DAMM Rechtsanwälte
  • START
  • TEAM
  • KOMPETENZEN
    • Fotorecht
    • Urheberrecht
    • Presse- und Medienrecht
    • Verlagsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Marken- und Kennzeichenrecht
    • Designrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Theater- und Bühnenrecht
    • Social Media
  • GEGNERLISTE
  • BLOG
  • IST DAS OK?
  • KONTAKT / KARRIERE
  • Menü Menü

Beiträge

OLG Düsseldorf bestätigt: Äußerungen zu konkreten medizinischen Behandlungsmethoden sind untersagt.

28. Dezember 2022/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unser Mandant ist Michael Schumacher. Er ist nach seinem schweren Unfall im Jahr 2013 nicht mehr öffentlich in Erscheinung getreten. Informationen zu seinem Gesundheitszustand sind in der Öffentlichkeit nicht vorhanden. Dessen ungeachtet hat die Illustrierte „FREIZEITWOCHE“ unter der Überschrift „Hurra, es geht bergauf“ einen Beitrag zum Abdruck gebracht und hierbei über die medizinische Behandlung unseres Mandanten spekuliert und eine angeblich erfolgte medizinischen Behandlung dargestellt.

Das Landgericht Düsseldorf hat erstinstanzlich sämtliche Ausführungen zu den medizinischen Details bzw. zu den angeblichen Behandlungen als Eingriff in die Privatsphäre gewertet und auch für rechtswidrig erachtet (LG Düsseldorf 12 0 49/20). Ein berechtigtes Informationsinteresse sei nicht anzuerkennen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-16 U 112/21) hat auf die hiergegen eingelegte Berufung der FREIZEITWOCHE in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Es hat einleitend bestätigt, dass „die streitgegenständlichen Aussagen allesamt in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers“ in seiner Ausprägung der Privatsphäre eingreifen und macht deutlich:

„Das Recht auf Achtung der Privatsphäre (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) umfasst „auch Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen (BGH, Urteil vom 29.11.2016 – VI ZR 382/15, Rn. 9). Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muss und darf erwarten, dass alles, was der Arzt in Rahmen seiner Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim bleibt und nicht zur Kenntnis Unberufener gelangt. Nur so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt, weil es die Chancen der Heilung vergrößert (…)“.

Auch die Bekanntgabe des Namens des behandelnden Arztes verstößt gegen die Privatsphäre:

„Bei der Wahl des Arztes inklusive des Ortes und des Zeitpunktes seiner Konsultation handelt es sich – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – um eine höchstpersönliche Entscheidung des Patienten, die seiner Privatsphäre zuzuordnen ist.“

Desgleichen gilt mit Blick auf Ausführungen zur geplanten Behandlungsmethode.

„Die angewandte Behandlungsmethode stellt für sich genommen bereits eine Information dar, die in besonderer Weise den höchst sensiblen Bereich der privaten Lebensgestaltung betrifft“, zumal der Hinweis auf bestimmte Therapieformen Rückschlüsse auf die gesundheitliche Verfassung zulässt.

Den Einwand, unser Mandant habe sich seines Privatsphärenschutzes u.a. durch die Veröffentlichung der Netflix Dokumentation begeben, hat das OLG Düsseldorf zurückgewiesen und zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die dortigen Äußerungen „auf allgemeine Aspekte des familiären Zusammenlebens beschränken […]“. Weder enthält die Dokumentation Ausführungen über die Wahl des behandelnden Arztes oder etwa über die gewählte Therapie.

Den Hinweis, ein Teil der Äußerungen seien in einigen ausländischen Onlineauftritten noch abrufbar, hat das OLG Düsseldorf ebenfalls zurückgewiesen und ausgeführt, dass hierin keine Duldung in die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Beitrages in der FREIZEITWOCHE zu sehen ist. Unser Mandant habe regelmäßig zum Ausdruck gebracht, mit Veröffentlichungen zu seinem Gesundheitszustand nicht einverstanden zu sein. „So hat er wegen der Veröffentlichung in der Zeitung „Le Parisien“ ein Unterlassungsurteil vor dem Landgericht Frankfurt (Urteil vom 24.06.2021 – 2-03 O 507/19), erstritten. Anhaltspunkte für eine konkludente Duldung der Berichterstattungen, die mit der vorliegenden vergleichbar sind, bestehen daher nicht.“

Das OLG Düsseldorf hat schließlich auch die Rechtswidrigkeit der Äußerungen festgestellt. Ein berechtigtes, überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei nicht anzuerkennen, da im konkreten Fall keine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert wurde, was zur Folge hatte, dass ein eventuell bestehendes Informationsinteresse nicht erfüllt werde. Unter dem Eindruck der vorstehend skizzierten Hinweise des OLG Düsseldorf, hat die FREIZEITWOCHE die Berufung gegen die Entscheidung des LG Düsseldorf zurückgenommen.

