Unser Mandant ist ehemaliger Formel-1-Pilot, der im Jahre 2013 einen schweren Unfall hatte. Die Freizeit Revue hat 2018 den Beitrag „Michael Schumacher – Er kehrt zurück – Wie er aussieht – Was er fühlt“ veröffentlicht. Darin wird ein privater Besuch des Erzbischof Georg Gänswein bei unserem Mandanten thematisiert, über den Gänswein zwei Jahre später „plauderte“. So ließ er wissen wie der Besuch seinerzeit angeblich abgelaufen sein soll, welche christliche Gesten und Riten er ausgeübt respektive angewendet habe und wie unser Mandant damals angeblich ausgesehen habe. Die Schilderung des Herrn Gänswein vermittelt von unserem Mandanten den Eindruck von Passivität und Teilnahmslosigkeit.
Die Freizeit Revue hatte sich den Inhalt der Schilderungen zu Eigen gemacht. Das Landgericht Köln sah in der streitgegenständlichen Berichterstattung zum Inhalt und Ablauf des Besuchs von Herrn Gänswein, einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten. Diese Entscheidung wurde nun durch das OLG Köln bestätigt, welches Herrn Gänswein ungewohnt scharf „ein Mindestmaß an Professionalität“ abspricht und diesen unverhohlen kritisiert:
„Dass ein – gerade ein so hochrangiger – Geistlicher sich im Nachgang nicht in der Öffentlichkeit mit derartigen Hausbesuchen bei Prominenten schmückt und darüber offen und frei mit der Presse plaudert, sollte sich ihm bei entsprechendem Berufsverständnis (u.a. mit Blick auf die safigia, hier konkret in Form der superbia), zumindest erschließen können, auch wenn Herr Gänswein dies augenscheinlich selbst anders zu bewerten scheint. Dies im Detail und in den weiteren Folgen zu beurteilen, mag kraft Natur der Sache aber nicht dem Senat, sondern dem Dienstherren des Bischofs bzw. dessen irdischem Stellvertreter obliegen“
Im Ergebnis ordnet das OLG Köln die streitgegenständliche Darstellung dem räumlich und – als Ausführung, die den Gesundheitszustand beleuchten – auch dem thematisch gefassten Bereich der Privatsphäre zu. Denn es werden solche Einblicke ermöglicht, die den „gesundheitlichen Zustand nach einem Unfall und […] das Ob und Wie der Kommunikationsmöglichkeiten eines Unfallopfers“ beleuchtet. Die Glaubensausübung im geschützten Wohnumfeld ordnet das OLG Köln als Ausdruck der persönlichen Lebensführung ebenfalls der Privatsphäre zu.
Zum Einwand der Freizeit Revue, es sei insoweit von einer Selbstöffnung auszugehen:
„Jede Argumentation mit etwaigen Selbstöffnungen aus der Zeit vor dem Skiunfall scheitert zudem auch schon deswegen, weil seit dieser Zäsur der Verfügungskläger aufbauend auf seine nunmehrigen Lebensumstände seine Privatsphäre (wieder) strikt verschlossen hat. Dabei hat er – was erforderlich ist […] seine Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht, so dass wegen des Zeitablaufs von einem sog. Wiederverschließen der Privatsphäre auszugehen ist“
Zum Einwand der Freizeit Revue, unser Mandant habe mit Herrn Gänswein keine vertragliche Schweigepflichtvereinbarung getroffen:
„Dem Senat jedenfalls ist […] bis zuletzt nicht einleuchtend, dass und warum die Privatheitserwartungen des Verfügungsklägers in seiner räumlichen und thematischen Privatsphäre allein deswegen schon nicht mehr als „berechtigt“ anzusehen sein sollen, weil der […] Verfügungskläger mit einem hochrangigen Geistlichen bei einem privaten Krankenbesuch in erkennbar vertrauter Umgebung bei erkennbarer konsistenter Abschirmung gegenüber der Öffentlichkeit seit dem Skiunfall im Übrigen nicht zusätzlich noch eine ausdrückliche (gar schriftliche und anwaltlich vorformulierte?) „Vertraulichkeitsvereinbarung“ (gar unter einer Vertragsstrafebewehrung?) mit dem Geistlichen persönlich (und/oder der Kirche als öffentlich-rechtliche Körperschaft bzw. dem Vatikanstaat?) abgeschlossen hat […] obwohl […] dafür kein Anlass bestand (so im Ergebnis auch LG Frankfurt v. 28.02.2019 – 2-03 O 25/19, Bl. 255 ff. dA)“.
Das OLG Köln hat die Berichterstattung auch deutlich als rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre unseres Mandanten eingeordnet. Dem Leser werde nämlich durch die Wiedergabe dessen, was Herr Gänswein gesehen und wahrgenommen hat, ein „Schlüssellochblick“ gewährt, der dem Leser eine „situative Hilflosigkeit plastisch vor Augen“ führe. Es werde keine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert. Denn der Beitrag thematisieren gerade nicht eine tagesaktuelle Mitteilung über den vermeidlichen Zustand des Verfügungsklägers. Vielmehr werde auf „Basis eines über 2 Jahre zurückliegenden Besuches und dazu mitgeteilter rein äußerlicher Umstände aus Sicht eines Geistlichen als Nicht- Mediziners letztlich nur vage über eine baldige „Rückkehr“ des Verfügungsklägers und dessen vermeintlichen aktuellen Gesundheitszustand spekuliert“. Insofern thematisiere die Berichterstattung lediglich eine vage „Hoffnung“ auf ein baldiges Wiedersehen und die hierzu angestellten Überlegungen „erfolgen ins Blaue hinein und sind haltlos“, dennoch werden aus diesem Anlass Einzelheiten des zwei Jahre zurückliegenden Besuchs und der dabei erhaltenen Eindrücke nach außen gekehrt, was bei der Abwägung des widerstreitenden Belange nicht besonders schutzwürdig erscheint.
Bei der Abwägung hat das OLG Köln zwar offen gelassen, ob der Besuch von Herrn Gänswein „zumindest auch seelsorgerischen Charakter hatte“. Allerdings hat es unter Hervorhebung des Rechtsgedankens zur Schutzrechtsverstärkung in der Eltern-Kind-Situation ausgeführt, dass
„Vergleichbares wegen Art. 4 Abs. 1 GG auch in Bereichen mit einem religiösen Bezug gelten kann. Kranken oder in Rehabilitation befindlichen Menschen muss geistlicher Beistand ohne Besorgnis der baldigen Veröffentlichung auch dann möglich sein, wenn der Betroffene prominent ist, zumal die Seelsorge zur Regeneration eines gläubigen Menschen geradezu essentiell sein kann und die drohende Veröffentlichung von Informationen aus einem solchen Besuch gegen den Willen des Betroffenen zumindest geeignet ist, ein Vermeidungsverhalten anzuregen“
Die Revision wurde nicht zugelassen.