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BILD schreibt unter der Überschrift „EINER BEKAM TÄGLICH SEX – Das sind Gina-Lisas Flop-Männer“ über den ehemaligen Profifußballer Arthur Boka (VfB Stuttgart), er habe mit Gina Lisa Lohfink jeden Tag Sex gehabt und er habe sie betrogen. Ist das OK?

9. März 2023/in Ist das ok? /von Felix Damm

Nein, natürlich nicht. Im Gegenteil. Die Berichterstattung stellt eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung zu Lasten des ehemaligen Fußballprofis dar. Dieser Einschätzung steht es nicht entgegen, dass die BILD insoweit Gina Lisa Lohfink zitiert die gesagt haben soll: „Wie kann man eine Superfrau wie mich betrügen? Ich habe für ihn gewaschen, gebügelt, gekocht. Er hat jeden Tag Sex gekriegt. Ich bin so verletzt.“

Ausführungen dazu, wie sich ein Beziehungsleben gestaltet, auch wie es begonnen oder geendet hat, sind grundsätzlich der Privatsphäre zugeordnet, die jedermann, auch einem prominenten Fußballspieler, einen autonomen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht. Die Privatsphäre soll jedem ganz generell die Möglichkeit geben, für sich zu sein und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Urlaub mit Freunden gehört in diesen Bereich ebenso, wie Informationen über eine Beziehung (vgl. BGH v. 02.08.2022 – VI ZR 26/21) oder Informationen über Seitensprünge innerhalb einer Beziehung. Solche Informationen sind grundsätzlich Privat.

Die Behauptung allerdings, der Ex-Fußballprofi Arthur Boka, habe jeden Tag Sex mit Gina-Lisa Lohfink gehabt, geht darüber hinaus. Durch diese Darstellung greift die BILD in die absolut geschützte Intimsphäre des Sportlers ein. Die Intimsphäre ist stets dann tangiert, wenn Vorgänge aus dem Sexualbereich Gegenstand einer öffentlichen Erörterung gemacht werden. Dies ist beispielsweise bei der Preisgabe der sexuellen Orientierung der Fall. Aber eben auch bei Informationen über sexuelle Begegnungen. Die Intimsphäre entzieht sich einer abwägenden Bewertung gegenläufiger Interessen und genießt absoluten Schutz vor Kenntnisnahme.  

Allerdings steht es Betroffenen grundsätzlich frei, die Öffentlichkeit auch an Umständen teilhaben zu lassen, die der Intimsphäre zugeordnet sind. So hat Gina-Lisa Lohfink die der Intimsphäre zugehörigen Informationen selbst den Medien zugetragen. Sie hat sich damit selbstbestimmt und eigenverantwortlich ihres Schutzes der Privat- und Intimsphäre freiwillig begeben.

Allerdings muss sich der betroffene Ex-Profifußballer diese Selbstbegebung nicht zurechnen lassen. Angesichts der mit der Selbstöffnung verbundenen einschneidenden Rechtsfolge, nämlich des partiellen Verlusts bzw. der Beschränkung des Schutzes der Privat- und Intimsphäre, kann der Schutz natürlich nur entfallen, wenn sich der Betroffene selbst freiwillig und selbstbestimmt damit einverstanden gezeigt hat, dass ganz bestimmte, gewöhnlich als privat oder als intim geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408). Dass mag auf Gina-Lisa Lohfink zutreffen. Ausweislich der inhaltlichen Ausgestaltung des Beitrages in der BILD gilt dies hingegen nicht für den ehemaligen Fußballprofi Boka, der nach hiesiger Einschätzung Unterlassungs- und Geldentschädigung verlangen könnte.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-03-09 16:45:542023-04-06 11:48:06BILD schreibt unter der Überschrift „EINER BEKAM TÄGLICH SEX – Das sind Gina-Lisas Flop-Männer“ über den ehemaligen Profifußballer Arthur Boka (VfB Stuttgart), er habe mit Gina Lisa Lohfink jeden Tag Sex gehabt und er habe sie betrogen. Ist das OK?

Ist es OK, wenn die BILD unter der Überschrift „Gerichtsvollzieher jagt TV -Bösewicht“ in identifizierbarer Weise über angebliche Schulden eines bekannten Schauspielers berichtet. Natürlich nicht.

17. Februar 2023/in Ist das ok? /von Felix Damm

Die BILD hat in ihrer Ausgabe vom 14.02.2023 auf Seite 4, behauptet „weil er seine Schulden nicht bezahlt“ werde der Schauspieler vom „Gerichtsvollzieher gejagt“. Der fast ganzseitige Beitrag ist mit zahlreichen Fotos des bekannten Schauspielers illustriert. In dem Beitrag wird unter Angabe von Gerichtsaktenzeichen von mehreren Zwangsvollstreckungsverfahren und von angeblichen Schulden „in Höhe von mehreren Tausend Euro“ berichtet.

Die Berichterstattung über angebliche Schulden stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Schauspielers dar, welches u.a. auch die Befugnis eines jeden Einzelnen beinhaltet, in eigener Person zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte, wozu die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse zählen, offenbart werden. Daneben gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen geschützten privaten Bereich, der in räumlicher und thematischer Hinsicht die Möglichkeit des „Zu-Sich-Selbst-Kommens“ und der Entspannung gewährleisten soll. Die Privatsphäre betrifft solche Lebensumstände, die der Betroffene grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer öffentlichen Wahrnehmung macht und er berechtigterweise auch erwarten kann, dass sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden. Es sind solche Lebensumstände, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden oder sogar nachteilige Reaktionen der Umwelt auslösen können. Zu diesem Bereich gehört z.B. das Beziehungsleben, Krankheiten, Urlaube und eben auch die privaten wirtschaftlichen Eigentums- und Vermögensverhältnisse, deren Bekanntgabe ohne weiteres geeignet ist, kommentierenden Reaktionen auszulösen. Dies gilt besonders bei einer das Sozialprestige beeinträchtigenden Vermögenslosigkeit oder bei Schulden. Informationen hierüber verlassen den privaten Schutzraum nur mit Einwilligung des Betroffenen, die vorliegend offenkundig nicht vorlag.

