Wieder einstweilige Verfügung gegen Burda wegen unzulässiger Bildberichterstattung – LG Köln: Floskeln à la „halten fest zusammen“ begründen kein zeitgeschichtliches Ereignis
Der gelebten redaktionellen Praxis der „Freizeit Revue“, Textbeiträge mit Bildnissen von Prominenten zu illustrieren, ohne dass im zugehörigen Textbeitrag eine ernsthafte und sachbezogene Auseinandersetzung mit den Abgebildeten stattfindet, wurde vom LG Köln erneut eine Absage erteilt. Die Kölner Pressekammer hat der Illustrierten nun per einstweiliger Verfügung (LG Köln, Az. 28 O 312/21, n.rk.) verboten, Bildnisse unserer Mandanten zu veröffentlichen, wenn diese in dem zugehörigen Textbeitrag entweder erst gar nicht erwähnt werden oder jedenfalls eine ernsthafte redaktionelle Befassung mit ihnen nicht stattfindet. Das LG Köln bestätigt hiermit lediglich die gängige höchstrichterliche Rechtsprechung.
Es hat zudem klargestellt, dass die beliebte Praxis der Boulevardpresse, den Bildnissen blumige Bildnebenschriften zu verpassen, um dem Leser hierdurch ein ernsthaftes redaktionelles Anliegen vorzugaukeln, rechtlich nicht verfängt. Im vorliegenden Fall war die Bildnebenschrift „Tochter […], Sohn […] und Mama […] halten immer fest zusammen“ nach zutreffender Einschätzung des LG Köln nicht geeignet, ein sog. zeitgeschichtliches Ereignis herbei zu konstruieren. So das LG Köln wörtlich: „Es handelt sich [bei der Bildnebenschrift] vielmehr um eine inhaltsleere, allgemeine und von der sonstigen Wortberichterstattung losgelöste Aussage“. Da sich der Beitrag im Übrigen thematisch ausschließlich mit den Eltern unserer Mandanten befasste, war die Bebilderung mit Fotos der Kinder unzulässig. Das LG Köln ließ sich in dem Verfahren auch nicht davon beeindrucken, dass der Antragsgegnervertreter in gewohnter Manier schriftsätzlich zu Protokoll gab, die Gegenseite habe den Fall „rechtlich weder durchdrungen“, noch sei sie „in der Lage“, ihn „dogmatisch einzuordnen“, und erließ das beantragte Verbot vollumfänglich.