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Die BILD hat in ihrer Ausgabe vom 14.02.2023 auf Seite 4, behauptet „weil er seine Schulden nicht bezahlt“ werde der Schauspieler vom „Gerichtsvollzieher gejagt“. Der fast ganzseitige Beitrag ist mit zahlreichen Fotos des bekannten Schauspielers illustriert. In dem Beitrag wird unter Angabe von Gerichtsaktenzeichen von mehreren Zwangsvollstreckungsverfahren und von angeblichen Schulden „in Höhe von mehreren Tausend Euro“ berichtet.
Die Berichterstattung über angebliche Schulden stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Schauspielers dar, welches u.a. auch die Befugnis eines jeden Einzelnen beinhaltet, in eigener Person zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte, wozu die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse zählen, offenbart werden. Daneben gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen geschützten privaten Bereich, der in räumlicher und thematischer Hinsicht die Möglichkeit des „Zu-Sich-Selbst-Kommens“ und der Entspannung gewährleisten soll. Die Privatsphäre betrifft solche Lebensumstände, die der Betroffene grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer öffentlichen Wahrnehmung macht und er berechtigterweise auch erwarten kann, dass sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden. Es sind solche Lebensumstände, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden oder sogar nachteilige Reaktionen der Umwelt auslösen können. Zu diesem Bereich gehört z.B. das Beziehungsleben, Krankheiten, Urlaube und eben auch die privaten wirtschaftlichen Eigentums- und Vermögensverhältnisse, deren Bekanntgabe ohne weiteres geeignet ist, kommentierenden Reaktionen auszulösen. Dies gilt besonders bei einer das Sozialprestige beeinträchtigenden Vermögenslosigkeit oder bei Schulden. Informationen hierüber verlassen den privaten Schutzraum nur mit Einwilligung des Betroffenen, die vorliegend offenkundig nicht vorlag.
Die Berichterstattung ist nach Abwägung rechtswidrig. Ein redaktionell vertretbarer Anlass, über die Vermögensverhältnisse des Schauspielers zu informieren, ist nicht ersichtlich. Eine zivilrechtliche Auseinandersetzung inter partes begründet kein Informationsinteresse. Ausreichend ist es auch nicht, dass die BILD aus Gründen der Unterhaltung, die höchstpersönlichen Lebensumstände des Schauspielers instrumentalisiert und sich als verlängerter Arm der Gläubiger zu betrachten scheint. Es geht um Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz auf Kosten des Schauspielers. Die Berichterstattung dient allein dem Bemühen, die Neugier zu befriedigen. Dieses Interesse hat bei der Abwägung hinter den Interessen des Schauspielers, auf Achtung und Schutz seiner Privatsphäre zurückzutreten. Dies auch vor dem Hintergrund, als die insinuierte schlechte Zahlungsmoral gesellschaftliche Missbilligung auslösen und damit dem Ansehen des Schauspielers und seiner Reputation einen erheblichen Schaden zufügen kann.
Schon selbsterklärend ist es bereits bemerkenswert rechtswidrig, dass die BILD in Bezug auf ein 13-Jähriges, strafunmündiges Kind, auf Seite 1 der Bundesausgabe der BILD den Verdacht erweckt, es sei „mit Koks erwischt“, bzw. „auf dem Schulhof mit Kokain erwischt“ worden. Zwar wurde der Name des Kindes nicht erwähnt. Trotzdem ist das Kind erkennbar dargestellt worden. Ausreichend hierfür ist es bereits, wenn sich die Erkennbarkeit aufgrund der mitgeteilten Umstände ergibt (BVerG 1 BvR 263/03). Dies ist hier der Fall. Schließlich werden das Alter des Kindes, sein Geschlecht, Name und Funktion des Vaters und als Wohnort, die Wohnung des Vaters im Stadtteil Westend in Frankfurt am Main mitgeteilt. Auch ist von dem 25-Jährigen Bruder die Rede. Das gesamte schulische, familiäre und gesellschaftliche Umfeld des Kindes weiß genau, um wen es sich handelt. Nach höchstrichterlicher, zig-fach bestätigter Rechtsprechung: Das reicht (u.a. BGH VI ZR 122/04). Mit Blick auf das Kind von Peter Fischer ist ohne weiteres von einer schwerwiegenden, grob rechtswidrigen Berichterstattung auszugehen, die neben Unterlassungsansprüchen auch noch eine hohe Geldentschädigung nach sich ziehen dürfte. Dies nicht zuletzt auch deswegen, als die Behauptung, es sei auf dem „Schulhof mit Kokain erwischt“ worden, unwahr ist.
