Wir haben für unseren Mandanten nach vorheriger Abmahnung beim LG Köln einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Das Gericht hat mit Blick auf einen Punkt des Antrages Bedenken hinsichtlich der Begründetheit geäußert und Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben. Hierauf haben wir den Antrag im Umfang der geäußerten Bedenken zurückgenommen. Nach Rücknahme hat das LG Köln die einstweilige Verfügung im Übrigen antragsgemäß erlassen.
Im Widerspruchsverfahren rügt die Beklagte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 1783/17 u.a. die Verletzung der prozessualen Waffengleichheit. Das Gericht hätte Gelegenheit geben müssen, zu diesem Hinweis Stellung zu nehmen. Dies sei nicht erfolgt, was eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle.
Das Gericht hat die Rüge verworfen und zur Begründung richtiger Weise darauf hingewiesen, dass es der Antragsgegnerin freigestanden habe, im Widerspruchsverfahren zu dem Hinweis Stellung zu nehmen. Wenn in der Vorgehensweise eine Verletzung prozessualer Rechte gesehen werden könne, sei jedenfalls durch das Widerspruchsverfahren eine Heilung erfolgt.
Dessen ungeachtet musste der Antragsgegnerin keine Kenntnis von dem Hinweis gegeben werden, da der Antrag zurückgenommen wurde und es folgerichtig auch zu keiner Entscheidung des Gerichts gekommen sei.
Schließlich hat das Gericht auch darauf hingewiesen, dass „eine Rüge , die sich auf eine Rechtsverletzung unmittelbar durch die Handhabung des Prozessrechts im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung selbst bezieht, [nicht] vor den Fachgerichten […] wirksam angegriffen werden [könne]. Vielmehr muss eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung selbst erhoben werden was ausnahmsweise zulässig ist“ (BVerfG vom 03.06.2020 – 1 BvR 1246).
Die Entscheidung LG Köln Az. 28 O 166/21 ist durch Abgabe einer Abschlusserklärung rechtskräftig.