Die Berichterstattung ist nach Abwägung rechtswidrig. Ein redaktionell vertretbarer Anlass, über die Vermögensverhältnisse des Schauspielers zu informieren, ist nicht ersichtlich. Eine zivilrechtliche Auseinandersetzung inter partes begründet kein Informationsinteresse. Ausreichend ist es auch nicht, dass die BILD aus Gründen der Unterhaltung, die höchstpersönlichen Lebensumstände des Schauspielers instrumentalisiert und sich als verlängerter Arm der Gläubiger zu betrachten scheint. Es geht um Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz auf Kosten des Schauspielers. Die Berichterstattung dient allein dem Bemühen, die Neugier zu befriedigen. Dieses Interesse hat bei der Abwägung hinter den Interessen des Schauspielers, auf Achtung und Schutz seiner Privatsphäre zurückzutreten. Dies auch vor dem Hintergrund, als die insinuierte schlechte Zahlungsmoral gesellschaftliche Missbilligung auslösen und damit dem Ansehen des Schauspielers und seiner Reputation einen erheblichen Schaden zufügen kann.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-02-17 14:25:382023-04-06 11:51:37Ist es OK, wenn die BILD unter der Überschrift „Gerichtsvollzieher jagt TV -Bösewicht“ in identifizierbarer Weise über angebliche Schulden eines bekannten Schauspielers berichtet. Natürlich nicht.

Ist es OK, wenn die BILD unter der Überschrift „Eintracht-Präsi Fischer – Sohn (13) mit Koks erwischt“ über ein Ermittlungsverfahren berichtet, dass die Staatsanwaltschaft gegen Peter Fischer, seinen 25 Jährigen Sohn wie auch gegen seine Ehefrau eingeleitet hat? Natürlich nicht!

8. Februar 2023/in Ist das ok? /von Felix Damm

Schon selbsterklärend ist es bereits bemerkenswert rechtswidrig, dass die BILD in Bezug auf ein 13-Jähriges, strafunmündiges Kind, auf Seite 1 der Bundesausgabe der BILD den Verdacht erweckt, es sei „mit Koks erwischt“, bzw.  „auf dem Schulhof mit Kokain erwischt“ worden. Zwar wurde der Name des Kindes nicht erwähnt. Trotzdem ist das Kind erkennbar dargestellt worden. Ausreichend hierfür ist es bereits, wenn sich die Erkennbarkeit aufgrund der mitgeteilten Umstände ergibt (BVerG 1 BvR 263/03). Dies ist hier der Fall. Schließlich werden das Alter des Kindes, sein Geschlecht, Name und Funktion des Vaters und als Wohnort, die Wohnung des Vaters im Stadtteil Westend in Frankfurt am Main mitgeteilt. Auch ist von dem 25-Jährigen Bruder die Rede. Das gesamte schulische, familiäre und gesellschaftliche Umfeld des Kindes weiß genau, um wen es sich handelt. Nach höchstrichterlicher, zig-fach bestätigter Rechtsprechung: Das reicht (u.a. BGH VI ZR 122/04).  Mit Blick auf das Kind von Peter Fischer ist ohne weiteres von einer schwerwiegenden, grob rechtswidrigen Berichterstattung auszugehen, die neben Unterlassungsansprüchen auch noch eine hohe Geldentschädigung nach sich ziehen dürfte. Dies nicht zuletzt auch deswegen, als die Behauptung, es sei auf dem „Schulhof mit Kokain erwischt“ worden, unwahr ist.

Aber auch die Berichterstattung über Peter Fischer, über seinen namentlich nicht genannten 25-Jähriger Sohn, wie auch über seine Ehefrau, sind rechtswidrig.

Hierbei wird natürlich nicht verkannt, dass Peter Fischer, ein meinungsstarker, bundesweit bekannter weltoffener Leader eines der größten Sportvereine in Deutschland ist.

Doch maßgeblich zu berücksichtigen ist zunächst, dass die BILD lediglich über den Beginn eines Ermittlungsverfahrens wegen Besitzes von Rauschgift berichtet, welches gegen drei Personen allein deshalb eingeleitet wurde, weil sie in einer Wohnung gemeldet sind, in der kleine Mengen von Marihuana und Rückstände unbekannter Substanzen gefunden wurde.

Eine Berichterstattung über den Verdacht des illegalen Rauschgiftbesitzes, die für den Vorsitzenden eines Sportvereins ganz erhebliche, negative Auswirkungen haben kann, muss den Anforderungen genügen, die an eine zulässige Verdachtsberichterstattung geknüpft werden. Dies gilt auch, wenn gegen Peter Fischer ermittelt wird und erst Recht, wenn gegen seinen 25 Jährigen Sohn und seine Ehefrau ermittelt wird. Immerhin steht zu Beginn des Ermittlungsverfahrens lediglich fest, dass es eingeleitet wurde. Vollkommen offen ist es allerdings, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Gerade im Ermittlungsverfahren, welches von Amtswegen schon dann eingeleitet wird, wenn eine ungeprüfte und nicht verifizierte Anzeige erhoben wird, ist zu Gunsten des Betroffenen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung besonders zu gewichten. Denn die Öffentlichkeit setzt die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens häufig mit dem Nachweis der Schuld gleich, weshalb auch dann, wenn die Ermittlungen später eingestellt wird vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“. Auch deswegen natürlich, weil es für Medien redaktionell und wirtschaftlich kaum uninteressanter sein kann, über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens zu berichten, weswegen von dieser Form der Aufklärung regelmäßig Abstand genommen wird. Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens ist eine identifizierende Berichterstattung daher nur innerhalb enger Grenzen möglich (vgl. BVerfG 1 BvR 1107/09). Zunächst einmal  müssen hinreichende Umstände vorhanden sein, die für den Wahrheitsgehalt des Verdachts sprechen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten. Es darf also nicht der Eindruck entstehen, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln. Denn nur dann könnte die Mitteilung einer angeblichen Verfehlung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.

Eine Verdachtsberichterstattung ist bereits dann rechtswidrig, wenn auch nur eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist.

