DAMM Rechtsanwälte
  • START
  • TEAM
  • KOMPETENZEN
    • Fotorecht
    • Urheberrecht
    • Presse- und Medienrecht
    • Verlagsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Marken- und Kennzeichenrecht
    • Designrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Theater- und Bühnenrecht
    • Social Media
  • GEGNERLISTE
  • BLOG
  • IST DAS OK?
  • KONTAKT / KARRIERE
  • Menü Menü

Beiträge

Gibt ein im Ausland ansässiger Unterlassungsschuldner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wird hierdurch die Vermutung der Wiederholungsgefahr dann nicht widerlegt, wenn er eine zugleich geforderte internationale Gerichtsstandsvereinbarung verweigert.

20. Dezember 2022/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unser Mandant wehrt sich gegen einen Beitrag, auf dem österreichischen Onlineportal unter www.kurier.at. In diesem Beitrag werden Lebensumstände unseres Mandanten thematisiert, die einen Eingriff in dessen Privatsphäre darstellen. So werden Ausführungen u.a. dazu gemacht, welchen medizinischen Behandlungen sich unser Mandant unterzogen haben soll. Der Betreiber des Portals wurde von DAMM I Rechtsanwälte abgemahnt und aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie, eine internationale Gerichtsstandsklausel zu akzeptieren, wonach für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Unterlassungserklärung, die Gerichte in Deutschland zuständig und deutsches Recht anwendbar sein sollte.

Das Medienunternehmen hat hierauf zwar eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Zur Mitwirkung an einer Vereinbarung über den internationalen Gerichtsstand war das Medienhaus aus Österreich indes nicht bereit.

DAMM I Rechtsanwälte hat daher vor dem Landgericht Hamburg Klage auf Unterlassung der Äußerungen erhoben, zu deren Unterlassung sich „www.kurier.at“ außergerichtlich strafbewehrt verpflichtet hat.

Die Klage war erfolgreich. Zu Unrecht hat sich das österreichische Unternehmen darauf berufen, dass sie eine strafbewehrten Unterlassungserklärung abgegeben habe und hierdurch die Wiederholungsgefahr weggefallen sei. Eine andere Einschätzung ergebe sich nicht deswegen, weil die Beklagte ihren Geschäftssitz in Österreich habe.

Dem ist das Landgericht Hamburg explizit entgegengetreten und hat der Beklagten angeraten, den von uns geltend gemachten Unterlassungsanspruch anzuerkennen. Aus nachfolgend skizzierten Erwägungen.

Durch eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung soll die Vermutung der Wiederholungsgefahr ausgeräumt und dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden werden. Hiervon ist allerdings nur dann auszugehen, wenn sie einen gerichtlichen Unterlassungstitel auch tatsächlich als inhaltlich gleichwertig ersetzt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der Unterlassungsgläubiger durch die Unterlassungsverpflichtung in gleicher Weise geschützt sein muss, wie durch einen entsprechenden Titel (vgl. hierzu BGH NJW 2015, 1246).

Im Umgang mit ausländischen Medienunternehmen bedarf es hierfür nicht nur einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Vielmehr bedarf es zudem einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung. Erst mit Unterzeichnung einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung ist gewährleistet, dass die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung einem gerichtlichen Unterlassungstitel gleichgestellt ist. Ohne eine solche Vereinbarung müsste der Unterlassungsgläubiger bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung versuchen, eine Vertragsstrafe unter Anwendung fremdstaatlicher Rechtsordnungen vor einem ausländischen Gericht durchzusetzen. Gleiches gilt im Übrigen auch hinsichtlich der Kosten, die dem Unterlassungsgläubiger im Abmahnverfahren entstanden sind. Weigert sich der im Ausland sitzende Unterlassungsschuldner – wie häufig – nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung diese Kosten zu erstatten, muss der Unterlassungsgläubiger bei Fehlen einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung den Anspruch auf Kostenerstattung unter Anwendung der jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften im Ausland durchsetzen. Eine andere Situation entstünde, wenn ein gerichtlicher Unterlassungstitel eines deutschen Gerichts vorliegen würde. In einem solchen Fall könnte der Unterlassungsgläubiger einen Ordnungsmittelantrag nach § 890 Abs. 1 ZPO beim „Gericht des ersten Rechtszugs“ stellen und auch die Kostenerstattung des Abmahnverfahrens in Deutschland nach deutschem Recht durchsetzen.

Vor diesem Hintergrund entspricht es der beabsichtigten Gleichstellung zwischen Unterlassungserklärung und Unterlassungstitel nur, wenn dem Unterlassungsgläubiger gegenüber einem im Ausland ansässigen Unterlassungsschuldner, ein Anspruch auf eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung zugebilligt wird, (vgl. hierzu Kipping/Meyer, GRUR-Prax 2016, 76, 78). Die Ernstlichkeit des Unterwerfungswillens ist erst dann anzunehmen, wenn auf Seiten des Unterlassungsschuldners die Bereitschaft besteht, schützenswerte Interessen des Gläubigers auch tatsächlich zu wahren (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 198ff). Wenn der Unterlassungsschuldner mit einer Unterlassungserklärung also erreichen will, dass der Unterlassungsgläubiger von der prozessualen Durchsetzung seines Anspruchs Abstand nimmt, muss er bereit sein, an einer rechtlichen Ausgestaltung mitzuwirken, die im Verletzungsfall dazu führt, dass der Unterlassungsgläubiger ebenso geschützt ist, wie bei einem gerichtlichen Titel. Erst die Akzeptanz einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung rechtfertigt die Annahme der Ernstlichkeit eines Unterlassungsversprechens und lässt die andernfalls weiterhin zu vermutende Wiederholungsgefahr gegenüber einem ausländischen Medienunternehmen entfallen. In Ansehung der ausführlichen Hinweise des LG Hamburg wurde der Unterlassungsanspruch umfänglich anerkannt. Hierauf hat das LG Hamburg das österreichische Medienunternehmen unter dem Az. 324 O 396/21 mit Anerkenntnisurteil zur Unterlassung verurteilt.

