Die Datenschutzgrundverordnung – Fragen der Medienschaffenden
Auf Einladung des ver.di Fachbereichs Medien, Kunst und Industrie in Hessen hat Dr. Diana Ettig gestern einen Vortrag zum Thema Datenschutzgrundverordnung für Medienschaffende gehalten. Diskutiert wurde unter anderem über die von den Ländern erlassenen Gesetze zum Medienprivileg, die mit ihrem pauschalen Ausschluss nahezu aller datenschutzrechtlichen Vorgaben wohl kaum mit Art. 85 DS-GVO vereinbar sind. Zudem beschränken sich diese Gesetze schon aus Gründen der Gesetzgebungskompetenz auf die Presse sowie deren Hilfsunternehmen, so dass sonstige pressenahe Unternehmen oder auch Blogger bedauerlicherweise nicht in den Anwendungsbereich des Medienprivilegs fallen. Hier wäre eine bundesweit einheitliche Lösung für alle Beteiligten wünschenswert gewesen – zum Beispiel durch wortgleiche Vorschriften in den Landespressegesetzen sowie einer Sondervorschrift für Medienschaffende, die nicht der Presse zugehören, auf Bundesebene. Darüber hinaus gab es viele Fragen zum Verhältnis zwischen den Regelungen zum Recht am eigenen Bild aus §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) und der Datenschutzgrundverordnung. Auch hier wäre der Gesetzgeber im Vorfeld des 25. Mai 2018 gefragt gewesen und hätte ohne Probleme klarstellen können, dass die Regelungen zum Recht am eigenen Bild als Sondervorschrift im Sinne des Art. 85 DS-GVO anzusehen sind. Mangels einer solchen Klarstellung gilt nun wegen deren Anwendungsvorrangs die Datenschutzgrundverordnung, wobei die im Rahmen der §§ 22, 23 KUG entwickelten Abwägungskriterien jedoch weitestgehend auf die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DS-GVO übertragen werden können. Allerdings geht die Datenschutzgrundverordnung insoweit über den Anwendungsbereich des KUG hinaus, als auch das Erstellen von Fotos bereits eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt. Dieser Fall fiel bisher lediglich unter das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Einen guten Überblick über das Verhältnis zwischen Datenschutzgrundverordnung und Presse- und Meinungsfreiheit gibt der Aufsatz der Kollegen Kahl und Piltz in der K&R 2018, 289. Zudem hat der Hamburgische Beauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit einen sorgfältig begründeten Vermerk zum Thema „Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DSGVO außerhalb des Journalismus“ veröffentlicht.