Aber auch die Berichterstattung über Peter Fischer, über seinen namentlich nicht genannten 25-Jähriger Sohn, wie auch über seine Ehefrau, sind rechtswidrig.
Hierbei wird natürlich nicht verkannt, dass Peter Fischer, ein meinungsstarker, bundesweit bekannter weltoffener Leader eines der größten Sportvereine in Deutschland ist.
Doch maßgeblich zu berücksichtigen ist zunächst, dass die BILD lediglich über den Beginn eines Ermittlungsverfahrens wegen Besitzes von Rauschgift berichtet, welches gegen drei Personen allein deshalb eingeleitet wurde, weil sie in einer Wohnung gemeldet sind, in der kleine Mengen von Marihuana und Rückstände unbekannter Substanzen gefunden wurde.
Eine Berichterstattung über den Verdacht des illegalen Rauschgiftbesitzes, die für den Vorsitzenden eines Sportvereins ganz erhebliche, negative Auswirkungen haben kann, muss den Anforderungen genügen, die an eine zulässige Verdachtsberichterstattung geknüpft werden. Dies gilt auch, wenn gegen Peter Fischer ermittelt wird und erst Recht, wenn gegen seinen 25 Jährigen Sohn und seine Ehefrau ermittelt wird. Immerhin steht zu Beginn des Ermittlungsverfahrens lediglich fest, dass es eingeleitet wurde. Vollkommen offen ist es allerdings, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Gerade im Ermittlungsverfahren, welches von Amtswegen schon dann eingeleitet wird, wenn eine ungeprüfte und nicht verifizierte Anzeige erhoben wird, ist zu Gunsten des Betroffenen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung besonders zu gewichten. Denn die Öffentlichkeit setzt die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens häufig mit dem Nachweis der Schuld gleich, weshalb auch dann, wenn die Ermittlungen später eingestellt wird vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“. Auch deswegen natürlich, weil es für Medien redaktionell und wirtschaftlich kaum uninteressanter sein kann, über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens zu berichten, weswegen von dieser Form der Aufklärung regelmäßig Abstand genommen wird. Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens ist eine identifizierende Berichterstattung daher nur innerhalb enger Grenzen möglich (vgl. BVerfG 1 BvR 1107/09). Zunächst einmal müssen hinreichende Umstände vorhanden sein, die für den Wahrheitsgehalt des Verdachts sprechen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten. Es darf also nicht der Eindruck entstehen, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln. Denn nur dann könnte die Mitteilung einer angeblichen Verfehlung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.
Eine Verdachtsberichterstattung ist bereits dann rechtswidrig, wenn auch nur eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist.
Mit Blick auf Herrn Fischer, seinen 25-jährigen Sohn und seine Ehefrau gibt es bereits keine Umstände, die für den Wahrheitsgehalt des Vorwurfs des illegalen Drogenbesitzes sprechen. Es bleibt vollkommen offen, in welcher Weise die genannten Personen mit dem gefundenen Marihuana in Verbindung stehen. Mit Blick auf den Verdacht, der 13-jährige Sohn von Herrn Fischer habe auf dem Schulhof Kokain konsumiert, was noch nicht einmal die Staatsanwaltschaft behauptet, ist ebenfalls nicht ernsthaft von hinreichenden Belegtatsachen auszugehen.
