Neues zum NetzDG: YouTube und Facebook können Entscheidung über die Rechtswidrigkeit gemeldeter Inhalte der FSM als Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung übertragen. DAMM Rechtsanwälte im Netz-DG-Prüfausschuss der FSM vertreten.
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) verpflichtet Diensteanbieter wie Youtube und Facebook u.a. dazu, ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden von Nutzern über rechtswidrige Inhalte („Hate-Speech“) vorzuhalten (vgl. § 3 Abs. 1 NetzDG). Dieses Verfahren muss u.a. gewährleisten, dass offensichtlich rechtswidrige Inhalte nach 24 Stunden gelöscht werden. Im Übrigen sind rechtswidrige Inhalte binnen 7 Tagen zu löschen.
Das NetzDG sieht die Möglichkeit vor, dass die sozialen Netzwerke Fälle, die nicht offensichtlich rechtswidrig und schwer juristisch zu bewerten sind, an eine Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung zur unabhängigen Prüfung weitergeben (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 3 b). Die sozialen Netzwerke sind an die Entscheidungen dieses Gremiums gebunden, sodass für rechtswidrig befundene Inhalte dann zu entfernen sind.
Als erste Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) wurde Anfang dieses Jahres die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) vom Bundesamt für Justiz anerkannt. Facebook und YouTube, die sich der Selbstregulierung angeschlossen haben, ist es nun möglich, die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit von Inhalten an die FSM zu übertragen. Entscheidungen werden durch ein externes sachverständiges Expertengremium getroffen, dem NetzDG-Prüfausschuss, dem rund 50 unabhängige Prüferinnen und Prüfer angehören, welche ganz überwiegend als Rechtsanwälte im Bereich des Medienrechts tätig sind. Eine Geschäftsverteilungsordnung gibt vor, wann die Prüferinnen und Prüfer jeweils zur Entscheidung berufen sind. Entscheidungen werden nach schriftlicher oder fernmündlicher Konsultation in der Regel im Umlaufverfahren getroffen. Jeder dreiköpfige Ausschuss bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, der bzw. die die Entscheidung nebst Begründung abfasst.
Wir freuen uns, dass auch DAMM Rechtsanwälte in Person von Herrn RA Bauer in den Netz-DG-Prüfausschuss berufen wurde und bereits an einer der veröffentlichten Entscheidungen der FSM maßgeblich mitwirken durfte. Die Entscheidungen des Prüfausschusses werden in anonymisierter Form auf der Website der FSM unter
veröffentlicht.