Mit Blick auf Herrn Fischer, seinen 25-jährigen Sohn und seine Ehefrau gibt es bereits keine Umstände, die für den Wahrheitsgehalt des Vorwurfs des illegalen Drogenbesitzes sprechen. Es bleibt vollkommen offen, in welcher Weise die genannten Personen mit dem  gefundenen Marihuana in Verbindung stehen. Mit Blick auf den Verdacht, der 13-jährige Sohn von Herrn Fischer habe auf dem Schulhof Kokain konsumiert, was noch nicht einmal die Staatsanwaltschaft behauptet, ist ebenfalls nicht ernsthaft von hinreichenden Belegtatsachen auszugehen.

Die Berichterstattung ist auch vorverurteilend. Bereits auf Grund der reißerischen Aufmachung des Beitrages hat der Leser nicht den geringsten Zweifel, dass die Vorwürfe zutreffend sind. Auch werden keine entlastenden Umstände oder Zweifel an der Stichhaltigkeit der erhobenen Vorwürfe mitgeteilt. Im Gegenteil. Es wird wahrheitswidrig behauptet, der Sohn von Herrn Fischer sei auf dem Schulhof mit Koks erwischt worden. Passend hierzu wird von „weißen Rückstände“ gesprochen, die in der Wohnung gefunden wurden. Der Beitrag ist unausgewogen, manipulativ und unsachlich auf Effekte der Entrüstung ausgelegt. Der Leser hat nicht den geringsten Zweifel, dass das Kind das Koks aus der elterlichen Wohnung genommen und damit auf dem Schulhof erwischt worden ist. Der Unschuldsvermutung räumt die BILD einfach garkeinen Stellenwert ein.  

Das Recht, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und sich hierzu zu erklären, ist Peter Fischer wohl gewährt worden. Weder seinem erwachsenen Sohn noch seiner Ehefrau wurde diese Möglichkeit allerdings eingeräumt. Sie wurden mit den Vorwürfen nicht konfrontiert und hatten offenkundig keine Gelegenheit bekommen, sich zu erklären. Das Recht zur Stellungnahme ist mit Blick auf den Sohn und die Ehefrau von Herrn Fischer verletzt worden.  

Auch verkennt die BILD den Wert der Story. Es handelt sich nicht um einen Vorgang, der so gewichtig ist, dass die identifizierende Berichterstattung bereits jetzt, am Anfang eines Ermittlungsverfahrens durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Laut BILD wurden bei einer Hausdurchsuchung „kleinere Mengen Marihuana gefunden wurde. Mehr nicht. In Ansehung der derzeitigen Bemühungen auf Regierungsebene, Marihuana zu legalisieren, ist es bestenfalls fragwürdig, ob es sich in Ansehung des derzeitigen Kenntnisstandes um eine Angelegenheit von gravierendem Gewicht handelt.

Die identifizierende Berichterstattung über die angeblichen Beteiligten Mitglieder der Familie des Präsidenten der Eintracht Frankfurt ist rechtswidrig und begründet umfangreiche Unterlassungsansprüche und, jedenfalls mit Blick auf den 13-jährigen Sohn, eine relevant hohe Geldentschädigung.   

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-02-08 10:33:192023-02-08 10:33:21Ist es OK, wenn die BILD unter der Überschrift „Eintracht-Präsi Fischer – Sohn (13) mit Koks erwischt“ über ein Ermittlungsverfahren berichtet, dass die Staatsanwaltschaft gegen Peter Fischer, seinen 25 Jährigen Sohn wie auch gegen seine Ehefrau eingeleitet hat? Natürlich nicht!

„Internet-Einnahmen verheimlicht? Finanzamt jagt Promi-Polizistin!“ So berichtet BILD über Adrienne Koleszár. Ist das OK? Nein, natürlich nicht.

2. Februar 2023/in Ist das ok? /von Felix Damm

Adrienne Koleszár war Kommissarin in Dresden. Bis 2020. Seitdem ist sie eine sehr erfolgreiche Influencerin. In einem emotionalen Post, hat sie ihre Follower offen und unverstellt an ihren aktuellen Sorgen teilhaben lassen. Nicht alles sei stets so problemlos gelaufen, wie es scheine. Falsche Freunde und Berater. Auch sei das Finanzamt gekommen, eine Betriebsprüfung.

TAG 24 hat den Post redaktionell zutreffend verarbeitet. Nun hat auch die BILD und auch BILD Online diesen Post zum Anlass für einen eigenen Beitrag genommen. Allerdings hat die BILD durch die Überschrift „Internet-Einnahmen verheimlicht?“ und durch die Behauptung „Finanzamt jagt Promi-Polizistin“, den unzutreffenden Verdacht erweckt, Frau Koleszár habe Steuern hinterzogen. Insbesondere durch die feststehende Behauptung, sie werde vom Finanzamt „gejagt“, erweckt die BILD den Eindruck, Frau Koleszár entziehe sich der Verantwortung und im Ergebnis dem „Zugriff“ durch das Finanzamt und sei praktisch auf der Flucht. Schließlich behauptet die BILD, es „droht eine ordentliche Nachzahlung“.

Die Berichterstattung stellt eine grob rechtswidrige Berichterstattung über den Verdacht des Steuerbetrugs bzw. der Steuerhinterziehung dar. Die Berichterstattung spiegelt nicht im Ansatz die inhaltlichen Aussagen wider, die Frau Koleszár in ihrem Post gemacht hat.  Es liegen auch keine hinreichenden Belegtatsachen vor. Das Ergebnis der Betriebsprüfung ist offen. Die Ausführungen in dem Post von Frau Koleszár vermögen den vermeidlichen Verdacht ebenfalls nicht zu begründen, zumal dort nicht von Einnahmen die Rede ist, die dem Finanzamt vorenthalten wurden. Es wird dort auch nicht von Steuerschulden und auch nicht davon berichtet, dass sich Frau Koleszár dem Finanzamt entzieht und „gejagt“ wird.

