Namensrechtsverletzung in politischem Post – DAMM Rechtsanwälte erwirkt einstweilige Verfügung gegen Kreisverband einer politischen Partei
Unsere Mandantin ist die größte Einzelgewerkschaft Deutschlands. Sie ist satzungsgemäß politisch neutral, bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und steht ausdrücklich für Werte wie Frieden und Völkerverständigung ein. Der Antragsgegner ist ein Kreisverband der derzeit größten Oppositionspartei im Bundestag.
Dieser hatte auf seinem Facebook-Account einen Post veröffentlicht, worin in prominenter Weise der Name und das berühmte Logo unserer Mandantin eingearbeitet ist und darunter plakativ arbeitspolitische Schlagworte, u.a. „Tugenden wie Fleiß und Pünktlichkeit diskreditiert?“, „Co2 Hysterie geschürt, um Arbeitsplätze abzubauen?“, „Gendersprache eingeführt?“, formuliert werden. Unmittelbar neben dem Logo und Namen unserer Mandantin heißt es: „[Name der politischen Partei] lässt Arbeiter nicht im Stich!“. Dieser Slogan ist – in derselben Weise wie der Name und das Logo unserer Mandantin – in weißer Schrift vor rotem Hintergrund gehalten.
Die Verwendung des Logos sowie des Namens unserer Mandantin in der dargestellten Weise war rechtswidrig. § 12 BGB schützt den Namensträger vor der unbefugten Nutzung seines Namens / Logos, wenn hierdurch die Gefahr einer sog. Zuordnungsverwirrung eintritt und gleichsam schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
Für die Annahme einer sog. Zuordnungsverwirrung reicht es aus, dass der Namensträger „durch die Verwendung des Namens zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat“ (vgl. BGH NJW 1980, 280; NJW 1963, 2267). Hiervon war vorliegend auszugehen. Durch den Post entstand nämlich der unwahre Eindruck, unsere Mandantin kooperiere in irgendeiner Weise mit der politischen Partei des Antragsgegners und / oder billige die Nutzung ihres Namens und Logos im hier gegenständlichen Kontext. Insofern gelangte der Rezipient leicht zu der Fehlvorstellung, unsere Mandantin wirke hier mit der Partei des Antragsgegners zusammen. Dieser Schluss lag auch deshalb nahe, als es in dem Post um arbeitspolitische Themen geht, mithin um solche Inhalte, die das Kerngeschäft unserer Mandantin als Gewerkschaft betreffen. Vielsagend kommentierte ein User den Post wie folgt: „Sorry, aber diese Fotomontage ist echt irreführend bis daneben. Hier wird suggeriert, als träfe die [Mandantin] die Aussage, die [Name der politischen Partei] lasse die Arbeiter nicht im Stich!“.
Daneben wurden auch die schutzwürdigen Interessen unserer Mandantin in rechtswidriger Weise verletzt. Diese hat es nämlich ganz grundsätzlich nicht hinzunehmen, mit einer bestimmten politischen Partei und/oder mit politischen Botschaften in Verbindung gebracht zu werden, mit denen sie nichts zu tun hat und die sie offenkundig missbilligt (vgl. in diese Richtung auch BGH, Urteil v. 15.01.1953, IX ZR 76/52, KG Berlin, Beschluss v. 10.11.2009, 5 W 120/09).
Der Antragsgegner wurde deshalb zur Löschung des Posts sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Nachdem der Antragsgegner dies mit dem Hinweis verweigert hatte, der Post stelle eine zulässige, kritische Auseinandersetzung mit der aktuellen Agenda unserer Mandantin dar, haben wir vor dem LG Frankfurt a.M. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, gestützt auf die Verletzung von Namensrecht gem. § 12 BGB. Ein Anspruch aus Markenrecht war vorliegend übrigens nicht einschlägig, da der Antragsgegner nicht „im geschäftlichen Verkehr“ i.S.v. § 14 MarkenG gehandelt hat (vgl. KG Berlin, a.a.O.). Die einstweilige Verfügung wurde von der 34. Kammer des LG Frankfurt a.M. antragsgemäß erlassen. Sie wurde vom Antragsgegner mittlerweile als endgültige Regelung anerkannt.