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DAMM I Rechtsanwälte lässt Berichterstattung über angebliche Verlobung verbieten. LG Köln: Verlobung ist privat.

2. März 2021/in Allgemein /von Felix Damm

Unsere Mandantin ist eine bekannte Sportlerin, die auf Facebook ein eigenes Profil unterhält und dort in ihrem „Status“ vermerkt hat, liiert zu sein, was unstreitig der Wahrheit entspricht und auch von Dritten bereits öffentlich bestätigt wurden.

Die Bauer Xcell Media Deutschland KG (Bauer Xcell) betreibt unter ww.intouch.wunderweib.de ein Onlinemagazin. Dort hat Bauer Xcell zwei Beiträge veröffentlicht und darin – im wording unterschiedlich – behauptet, unserer Mandantin sei mit ihrem Freund verlobt. Unter Bezugnahme auf diese Behauptung wurde in den Beiträgen u.a. darüber spekuliert, ob bald Traumhochzeit gehalten werde, sich unsere Mandantin und ihr Freund das Jawort geben werden und auch darüber, dass die Hochzeit am 01.08.2021 stattfinden könne.

Diese Berichterstattung verletzt die Privatsphäre unserer Mandantin (und natürlich auch die ihres namentlich genannten Freundes) und ist rechtswidrig.

Zur Privatsphäre gehören solche Lebensumstände des Einzelnen, zu denen andere nur Zugang haben, soweit ihnen dieser Zugang explizit gestattet wird. Das sind solche Darstellungen, die wegen ihres Informationsinhaltes typischerweise als „privat“ eingestuft werden. Was den Medien im Eifer des Gefechts mitunter aus dem Blick gerät: Die Privatsphäre gewährt dem Einzelnen die Möglichkeit, private Lebensumstände aus einer wie auch immer gearteten kommentierenden und/oder redaktionellen Beobachtung herauszuhalten und diese Lebensumstände in vertrauter Privatheit ausschließlich mit den Personen zu teilen, denen der Einzelne bewusst und selbstbestimmt Zugang zu diesen Lebensumständen gewährt. Dieser Schutz stellt eine Grundfeste des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.

„Fehlte es hier an einem Schutz vor Kenntniserlangung anderer, wären die Auseinandersetzungen mit sich selbst, die unbefangene Kommunikation unter Nahestehenden […] beeinträchtigt oder unmöglich […]“. (BGH VI ZR 26/11 – Juris Rz. 10)

Die Mitteilung, sich zu verloben bzw. verlobt zu haben, die typischerweise zunächst gegenüber dem engsten Familien- und Freundeskreis erfolgt, ist als Ausdruck einer privaten, lebenswegweisenden Planung eines gemeinsamen partnerschaftlichen Miteinanders, zweifellos der Privatsphäre zugeordnet. Sie ist ein wechselseitiges Heiratsversprechen und damit privater Schlüsselmoment einer Partnerschaft. Die Verlobung erfolgt typischerweise in einem Augenblick, geprägt von hoher emotionaler Privatheit und Spannung und gehört damit sogar dem inneren Kernbestand der Privatsphäre zu.

Dies beurteilt auch das LG Köln so. Es hat die Auffassung verworfen, die Berichterstattung über eine (angebliche) Verlobung, sei wie die Mitteilung über eine Heirat, der Sozialsphäre zugeordnet, woraus sich zu Lasten der Betroffenen eine nur geringerer Schutzintensität ergeben würde.

„Zwar betrifft die Mitteilung, dass eine Person verheiratet ist, lediglich die Sozialsphäre. […] Neben einem Treuebekenntnis der Ehegatten bewirkt die Eheschließung die Erlangung bestimmter Rechtspositionen in der sozialen Gemeinschaft und wird durch einen staatlichen Akt mit Außenwirkung vollzogen. Vorliegend wird jedoch die der Eheschließung vorausgehende Verlobung thematisiert, die nicht durch einen staatlichen Akt mit Außenwirkung vollzogen wird“.

Den Einwand der Selbstöffnung, die durch die Anmerkung auf Facebook, liiert zu sein,  erfolgt sein soll, hat das LG Köln zutreffend verworfen. Die bekannte Tatsache, dass unsere Mandantin in einer Beziehung lebt, könne nicht die Berichterstattung über eine (angebliche) Verlobung rechtfertigen. (LG Köln 28 O 62/21 n.rkr.)

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