Der Beitrag ist nachhaltig ehrverletzend und rufschädigend und begründet Unterlassungsansprüche. Die Bedeutung und Tragweite des vorstehend skizzierten Eingriffs wiegen aufgrund des erhobenen Verdachts des Steuerbetruges besonders schwer. Zumal es für diesen Verdacht keine belastbare Grundlage gibt. Die Tragweite dieser angeblichen „Steuerverfehlung“ wird noch dadurch gesteigert, dass von Frau Koleszár das Bild der gejagten Verbrecherin gezeichnet wird und dies den Verdacht eines besonders schweren Steuervergehens impliziert. Die Bedeutung und Tragweite der rechtswidrigen Verdachtsberichterstattung rechtfertigen nach hiesiger Einschätzung sogar die Zahlung einer hohen Geldentschädigung.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-02-02 16:05:572023-02-17 14:42:26„Internet-Einnahmen verheimlicht? Finanzamt jagt Promi-Polizistin!“ So berichtet BILD über Adrienne Koleszár. Ist das OK? Nein, natürlich nicht.

Ist es OK, wenn die BILD unter der Überschrift: „Ihre neue Liebe ist 26 Jahre Jünger“? über das private Beziehungsleben von Anne Will spekuliert? Natürlich nicht!

1. Februar 2023/in Ist das ok? /von Eva Wilczek

BILD will exklusiv „aus dem Umfeld“ erfahren haben, dass sich Anne Will nach ihrer Zeit als „Gastgeberin des Sonntags-Talks“ nicht nur neuen Talk-Projekten auf der Theaterbühne zuwenden wolle, sondern dass sie nun „auch in der Liebe […] einen Neuanfang“ wage. BILD räumt ein, Anne Will mehrfach vergeblich um Auskunft hierüber gebeten zu haben. So muss also „das Umfeld“ herhalten, von dem BILD erfahren haben will, dass Anne Will und Helene Hegemann ein Paar seien und sie sich im Theater kennen gelernt haben. Nachbarn wurden auch befragt, weswegen BILD berichten könne, dass die beiden Frauen viel Zeit im Haus von Anne Will in Berlin Zehlendorf verbringen, gemeinsam joggen oder mit Hegemanns Hund Gassi gehen.

Die Berichterstattung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Anne Will und Helene Hegemann.

Was BILD aus dem Blick verliert: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet u.a. auch das Recht auf Schutz der Privatsphäre, dass jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. In einer aktuellen Entscheidung führt der BGH unmissverständlich aus, dass zur Privatsphäre das Recht gehört „für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. […]. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden. Dazu gehören nach gefestigter Senatsrechtsprechung auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene – aus welchen Gründen auch immer – nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte“. (BGH v. 06.12.2022, Az.: VI ZR 237/21).

Durch die Mittelung u.a. zum angeblichen Beziehungsstatus gibt die BILD relevante Einblicke in die persönlichen Lebensumstände von Anne Will und natürlich auch von Helene Hegemann. Der Eingriff ist auch rechtswidrig. Dies ergibt eine Abwägung des durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Persönlichkeitsrechts mit dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der BILD auf Meinungsfreiheit. Bei dieser Abwägung ist maßgeblich darauf abzustellen, ob sich die Offenbarung der privaten Lebensumstände durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt. Für die Beurteilung dieser Frage ist von Bedeutung ob BILD durch die Vermittlung der privaten Lebensumstände „eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit der Informationsanspruch des Publikums erfüllt und so zur Bildung einer öffentlichen Meinung beigetragen wird oder ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt wird“ (BGH (Az.: VI ZR 237/21). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto eher müssen die Schutzinteressen von Frau Will „hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten“. Umgekehrt gilt natürlich das Gleiche. Der Schutz der persönlichkeitsrechtlichen Belange von Frau Will wiegt schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist.

„Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die zum Beispiel Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat“ (BGH 06.12.2022, Az.: VI ZR 237/21).

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Eva Wilczek https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Eva Wilczek2023-02-01 13:09:452023-02-02 08:42:52Ist es OK, wenn die BILD unter der Überschrift: „Ihre neue Liebe ist 26 Jahre Jünger“? über das private Beziehungsleben von Anne Will spekuliert? Natürlich nicht!

Ist es OK, wenn die BILD das Foto von Sabine K. veröffentlicht, die an einer Berufsschule in NRW von einem Schüler erstochen wurde? Natürlich nicht!

29. Januar 2023/in Ist das ok? /von Julia Grißmer

Die BILD berichtet unter der Überschrift „Weil er für einen Tag Schulverweis bekam Nach der 8. Stunde erstach Sinan (17) seine Lehrerin“ über einen Berufsschüler, der die Deutschlehrerin Sabine K. erstochen hat. Der Beitrag ist mit einem Foto von Sabine K  illustriert, worauf sie inmitten weiterer Personen zu sehen ist.

Die Veröffentlichung des Fotos ist rechtswidrig und begründet Unterlassungsansprüche.

Grundsätzlich ist die Veröffentlichung eines Fotos, auf dem eine Person abgebildet ist, nur zulässig, wenn die Person, nach deren Tode deren Angehörigen, in die Veröffentlichung einwilligt. Liegt eine Einwilligung nicht vor, wovon vorliegend ausgegangen wird, kann die Veröffentlichung ausnahmsweise auch ohne Einwilligung zulässig sein, wenn der Gegenstand der Berichter­stattung von zeitgeschichtlichem Interesse ist. Die Zulässigkeit hängt in diesem Fall von einer Interessenabwägung statt. Die Rechtsprechung spricht insoweit vom abgestuften Schutzkonzept. Die BILD ignoriert im Rahmen der von ihr zu verlangenden Abwägung die überragende Bedeutung, die dem Opferschutz in der Berichterstattung zukommt. Das Opfer betritt – anders als der Straftäter – nämlich nicht freiwillig die „Bühne der Öffentlichkeit“. Auch gerät die Pressefreiheit nicht ernsthaft ins Wanken, wenn die Identität des Opfers geschützt bleibt. Der EGMR hat 2012 zu Recht darauf hingewiesen, dass durch den Opferschutz die Presse natürlich nicht gehindert ist „über die Tat in allen Einzelheiten zu berichten“. Bei der Abwägung ist von erheblicher Bedeutung, welche Stellung dem betroffenen Opfer zukommt. Sofern das Opfer keine Personen des öffentlichen Lebens war, wovon im Falle der Berufsschullehrerin zweifellos auszugehen war, so „kann nicht angenommen werden, dass die Kenntnis der Identität dieser Person für das Verständnis der Besonderheiten dieses Falles wesentlich war“ (EGMR vom 17.01.2012, Az.: 33497/07).

