den weiteren Folgen zu beurteilen, mag kraft Natur der Sache aber nicht dem Senat, sondern dem Dienstherren des Bischofs bzw. dessen irdischem Stellvertreter obliegen“

Im Ergebnis ordnet das OLG Köln die streitgegenständliche Darstellung dem räumlich und – als Ausführung, die den Gesundheitszustand beleuchten – auch dem thematisch gefassten Bereich der Privatsphäre zu. Denn es werden solche Einblicke ermöglicht, die den „gesundheitlichen Zustand nach einem Unfall und […] das Ob und Wie der Kommunikationsmöglichkeiten eines Unfallopfers“ beleuchtet. Die Glaubensausübung im geschützten Wohnumfeld ordnet das OLG Köln als Ausdruck der persönlichen Lebensführung ebenfalls der Privatsphäre zu.

Zum Einwand der Freizeit Revue, es sei insoweit von einer Selbstöffnung auszugehen:

„Jede Argumentation mit etwaigen Selbstöffnungen aus der Zeit vor dem Skiunfall scheitert zudem auch schon deswegen, weil seit dieser Zäsur der Verfügungskläger aufbauend auf seine nunmehrigen Lebensumstände seine Privatsphäre (wieder) strikt verschlossen hat. Dabei hat er – was erforderlich ist […] seine Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht, so dass wegen des Zeitablaufs von einem sog. Wiederverschließen der Privatsphäre auszugehen ist“

Zum Einwand der Freizeit Revue, unser Mandant habe mit Herrn Gänswein keine vertragliche Schweigepflichtvereinbarung getroffen:

„Dem Senat jedenfalls ist […] bis zuletzt nicht einleuchtend, dass und warum die Privatheitserwartungen des Verfügungsklägers in seiner räumlichen und thematischen Privatsphäre allein deswegen schon nicht mehr als „berechtigt“ anzusehen sein sollen, weil der […] Verfügungskläger mit einem hochrangigen Geistlichen bei einem privaten Krankenbesuch in erkennbar vertrauter Umgebung bei erkennbarer konsistenter Abschirmung gegenüber der Öffentlichkeit seit dem Skiunfall im Übrigen nicht zusätzlich noch eine ausdrückliche (gar schriftliche und anwaltlich vorformulierte?) „Vertraulichkeitsvereinbarung“ (gar unter einer Vertragsstrafebewehrung?) mit dem Geistlichen persönlich (und/oder der Kirche als öffentlich-rechtliche Körperschaft bzw. dem Vatikanstaat?) abgeschlossen hat […] obwohl […] dafür kein Anlass bestand (so im Ergebnis auch LG Frankfurt v. 28.02.2019 – 2-03 O 25/19, Bl. 255 ff. dA)“.

Das OLG Köln hat die Berichterstattung auch deutlich als rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre unseres Mandanten eingeordnet. Dem Leser werde nämlich durch die Wiedergabe dessen, was Herr Gänswein gesehen und wahrgenommen hat, ein „Schlüssellochblick“ gewährt, der dem Leser eine „situative Hilflosigkeit plastisch vor Augen“ führe. Es werde keine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert. Denn der Beitrag thematisieren gerade nicht eine tagesaktuelle Mitteilung über den vermeidlichen Zustand des Verfügungsklägers. Vielmehr werde auf „Basis eines über 2 Jahre zurückliegenden Besuches und dazu mitgeteilter rein äußerlicher Umstände aus Sicht eines Geistlichen als Nicht- Mediziners letztlich nur vage über eine baldige „Rückkehr“ des Verfügungsklägers und dessen vermeintlichen aktuellen Gesundheitszustand spekuliert“. Insofern thematisiere die Berichterstattung lediglich eine vage „Hoffnung“ auf ein baldiges Wiedersehen und die hierzu angestellten Überlegungen „erfolgen ins Blaue hinein und sind haltlos“, dennoch werden aus diesem Anlass Einzelheiten des zwei Jahre zurückliegenden Besuchs und der dabei erhaltenen Eindrücke nach außen gekehrt, was bei der Abwägung des widerstreitenden Belange nicht besonders schutzwürdig erscheint.

Bei der Abwägung hat das OLG Köln zwar offen gelassen, ob der Besuch von Herrn Gänswein „zumindest auch seelsorgerischen Charakter hatte“. Allerdings hat es unter Hervorhebung des Rechtsgedankens zur Schutzrechtsverstärkung in der Eltern-Kind-Situation ausgeführt, dass

„Vergleichbares wegen Art. 4 Abs. 1 GG auch in Bereichen mit einem religiösen Bezug gelten kann. Kranken oder in Rehabilitation befindlichen Menschen muss geistlicher Beistand ohne Besorgnis der baldigen Veröffentlichung auch dann möglich sein, wenn der Betroffene prominent ist, zumal die Seelsorge zur Regeneration eines gläubigen Menschen geradezu essentiell sein kann und die drohende Veröffentlichung von Informationen aus einem solchen Besuch gegen den Willen des Betroffenen zumindest geeignet ist, ein Vermeidungsverhalten anzuregen“

Die Revision wurde nicht zugelassen.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2019-12-02 16:26:372019-12-13 09:51:12DAMM Rechtsanwälte lässt Berichterstattung über Privatbesuch eines hohen katholischen Geistlichen verbieten. OLG Köln übt deutliche Kritik an dessen weltlichen „Plaudereien“.

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