Revision erfolgreich! BGH hebt Entscheidung des OLG Frankfurt zum Besuch eines hohen katholischen Würdenträgers im Hause unseres Mandanten in drei von vier Punkten auf.
Unser Mandant wehrt sich gegen eine Berichterstattung auf der Onlineplattform intouch.wunderweib.de, in der ein Besuch des Erzbischof Georg Gänswein im Privathaus unseres Mandanten thematisiert wird. Es wird dargestellt, wie der Besuch inhaltlich abgelaufen ist und Einblick in den zum Zeitpunkt der Berichterstattung über zwei Jahre zurückliegenden Besuch des katholischen Würdenträgers gegeben.
Die Beklagte hat hierdurch die Privatsphäre unseres Mandanten verletzt und solche privaten Lebensumstände öffentlich gemacht, die niemand außerhalb des privaten Rückzugsbereiches der eigenen vier Wände zur Kenntnis hätte nehmen können.
Das Berufungsgericht hat die Berichterstattung für zulässig erachtet und im Wesentlichen ausgeführt, der Eingriff sei „lediglich marginal“. Den Interessen unseres Mandanten am Schutz seiner Privatsphäre stünde ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber, dass sich aus der, unserem Mandaten zukommenden Leitbild- und Kontrastfunktion ableite. Die Öffentlichkeit interessiere sich dafür, wie unser Mandant mit Glauben und Religion umgehe.
Der BGH hat die Entscheidung nun aufgehoben und drei der insgesamt vier streitgegenständlichen Punkten an das OLG Frankfurt zurückverwiesen.
Foto: Helmut Fricke, Kiew 2017