Im Falle der Berufsschullehrerin kommt der bildlichen Identifizierung ihrer Person folgerichtig kein informativer Mehrwert zu. Der EGMR weist in einem Fall, der hinsichtlich seiner dogmatischen Problematik vergleichbar mit dem hiesigen Fall ist darauf hin, dass die dortige Beschwerdeführerin trotz des Verbots der identifizierenden Berichterstattung „nicht daran gehindert […] war, über alle Einzelheiten des Falles C zu berichten, sondern nur daran, ihre Identität zu offenbaren“. Desgleichen ist der BILD auch in diesem Fall zuzurufen und eine andere Einschätzung vorliegend nicht vertretbar. Die Veröffentlichung des Fotos der getöteten Lehrerin war rechtswidrig.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Julia Grißmer https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Julia Grißmer2023-01-29 15:17:152023-04-06 11:52:18Ist es OK, wenn die BILD das Foto von Sabine K. veröffentlicht, die an einer Berufsschule in NRW von einem Schüler erstochen wurde? Natürlich nicht!

Schon wieder Eike Immel. Ist es OK, dass die BILD unter der Überschrift:“ STRAFANZEIGE GEGEN EUROPAMEISTER | Eike Immel wird Betrug vorgeworfen“ erneut über den ehemaligen Fußballprofi berichtet, dem ein Bekannter 49-fachen Betrug vorwirft? Natürlich nicht!

23. Januar 2023/in Ist das ok? /von Felix Damm

Die BamS hatte bereits hierüber berichtet und sich von einem ehemaligen Bekannten von Eike Immel schildern lassen, wie er angeblich von diesem betrogen wurde. Und zwar bereits zu einem Zeitpunkt als er noch nicht einmal Strafanzeige erstattet hatte. Schon diese Berichterstattung war grob rechtswidrig und begründete nach unserer Einschätzung einen Anspruch auf Geldentschädigung.

Die BILD hat in dem „Fall Immel“ nun unter der Überschrift „Eike Immel wird Betrug vorgeworfen“ nachgelegt und die mittlerweile erfolgte Erstattung der Strafanzeige zum Anlass genommen, mitzuteilen, Immel sei „wegen Verdachts des 48-fachen, fortgesetzten Betruges bzw. des gewerbsmäßigen Betruges nach §263 StGB in Höhe von 19 350 Euro“ angezeigt worden. Zum angeblichen Tathergang übernimmt die BILD aus der Strafanzeige des Ex-Bekannten: „Der Eike Immel (…) hat unter Vortäuschung von frei erfundenen Geschichten sich in 48 Fällen im Zeitraum zwischen dem 27.7.22 und dem 11.1.23 Einzelbeträge im Rahmen zwischen 80 Euro und 1000 Euro geliehen, ohne zu beabsichtigen oder in der Lage zu sein, diese zurückzahlen zu können.“ .

Auch dieser Beitrag verletzt die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung und ist rechtswidrig. Wir hatten bereits ausgeführt, dass die Berichterstattung über den Verdacht eines Fehlverhaltens, der Reputation des Betroffenen großen Schaden zufügen kann. Es bleibt immer etwas hängen, selbst wenn sich der Verdacht als unbegründet herausstellt. Daher verlangt die Rechtsprechung ein hohes Maß an Umsicht und die Beachtung strenger Sorgfaltsanforderungen. Es gilt, einen Betroffenen davor zu schützen, zu Unrecht oder in einem unvertretbaren Maße stigmatisiert zu werden. Es darf in keinem Fall zu einer Vorverurteilung kommen und ist die Unschuldsvermutung zu Beachten. Es darf nicht der unzutreffende Eindruck erweckt werden, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt“ (BGH Az.: VI ZR 80/18). Außerdem müssen ausreichende Tatsachen zusammengetragen werden, die den Verdacht plausibel machen und für den Wahrheitsgehalt des Verdachts sprechen (Beweistatsachen).

Vorliegend ist die Berichterstattung bereits deswegen rechtswidrig, als die BILD nicht auf einen Mindestbestand an Beweistatsachen verweisen kann. Sie stützt den Verdacht ausschließlich auf die Schilderung des angeblichen Tatopfers.

Das ist deutlich zu wenig. Es ist nämlich nicht ausreichend, sich zur Rechtfertigung zur Erhebung der schwerwiegenden Vorwürfe allein auf die Aussage des angeblich geschädigten Ex-Bekannten zu stützen und sich von diesem die angeblichen Verfehlungen in die Feder diktieren lassen. Auch der Umstand, dass das angebliche Opfer nun Strafanzeige erstattet hat, führt zu keinem anderen Ergebnis:

 „Die bloße Tatsache der Erstattung einer Strafanzeige reicht in der Regel nicht aus, einem Presseorgan das Recht zu geben, hierüber und über die erhobenen Vorwürfe zu berichten. Da eine Strafanzeige ungeprüfte Vorgänge betrifft, muss damit gerechnet werden, dass sich die Vorwürfe nicht beweisen lassen oder sich gar als unrichtig herausstellen. Diese Möglichkeit hat auch die Presse zu beachten“ (LG Düsseldorf AfP 1995, 500-503). Abgesehen davon ist die Bezugnahme auf lediglich eine einzige Quelle regelmäßig nicht ausreichend, um den Anforderungen an die Sorgfaltspflichten zu genügen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 07.12.2000, Az.: 27 O 506/00).

Da sich die BILD vorliegend nur auf eine Quelle, noch dazu lediglich auf die Aussage des vermeidlichen Tatopfers stützt, sind die Anforderungen an die Qualität und Quantität von Belegtatsachen nicht erfüllt und die Berichterstattung bereits aus diesem Grund rechtswidrig.

Daneben ist die Berichterstattung vorverurteilend. Es werden keinerlei entlastende Merkmale geschildert. Der Leser hat nicht den geringste Zweifel, dass die geschilderten Vorwürfe zutreffend sind. Insofern stellt die Berichterstattung zudem auch eine eklatante Verletzung der Unschuldsvermutung dar. Schließlich hat die BILD keine Stellungnahme von Eike Immel abgedruckt.    