Foto: Edgar Herbst

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2022/12/Wiederholungsgefahr.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2022-12-20 12:40:252023-04-06 11:32:04Gibt ein im Ausland ansässiger Unterlassungsschuldner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wird hierdurch die Vermutung der Wiederholungsgefahr dann nicht widerlegt, wenn er eine zugleich geforderte internationale Gerichtsstandsvereinbarung verweigert.

Archiv

  • Oktober 2023
  • März 2023
  • Februar 2023
  • Januar 2023
  • Dezember 2022
  • August 2022
  • März 2022
  • Oktober 2021
  • September 2021
  • August 2021
  • Juli 2021
  • März 2021
  • Februar 2021
  • Januar 2021
  • Oktober 2020
  • September 2020
  • August 2020
  • Juli 2020
  • Juni 2020
  • April 2020
  • Januar 2020
  • Dezember 2019
  • November 2019
  • Juni 2019
  • Mai 2019
  • April 2019
  • Februar 2019
  • November 2018
  • Oktober 2018
  • September 2018
  • August 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018
  • Mai 2018
  • April 2018
  • März 2018
  • Februar 2018
  • Januar 2018
  • Dezember 2017

DAMM Rechtsanwälte

T +49 (0) 69 80 10 17-0
F +49 (0) 69 80 10 17-11
anwalt@damm-rechtsanwaelte.de

Wielandstraße 31
60318 Frankfurt am Main

SEITEN

  • Start
  • Team
  • Kompetenzen
  • FAQ
  • Gegnerliste
  • Blog
  • Kontakt / Karriere
  • Impressum
  • Datenschutz

Neueste Beiträge

  • „Entführte Kinder“ – ZDF-Unterhaltungs-Doku zukünftig ohne unsere Mandantin. BGH untersagt dem ZDF die Veröffentlichung von Fotos, Audio-Mitschnitt und Brief unserer Mandantin. 31. Oktober 2023
  • Revision erfolgreich! BGH hebt Entscheidung des OLG Frankfurt zum Besuch eines hohen katholischen Würdenträgers im Hause unseres Mandanten in drei von vier Punkten auf. 14. März 2023
  • BILD schreibt unter der Überschrift „EINER BEKAM TÄGLICH SEX – Das sind Gina-Lisas Flop-Männer“ über den ehemaligen Profifußballer Arthur Boka (VfB Stuttgart), er habe mit Gina Lisa Lohfink jeden Tag Sex gehabt und er habe sie betrogen. Ist das OK? 9. März 2023

© Copyright | DAMM RECHTSANWÄLTE | anwalt@damm-rechtsanwaelte.de | KONTAKT | IMPRESSUM | DATENSCHUTZ

Nach oben scrollen

Wir nutzen Cookies, um die Nutzung unserer Website zu analysieren und zu optimieren. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Mehr InfosAblehnenOK

Cookie- und Datenschutzeinstellungen



Wie wir Cookies verwenden

Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Webseite besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Webseite anpassen.

Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Webseite und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

Wichtige Webseiten-Cookies

Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen über unsere Webseite verfügbare Dienste bereitzustellen und einige ihrer Funktionen zu nutzen.

Da diese Cookies für die Bereitstellung der Website unbedingt erforderlich sind, wirkt sich die Ablehnung auf die Funktionsweise unserer Webseite aus. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Dies wird Sie jedoch immer dazu auffordern, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Webseite erneut besuchen.

Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten, aber um zu vermeiden, Sie immer wieder zu fragen, erlauben Sie uns bitte, ein Cookie dafür zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder sich für andere Cookies anmelden, um eine bessere Erfahrung zu erzielen. Wenn Sie Cookies ablehnen, entfernen wir alle gesetzten Cookies in unserer Domain.

Wir stellen Ihnen eine Liste der auf Ihrem Computer in unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung, damit Sie überprüfen können, was wir gespeichert haben. Aus Sicherheitsgründen können wir keine Cookies von anderen Domains anzeigen oder ändern. Sie können diese in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers überprüfen.

Andere externe Dienste

Wir verwenden auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse erfassen, können Sie diese hier sperren. Bitte beachten Sie, dass dies die Funktionalität und das Erscheinungsbild unserer Website erheblich beeinträchtigen kann. Änderungen werden wirksam, sobald Sie die Seite neu laden.

Google Webfont-Einstellungen:

Google Map-Einstellungen:

Google reCaptcha-Einstellungen:

Einbettung von Vimeo- und Youtube-Videos:

Datenschutz-Bestimmungen

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail auf unserer Datenschutzrichtlinie nachlesen.

DATENSCHUTZ
Einstellungen akzeptierenVerberge nur die Benachrichtigung