LG Köln bestätigt gängige Rechtsprechung: Besteht kein Bezug des Betroffenen zum zeitgeschichtlichen Ereignis, darf auch kein Bildnis von ihm veröffentlicht werden.
Die „BUNTE“ berichtet, dass die Eltern unseres Mandanten ihr Haus verkaufen wollen. Dieser Beitrag ist aus welchen Gründen auch immer, mit einem Bildnis unseres Mandanten illustriert, worauf er gemeinsam mit seiner Mutter bei einer öffentlichen Veranstaltung abgebildet ist.
Unser Mandant wehrt sich gegen die Bildveröffentlich und hat mit Beschluss vom 11.05.2021 zunächst den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Köln erwirkt. Mit dem nunmehr vorliegenden Urteil vom 26.07.2021 (Az. 28 O 166/21) bestätigte das LG Köln die einstweilige Verfügung und führt aus, dass die sich die Zulässigkeit eines Bildnisses nach dem sog. abgestuften Schutzkonzept bemisst. Danach dürfen nur Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) ohne Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch die Bildveröffentlichung berechtigte Interessen des Betroffenen verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
Eine etwaige Zuordnung eines Bildnisses zum Bereich der Zeitgeschichte macht eine Abwägung der gegenläufigen Interessen notwendig. Es ist das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information maßgeblich, wobei ein Informationsinteresse nicht schrankenlos gewährt wird. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, NJW 2009, 757; NJW 2010, 2432). Bei der Abwägung ist der Gesamtkontext und somit auch die Textberichterstattung zu bewerten. Auch ist von maßgeblicher Bedeutung, ob zwischen dem Bildnis und dem thematisierten zeitgeschichtlichen Ereignis ein Aktualitätsbezug besteht, wovon dann nicht auszugehen ist, wenn die Veröffentlichung des Bildnisses ca. zwei Jahre nach dem zeitgeschichtlichen Ereignis erfolgt.
Wird der Betroffene in einem Beitrag nicht erwähnt und findet keinerlei redaktionelle Befassung mit ihm statt, ist ein Bildnis von ihm – unabhängig vom Berichtsgegenstand – auch nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zugeordnet. Dies war vorliegend der Fall. Das LG Köln hat zutreffend festgehalten:
Die Wortberichterstattung in dem Artikel befasst sich nicht mit dem Verfügungskläger. In dem Artikel wird er Verkauf der Immobilie durch die Eltern des Verfügungsklägers thematisiert. Der Verfügungskläger selbst wird in dem Artikel nicht erwähnt. Ein konkreter Bezug zu dem Verfügungskläger wird auch nicht durch die Bildunterschrift „STARKES TEAM [Mutter] und ihr Sohn [Verfügungskläger] entscheiden gemeinsam in Familienangelegenheiten“ hergestellt. Diese generelle Aussage kann keinen Zusammenhang zu dem konkreten Inhalt des Artikels schaffen. Denn es wird gerade nicht ausgeführt, dass der Verfügungskläger auch in der konkret in dem Artikel thematisierte Entscheidung des Verkaufs der Immobilie mitentschieden habe.“ Die Entscheidung ist rechtskräftig.