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-01-23 17:21:472023-03-15 15:27:26Schon wieder Eike Immel. Ist es OK, dass die BILD unter der Überschrift:“ STRAFANZEIGE GEGEN EUROPAMEISTER | Eike Immel wird Betrug vorgeworfen“ erneut über den ehemaligen Fußballprofi berichtet, dem ein Bekannter 49-fachen Betrug vorwirft? Natürlich nicht!

Ist es OK, wenn die Bild am Sonntag (BamS) prophezeit, der einstmalige Weltklassetorhüter Eike Immel werde von einem Bekannten bald wegen 49-fachen Betruges angezeigt werden? Natürlich nicht!

19. Januar 2023/in Ist das ok? /von Felix Damm

Die BamS erhebt unter Bezugnahme auf einen Bekannten von Eike Immel den Vorwurf, dieser habe ihn um ca. 18.000,00 Euro betrogen. Eike Immel soll diesem Bekannten erzählt haben, Katar wolle, dass er für die WM die PR mache, wofür er „120.000 Euro im Monat, ein Handgeld von 750.000,00 Euro, sowie einen Mercedes und einen Porsche und zwei Luxusuhren zu je 70.000 Euro erhalten solle. Um diesen Job nun tatsächlich zu bekommen, habe er allerdings Vorfinanzierungen leisten sollen. So habe er, wie er gegenüber der BamS behauptet, auf Anweisung von Immel ca. 18.000,00 Euro auf das Konto eines ihm nicht bekannten Taxifahrers überwiesen. Der Job kam nicht zustande. Nun fordert er von Immel bislang vergeblich das Geld zurück, dass er dem Taxifahrer überwiesen habe. Alles sehr verworren. Die Geschichte steht bislang nur in den Medien. Anzeige bei der Polizei hat der angeblich Betrogene noch nicht erstattet.  Allerdings hat er gegenüber der BamS erklärt, dass er in Kürze plane, Anzeige zu erstatten. Nachdem die BamS den Leser in einem Infokasten aufklärt, was Betrug sei, veröffentlicht sie schließlich auch noch private Chatprotokolle und viele Fotos von Eike Immel, von dem offen bleibt, ob die BamS versucht hat, mit ihm über die erhobenen Vorwürfe zu sprechen.

Für die BamS könnte die redaktionelle Entgleisung „Der Fall Immel“ vom 15.01.2023 ein juristisches Nachspiel haben und teuer werden. Sie lässt sich willfährig gravierende Vorwürfe „in die Feder diktieren“, die ein Bekannter von Herrn Immel gegen diesen erhebt („Betrug in 49 Fällen“)

Damit verstößt die BamS eklatant gegen die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung.

Es ist einsichtig, dass ein Beitrag, der ein wie auch immer geartetes Fehlverhalten thematisiert, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nachhaltig tangiert. Denn sein (mögliches) Fehlverhalten wird öffentlich bekannt gemacht. Dies schadet seinem Ansehen und er wird stigmatisiert. Bei Beiträgen über einen Verdacht müssen daher hohe publizistische Sorgfaltsstandards beachtet und große Anstrengungen unternommen werden, um den Betroffenen vor einer Vorverurteilung durch die Medien zu schützen. Der BGH verlangt daher u.a., einen ausreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt des erhobenen Vorwurfs sprechen. Auch ist es unverzichtbar, dem Betroffenen noch vor der Veröffentlichung Gelegenheit zu geben, sich zu den konkreten Vorwürfen zu äußern. Die Medien dürfen natürlich auch nicht einseitig die Rolle des Opfers vertreten und den Betroffenen vorverurteilen. Der BGH hat unmissverständlich klargemacht, dass die Darstellung nicht den

„unzutreffenden Eindruck erwecken [dürfe], der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt“(BGH Az.: VI ZR 80/18)

Der BamS sind die vorstehend skizzierten Grundsätze offenkundig vollkommen aus dem Blick geraten. So werden in dem Beitrag keine ausreichenden Belegtatsachen ausgewiesen, die für den Wahrheitsgehalt des Verdachts sprechen, den der ehemalige Bekannte von Eikel Immel erhebt.  

Ausreichend ist es nicht, sich nur auf Aussagen des angeblichen Opfers zu stützen und sich von diesem die angeblichen Verfehlungen lapidar in die Feder diktieren lassen. Dies ist vorliegend allerdings geschehen. So berichtet das vermeidliche Opfer von Überweisung in Höhe von ca. 18.000,00 Euro an einen unbekannten Taxifahrer, die er angeblich im Auftrage von Eike Immel vorgenommen habe. Der Taxifahrer hat diese Geschichte gegenüber der BamS nicht bestätigt. Sich auf eine Anfrage der BamS nicht gerührt.

Die BamS stützt die erhobenen Vorwürfe bemerkenswert unkritisch allein auf die Aussage des angeblichen Opfers, der den Gang zu den Medien vorzieht und zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht einmal Anzeige erstattet hat. Es gab zum Zeitpunkt der Berichterstattung weder ein Strafverfahren noch ein Zivilverfahren. Allerdings hat das angebliche Opfer der BamS erzählt, es werde dies alles bald nachholen. Dies ist zu wenig. Das weiß auch die BamS. Selbst wenn das angebliche Opfer bereits Anzeige erstattet hätte, würde dies eine solche Berichterstattung nicht rechtfertigen und lässt sich allein aus der Schilderung eines vermeidlichen Opfers keine ausreichende Grundlage entnehmen, die für den Wahrheitsgehalt der erhobenen Vorwürfe spricht.

„Die bloße Tatsache der Erstattung einer Strafanzeige reicht in der Regel nicht aus, einem Presseorgan das Recht zu geben, hierüber und über die erhobenen Vorwürfe zu berichten.“ (LG Düsseldorf AfP 1995, 500-503). Das LG Köln befasst sich mit der Frage, ob die Aussage eines angeblichen Opfers ausreichend sei, um hierauf eine Verdachtsberichterstattung zu stützen und macht deutlich:

„ […] Unabhängig davon lässt sich eine Verdachtsberichtserstattung über einen gravierenden Verstoß im Hinblick auf die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht alleine auf die Aussage des jeweiligen Opfers stützen, sofern nicht weitere Beweistatsachen vorliegen, welche diese Aussage stützen.“ (LG Köln v. 10.06.2014, Az. 28 O 563/14 Rz. 36)

Vorliegend sind keine weiteren Belegtatsachen ersichtlich. Es gibt nur die eine Quelle: Das angebliche Opfer. Schon deswegen ist die Berichterstattung ganz gravierend rechtswidrig.  

