BILD schreibt unter der Überschrift „EINER BEKAM TÄGLICH SEX – Das sind Gina-Lisas Flop-Männer“ über den ehemaligen Profifußballer Arthur Boka (VfB Stuttgart), er habe mit Gina Lisa Lohfink jeden Tag Sex gehabt und er habe sie betrogen. Ist das OK?
Nein, natürlich nicht. Im Gegenteil. Die Berichterstattung stellt eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung zu Lasten des ehemaligen Fußballprofis dar. Dieser Einschätzung steht es nicht entgegen, dass die BILD insoweit Gina Lisa Lohfink zitiert die gesagt haben soll: „Wie kann man eine Superfrau wie mich betrügen? Ich habe für ihn gewaschen, gebügelt, gekocht. Er hat jeden Tag Sex gekriegt. Ich bin so verletzt.“
Ausführungen dazu, wie sich ein Beziehungsleben gestaltet, auch wie es begonnen oder geendet hat, sind grundsätzlich der Privatsphäre zugeordnet, die jedermann, auch einem prominenten Fußballspieler, einen autonomen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht. Die Privatsphäre soll jedem ganz generell die Möglichkeit geben, für sich zu sein und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Urlaub mit Freunden gehört in diesen Bereich ebenso, wie Informationen über eine Beziehung (vgl. BGH v. 02.08.2022 – VI ZR 26/21) oder Informationen über Seitensprünge innerhalb einer Beziehung. Solche Informationen sind grundsätzlich Privat.
Die Behauptung allerdings, der Ex-Fußballprofi Arthur Boka, habe jeden Tag Sex mit Gina-Lisa Lohfink gehabt, geht darüber hinaus. Durch diese Darstellung greift die BILD in die absolut geschützte Intimsphäre des Sportlers ein. Die Intimsphäre ist stets dann tangiert, wenn Vorgänge aus dem Sexualbereich Gegenstand einer öffentlichen Erörterung gemacht werden. Dies ist beispielsweise bei der Preisgabe der sexuellen Orientierung der Fall. Aber eben auch bei Informationen über sexuelle Begegnungen. Die Intimsphäre entzieht sich einer abwägenden Bewertung gegenläufiger Interessen und genießt absoluten Schutz vor Kenntnisnahme.
Allerdings steht es Betroffenen grundsätzlich frei, die Öffentlichkeit auch an Umständen teilhaben zu lassen, die der Intimsphäre zugeordnet sind. So hat Gina-Lisa Lohfink die der Intimsphäre zugehörigen Informationen selbst den Medien zugetragen. Sie hat sich damit selbstbestimmt und eigenverantwortlich ihres Schutzes der Privat- und Intimsphäre freiwillig begeben.
Allerdings muss sich der betroffene Ex-Profifußballer diese Selbstbegebung nicht zurechnen lassen. Angesichts der mit der Selbstöffnung verbundenen einschneidenden Rechtsfolge, nämlich des partiellen Verlusts bzw. der Beschränkung des Schutzes der Privat- und Intimsphäre, kann der Schutz natürlich nur entfallen, wenn sich der Betroffene selbst freiwillig und selbstbestimmt damit einverstanden gezeigt hat, dass ganz bestimmte, gewöhnlich als privat oder als intim geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408). Dass mag auf Gina-Lisa Lohfink zutreffen. Ausweislich der inhaltlichen Ausgestaltung des Beitrages in der BILD gilt dies hingegen nicht für den ehemaligen Fußballprofi Boka, der nach hiesiger Einschätzung Unterlassungs- und Geldentschädigung verlangen könnte.