Foto: Edgar Herbst

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2022/12/Hurra.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2022-12-28 16:12:242023-03-15 16:43:12OLG Düsseldorf bestätigt: Äußerungen zu konkreten medizinischen Behandlungsmethoden sind untersagt.

Äußerungen zu konkreten medizinischen Behandlungsmethoden sind untersagt. DAMM Rechtsanwälte vor dem LG Düsseldorf erfolgreich.

19. August 2021/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unser Mandant ist Michael Schumacher. Er ist nach seinem schweren Unfall im Jahr 2013 nicht mehr öffentlich in Erscheinung getreten. Informationen zu seinem Gesundheitszustand sind in der Öffentlichkeit nicht vorhanden.

Die Illustrierte „FREIZEITWOCHE“ hat unter der Überschrift „Hurra, es geht bergauf“ einen Beitrag zum Abdruck gebracht und hierbei über die medizinische Behandlung unseres Mandanten spekuliert. Der Beitrag geht soweit, die Art einer angeblich erfolgten medizinischen Behandlung darzustellen. Ferner wird über die Erfolgsaussichten dieser angeblichen Behandlung spekuliert.

Zur Rechtfertigung der Berichterstattung verweist die FREIZEITWOCHE im Wesentlichen darauf, dass die Angaben lediglich abstrakte Beschreibungen bestimmter Therapiemethoden seien und in keinem Zusammenhang zu den konkret zu behandelnden Beschwerden unseres Mandanten stünden. Schließlich habe das Management unseres Mandanten in zahlreichen Pressemeldungen und Stellungnahmen Angaben zum Gesundheitszustand gemacht. Dadurch habe er seine Privatsphäre geöffnet und müsse die Berichterstattung hinnehmen. Jedenfalls aber sei die Berichterstattung nicht rechtswidrig. Denn die Meldung über die angebliche Behandlung sei auch von anderen Boulevardblättern aufgegriffen worden und damit vorbekannt.

Das LG Düsseldorf hat den Argumenten eine Absage erteilt und zunächst klargestellt, dass die Beklagte den Sinngehalt der eigenen Äußerung nicht zutreffend erfasst hat, was allerdings unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung sei. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung erhalten die Aussagen einen unmittelbaren Bezug zum Kläger und geben über dessen konkrete Behandlung Auskunft.

Der Kläger hat sich auch nicht seines Anspruchs auf Privatsphärenschutzes begeben, weil sich Vertreter des Klägers über seinen Gesundheitszustand geäußert haben. Zwar kann sich der Betroffene nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. „Die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss daher situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BVerfG NJW 2000, 1021, 1023; BGH NJW 2018, 3509 Rn. 14). Im Zusammenhang mit der den Rechtsschutz beschränkenden Wirkung einer Selbstöffnung wird gefordert, dass die jeweilige Veröffentlichung grundsätzlich mit dem von dem Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teilbereich seiner Privatsphäre korrespondieren muss. Eine Selbstöffnung in Bezug auf die streitgegenständlichen Äußerungen ist vorliegend allerdings auch nicht erfolgt. Die von der Beklagten aufgeführten Stellungnahmen, die mitunter schon der BGH als abstrakte Allgemeinplätze eingeordnet hat, beschränken sich, auf allgemein gehaltene Angaben zu seinem grundsätzlichen Gesundheitszustand. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BGH NJW 2017, 1550 führt das LG Düsseldorf aus: „Eine konkrete Vorstellung von den gesundheitlichen Auswirkungen dieser Verletzung und des Umfangs der daraus resultierenden Einschränkung elementarer körperlicher Funktionen und Fähigkeiten vermitteln diese allgemein gehaltenen Äußerungen dem Publikum dagegen nicht“.

Die Eingriffe in den Kernbestand der Privatsphäre hat das LG Düsseldorf auch als rechtswidrig erachtet. Der Umstand, dass auch andere Medien berichtet haben und dies die Sicht auf den Kläger mitprägt, stehe der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Beitrages nicht entgegen. Das Landgericht weist insofern auf die gängige Rechtsprechung hin, wonach es bei Aussagen, die die Privatsphäre betreffen von entscheidender Bedeutung ist, ob sich die Aussagen durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen. Denn nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile oder Neugier interessieren, rechtfertigt dessen Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Ein berechtigtes Informationsinteresse konnte das LG Düsseldorf nicht feststellen. „Die ausschließlich auf Aufmerksamkeitsgewinnung ausgerichtete Darstellung der angegriffenen Aussagen im Artikel der Beklagten, vermag kein das persönlich als Recht des Klägers überwiegendes Informationsinteresse zu begründen“.

Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob und inwieweit andere Medien ebenfalls berichtet haben. Dies ist im Ergebnis zutreffend. Denn elementare Eingriffe in den thematischen Privatsphärenbereich lassen sich natürlich nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, dass eine solche Rechtsverletzung zeitgleich auch von anderen Medien vorgenommen wurde und die Öffentlichkeit dadurch Kenntnis von den privaten Umständen erhalten habe. Dies hätte zur Folge, dass besonders umfangreich, von verschiedenen Blättern publizierte Rechtsverletzungen privilegiert würden. Dies würde den Medien gefallen, spiegelt aber nicht die Rechtswirklichkeit wider. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2021-08-19 15:02:392021-08-19 15:02:41Äußerungen zu konkreten medizinischen Behandlungsmethoden sind untersagt. DAMM Rechtsanwälte vor dem LG Düsseldorf erfolgreich.

Archiv

  • März 2023
  • Februar 2023
  • Januar 2023
  • Dezember 2022
  • August 2022
  • März 2022
  • Oktober 2021
  • September 2021
  • August 2021
  • Juli 2021
  • März 2021
  • Februar 2021
  • Januar 2021
  • Oktober 2020
  • September 2020
  • August 2020
  • Juli 2020
  • Juni 2020
  • April 2020
  • Januar 2020
  • Dezember 2019
  • November 2019
  • Juni 2019
  • Mai 2019
  • April 2019
  • Februar 2019
  • November 2018
  • Oktober 2018
  • September 2018
  • August 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018
  • Mai 2018
  • April 2018
  • März 2018
  • Februar 2018
  • Januar 2018
  • Dezember 2017

DAMM Rechtsanwälte

T +49 (0) 69 80 10 17-0
F +49 (0) 69 80 10 17-11
anwalt@damm-rechtsanwaelte.de

Konrad-Adenauer-Str. 17
60313 Frankfurt a.M.

SEITEN

  • Start
  • Team
  • Kompetenzen
  • FAQ
  • Gegnerliste
  • Blog
  • Kontakt / Karriere
  • Impressum
  • Datenschutz

Neueste Beiträge

  • Revision erfolgreich! BGH hebt Entscheidung des OLG Frankfurt zum Besuch eines hohen katholischen Würdenträgers im Hause unseres Mandanten in drei von vier Punkten auf. 14. März 2023
  • BILD schreibt unter der Überschrift „EINER BEKAM TÄGLICH SEX – Das sind Gina-Lisas Flop-Männer“ über den ehemaligen Profifußballer Arthur Boka (VfB Stuttgart), er habe mit Gina Lisa Lohfink jeden Tag Sex gehabt und er habe sie betrogen. Ist das OK? 9. März 2023
  • Wenn AWO drauf steht ist nicht immer gleich ein AWO-Skandal drin: OLG Frankfurt attestiert dem Hessische Rundfunk unwahre Behauptungen aufgestellt und verbreitet zu haben! 23. Februar 2023

© Copyright | DAMM RECHTSANWÄLTE | anwalt@damm-rechtsanwaelte.de | KONTAKT | IMPRESSUM | DATENSCHUTZ

Nach oben scrollen

Wir nutzen Cookies, um die Nutzung unserer Website zu analysieren und zu optimieren. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Mehr InfosAblehnenOK

Cookie- und Datenschutzeinstellungen



Wie wir Cookies verwenden

Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Webseite besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Webseite anpassen.

Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Webseite und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

Wichtige Webseiten-Cookies

Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen über unsere Webseite verfügbare Dienste bereitzustellen und einige ihrer Funktionen zu nutzen.

Da diese Cookies für die Bereitstellung der Website unbedingt erforderlich sind, wirkt sich die Ablehnung auf die Funktionsweise unserer Webseite aus. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Dies wird Sie jedoch immer dazu auffordern, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Webseite erneut besuchen.

Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten, aber um zu vermeiden, Sie immer wieder zu fragen, erlauben Sie uns bitte, ein Cookie dafür zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder sich für andere Cookies anmelden, um eine bessere Erfahrung zu erzielen. Wenn Sie Cookies ablehnen, entfernen wir alle gesetzten Cookies in unserer Domain.

Wir stellen Ihnen eine Liste der auf Ihrem Computer in unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung, damit Sie überprüfen können, was wir gespeichert haben. Aus Sicherheitsgründen können wir keine Cookies von anderen Domains anzeigen oder ändern. Sie können diese in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers überprüfen.

Andere externe Dienste

Wir verwenden auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse erfassen, können Sie diese hier sperren. Bitte beachten Sie, dass dies die Funktionalität und das Erscheinungsbild unserer Website erheblich beeinträchtigen kann. Änderungen werden wirksam, sobald Sie die Seite neu laden.

Google Webfont-Einstellungen:

Google Map-Einstellungen:

Google reCaptcha-Einstellungen:

Einbettung von Vimeo- und Youtube-Videos:

Datenschutz-Bestimmungen

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail auf unserer Datenschutzrichtlinie nachlesen.

DATENSCHUTZ
Einstellungen akzeptierenVerberge nur die Benachrichtigung