Der Beitrag ist zudem vorverurteilend. Die BamS hat den Sachverhalt allein aus der Sicht des Opfers dargestellt und sich aus eigenem kommerziellen Interesse zum loyalen Gefährten des angeblich Geschädigten gemacht. Die BamS war nach Kräften darum bemüht, beim Leser keinen Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass die erhobenen Vorwürfe die Wirklichkeit spiegeln. Die Berichtesrattung stellt einen ganz erheblichen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung dar und ist vorverurteilend.

Die Berichterstattung über den angeblichen Betrug zu Lasten des angeblich Geschädigten Bekannten von Eike Immel ist rechtswidrig und begründet neben Unterlassungsansprüchen im Zweifel auch noch eine hohe Geldentschädigung.

Die BamS veröffentlich in diesem Zusammenhang u.a. auch den Screenshot eines privaten Chatverlaufs. Auch dies ist rechtswidrig.

Die Veröffentlichung und Verbreitung privater SMS Nachrichten oder privater Kommunikationsverläufe stellen ebenfalls einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Herrn Immel dar.

Private Kommunikationsinhalte, gleichgültig in welche äußeren Erscheinungsformen sie gekleidet werden sind Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers (BGHZ 13, 334 – 341). Dem Verfasser einer Nachricht steht daher selbstverständlich das Recht zu, in eigener Person darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen (OLG Hamburg, Az. 7 W 5/13 vom 04.02.2013 Juris Rz. 1).

Steht die Kommunikation per SMS zur Beurteilung an, ist zudem hervorzuheben, dass diese Kommunikation dialogisch zwischen einzelnen Kommunikationspartnern stattfindet.

„Bei der öffentlichen Wiedergabe eines privaten SMS Schriftwechsel steht neben dem Zugriff auf einen schriftlich fixierten Gedankeninhalt ‚vor allem die Darstellung des persönlichen Zustandes ihres Verfassers‘ im Vordergrund.“

„Dies gilt umso mehr, wenn bei einer Veröffentlichung von SMS-Nachrichten diese nicht nur wörtlich wiedergegeben werden, sondern wenn zugleich die Veröffentlichung mit einer Ablichtung des Bildschirmes eines Smartphones verbunden ist. Da Nachrichten bei den verwendeten Smartphones in einer Dialogform abgebildet werden, bei der auf der rechten bzw. linken Bildschirmseite die jeweiligen Mitteilungen der verschiedenen Personen erkennbar unterschiedlich angezeigt werden, verfestigt sich der Eindruck einer unmittelbaren Wiedergabe einer persönlichen und vertraulichen Kommunikation. Die Nachrichten des Versenders verlieren damit im gesteigerten Maße den Charakter schriftlicher Mitteilungen und entpuppen sich für den Betrachter als persönlich gesprochene Aussage der Beteiligten. So wird z. B. durch die Versendung von vielen hintereinander folgenden Nachrichten der Eindruck, der zum Zeitpunkt des Versendens gegebenen emotionalen Erregtheit des Verfassers visualisiert. Das gleiche geschieht auch dadurch, dass – wie es jedem Versender von SMS–Nachrichten schon passiert sein dürfte – in der Situation der spontanen Kommunikation im geringerem Maße auf die Form der Nachricht und insbesondere auf deren Autografie geachtet wird, als es etwa bei Emails oder Briefen der Fall ist.“ (Kummermehr/Peter a.a.O S. 121)

Entsprechend weist die BamS den Leser darauf hin: „(Schreibweise der Konversation eins zu eins übernommen. d. Red.)“

Die Veröffentlichung des Inhaltes der SMS-Kommunikation ist ebenfalls rechtswidrig. Nach hiesiger Einschätzung stehen Eike Immel Unterlassungsansprüche wie auch Geldentschädigungsansprüche gegen die BamS zu. Sofern Inhalte geschildert werden, die nicht der Wahrheit entsprechen, kommen Berichtigungsansprüche hinzu.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-01-19 14:00:262023-02-09 14:31:24Ist es OK, wenn die Bild am Sonntag (BamS) prophezeit, der einstmalige Weltklassetorhüter Eike Immel werde von einem Bekannten bald wegen 49-fachen Betruges angezeigt werden? Natürlich nicht!

Ist es OK, wenn die BILD das Foto von Sabine K. veröffentlicht, die an einer Berufsschule in NRW von einem Schüler erstochen wurde? Natürlich nicht!

18. Januar 2023/in Ist das ok? /von Felix Damm

Die BILD berichtet unter der Überschrift „Weil er für einen Tag Schulverweis bekam Nach der 8. Stunde erstach Sinan (17) seine Lehrerin“ über einen Berufsschüler, der die Deutschlehrerin Sabine K. erstochen hat. Der Beitrag ist mit einem Foto von Sabine K  illustriert, worauf sie inmitten weiterer Personen zu sehen ist.

Die Veröffentlichung des Fotos ist rechtswidrig und begründet Unterlassungsansprüche.

Grundsätzlich ist die Veröffentlichung eines Fotos, auf dem eine Person abgebildet ist, nur zulässig, wenn die Person, nach deren Tode deren Angehörigen, in die Veröffentlichung einwilligt. Liegt eine Einwilligung nicht vor, wovon vorliegend ausgegangen wird, kann die Veröffentlichung ausnahmsweise auch ohne Einwilligung zulässig sein, wenn der Gegenstand der Berichter­stattung von zeitgeschichtlichem Interesse ist. Die Zulässigkeit hängt in diesem Fall von einer Interessenabwägung statt. Die Rechtsprechung spricht insoweit vom abgestuften Schutzkonzept. Die BILD ignoriert im Rahmen der von ihr zu verlangenden Abwägung die überragende Bedeutung, die dem Opferschutz in der Berichterstattung zukommt. Das Opfer betritt – anders als der Straftäter – nämlich nicht freiwillig die „Bühne der Öffentlichkeit“. Auch gerät die Pressefreiheit nicht ernsthaft ins Wanken, wenn die Identität des Opfers geschützt bleibt. Der EGMR hat 2012 zu Recht darauf hingewiesen, dass durch den Opferschutz die Presse natürlich nicht gehindert ist „über die Tat in allen Einzelheiten zu berichten“. Bei der Abwägung ist von erheblicher Bedeutung, welche Stellung dem betroffenen Opfer zukommt. Sofern das Opfer keine Personen des öffentlichen Lebens war, wovon im Falle der Berufsschullehrerin zweifellos auszugehen war, so „kann nicht angenommen werden, dass die Kenntnis der Identität dieser Person für das Verständnis der Besonderheiten dieses Falles wesentlich war“ (EGMR vom 17.01.2012, Az.: 33497/07).

Im Falle der Berufsschullehrerin kommt der bildlichen Identifizierung ihrer Person folgerichtig kein informativer Mehrwert zu. Der EGMR weist in einem Fall, der hinsichtlich seiner dogmatischen Problematik vergleichbar mit dem hiesigen Fall ist darauf hin, dass die dortige Beschwerdeführerin trotz des Verbots der identifizierenden Berichterstattung „nicht daran gehindert […] war, über alle Einzelheiten des Falles C zu berichten, sondern nur daran, ihre Identität zu offenbaren“. Desgleichen ist der BILD auch in diesem Fall zuzurufen und eine andere Einschätzung vorliegend nicht vertretbar. Die Veröffentlichung des Fotos der getöteten Lehrerin war rechtswidrig.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-01-18 14:03:432023-04-06 11:53:17Ist es OK, wenn die BILD das Foto von Sabine K. veröffentlicht, die an einer Berufsschule in NRW von einem Schüler erstochen wurde? Natürlich nicht!

Ist es OK, wenn die BILD unter der Überschrift „Sie soll ihre Tochter (3) in den Tod gestürzt haben“ von Lilian K. aus Sulzbach im Taunus berichtet, die sich deswegen seit dem 11.01.2023, vor dem Landgericht Saarbrücken verantworten muss? Natürlich nicht!

13. Januar 2023/in Ist das ok? /von Felix Damm

Die BILD berichtet, dass Lilian K. aus Sulzbach, gemeinsam mit ihren beiden Töchtern (3/1) in Saarbrücken Verwandte besucht haben soll und sie die beiden Kinder dort, von einer „Verbindungsbrücke am Wohnhaus“, in die Tiefe geworfen haben soll. Ihre dreijährige Tochter habe hierbei eine tödliche Schädelfraktur erlitten.

Der Beitrag ist mit einem aktuellen Bildnis von Lilian K. illustriert, worauf sie mit Augenbalken und Mundschutz im Gericht zu sehen ist.

An der Erkennbarkeit der Lilian K. besteht in Ansehung der Vielzahl der im Beitrag mitgeteilten identifizierenden Merkmale, wozu u.a. auch der Geburtsort, der Wohnort, der Vorname, der akademische Grad („Doktortitel in Mathematik“), der ehemals ausgeübte Beruf und der Ort der seinerzeitigen Berufsausübung gehören, nicht den geringsten Zweifel. Dem steht es nicht entgegen, dass der Nachname initialisiert ist und ein Augenbalken aufgebracht wurde. In der Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass ein Augenbalken der Erkennbarkeit, an deren Voraussetzung ohnehin nur sehr geringe Anforderungen geknüpft sind, nicht entgegenstehen.

Der Beitrag stellt nach hiesiger Einschätzung einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lilian K. dar und begründet Unterlassungsansprüche und Geldentschädigungsansprüche.

Es ist einsichtig, dass eine öffentliche Berichterstattung über einen derart gravierenden Vorwurf eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt. Das (mögliche) Fehlverhalten wird öffentlich bekannt gemacht und der Betroffene ist sofort mit einem nachhaltigen Stigma belastet. Genau aus diesem Grund sind an eine Berichterstattung, die den Verdacht einer Straftat oder einer sonstigen Verfehlung thematisiert, sehr hohe Anforderungen an die publizistische Sorgfaltspflicht zu stellen. Das Gerichtsverfahren wird ja geführt, um die Umstände der Tat aufzuklären. In einer noch immer recht aktuellen Entscheidung vom 18.06.2019 hat der Bundesgerichtshof daher zutreffend u.a. ausgeführt, dass bis zur Verurteilung kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit anzuerkennen ist, über die Identität des Betroffenen informiert zu werden (vgl. BGH VI ZR 80/18)

Dies muss gerade auch im vorliegenden Fall gelten, da Lilian K psychisch erkrankt ist und ihre Erkrankung ursächlich gewesen sein könnte. Neurologische Erkrankung – wie Erkrankungen generell – treffen den Betroffenen schließlich schuldlos und ohne eigenes Zutun. Der Betroffen kann nichts für seine Erkrankung. Der Betroffene hat auf seine psychischen oder körperlichen Reaktionen auf die Erkrankung keinen steuerbaren Einfluss. Er handelt schuldlos, weswegen die Rechtsprechung in solchen Fällen aus gutem Grund von der „Schuldunfähigkeit“ ausgeht. An einer identifizierenden Berichterstattung über einen schuldlos agierenden Beschuldigten besteht ganz generell kein anzuerkennende Informationsinteresse In Anbetracht dieser Umstände ist nachvollziehbar, weswegen gerade dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich ein psychisch kranker Beschuldigter vor Gericht verantworten muss, eine Identifizierung zwingend zu unterbleiben hat.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-01-13 13:54:202023-03-15 15:35:08Ist es OK, wenn die BILD unter der Überschrift „Sie soll ihre Tochter (3) in den Tod gestürzt haben“ von Lilian K. aus Sulzbach im Taunus berichtet, die sich deswegen seit dem 11.01.2023, vor dem Landgericht Saarbrücken verantworten muss? Natürlich nicht!

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