Die Berichterstattung ist auch vorverurteilend. Bereits auf Grund der reißerischen Aufmachung des Beitrages hat der Leser nicht den geringsten Zweifel, dass die Vorwürfe zutreffend sind. Auch werden keine entlastenden Umstände oder Zweifel an der Stichhaltigkeit der erhobenen Vorwürfe mitgeteilt. Im Gegenteil. Es wird wahrheitswidrig behauptet, der Sohn von Herrn Fischer sei auf dem Schulhof mit Koks erwischt worden. Passend hierzu wird von „weißen Rückstände“ gesprochen, die in der Wohnung gefunden wurden. Der Beitrag ist unausgewogen, manipulativ und unsachlich auf Effekte der Entrüstung ausgelegt. Der Leser hat nicht den geringsten Zweifel, dass das Kind das Koks aus der elterlichen Wohnung genommen und damit auf dem Schulhof erwischt worden ist. Der Unschuldsvermutung räumt die BILD einfach garkeinen Stellenwert ein.
Das Recht, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und sich hierzu zu erklären, ist Peter Fischer wohl gewährt worden. Weder seinem erwachsenen Sohn noch seiner Ehefrau wurde diese Möglichkeit allerdings eingeräumt. Sie wurden mit den Vorwürfen nicht konfrontiert und hatten offenkundig keine Gelegenheit bekommen, sich zu erklären. Das Recht zur Stellungnahme ist mit Blick auf den Sohn und die Ehefrau von Herrn Fischer verletzt worden.
Auch verkennt die BILD den Wert der Story. Es handelt sich nicht um einen Vorgang, der so gewichtig ist, dass die identifizierende Berichterstattung bereits jetzt, am Anfang eines Ermittlungsverfahrens durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Laut BILD wurden bei einer Hausdurchsuchung „kleinere Mengen Marihuana gefunden wurde. Mehr nicht. In Ansehung der derzeitigen Bemühungen auf Regierungsebene, Marihuana zu legalisieren, ist es bestenfalls fragwürdig, ob es sich in Ansehung des derzeitigen Kenntnisstandes um eine Angelegenheit von gravierendem Gewicht handelt.
Die identifizierende Berichterstattung über die angeblichen Beteiligten Mitglieder der Familie des Präsidenten der Eintracht Frankfurt ist rechtswidrig und begründet umfangreiche Unterlassungsansprüche und, jedenfalls mit Blick auf den 13-jährigen Sohn, eine relevant hohe Geldentschädigung.
Adrienne Koleszár war Kommissarin in Dresden. Bis 2020. Seitdem ist sie eine sehr erfolgreiche Influencerin. In einem emotionalen Post, hat sie ihre Follower offen und unverstellt an ihren aktuellen Sorgen teilhaben lassen. Nicht alles sei stets so problemlos gelaufen, wie es scheine. Falsche Freunde und Berater. Auch sei das Finanzamt gekommen, eine Betriebsprüfung.
TAG 24 hat den Post redaktionell zutreffend verarbeitet. Nun hat auch die BILD und auch BILD Online diesen Post zum Anlass für einen eigenen Beitrag genommen. Allerdings hat die BILD durch die Überschrift „Internet-Einnahmen verheimlicht?“ und durch die Behauptung „Finanzamt jagt Promi-Polizistin“, den unzutreffenden Verdacht erweckt, Frau Koleszár habe Steuern hinterzogen. Insbesondere durch die feststehende Behauptung, sie werde vom Finanzamt „gejagt“, erweckt die BILD den Eindruck, Frau Koleszár entziehe sich der Verantwortung und im Ergebnis dem „Zugriff“ durch das Finanzamt und sei praktisch auf der Flucht. Schließlich behauptet die BILD, es „droht eine ordentliche Nachzahlung“.
Die Berichterstattung stellt eine grob rechtswidrige Berichterstattung über den Verdacht des Steuerbetrugs bzw. der Steuerhinterziehung dar. Die Berichterstattung spiegelt nicht im Ansatz die inhaltlichen Aussagen wider, die Frau Koleszár in ihrem Post gemacht hat. Es liegen auch keine hinreichenden Belegtatsachen vor. Das Ergebnis der Betriebsprüfung ist offen. Die Ausführungen in dem Post von Frau Koleszár vermögen den vermeidlichen Verdacht ebenfalls nicht zu begründen, zumal dort nicht von Einnahmen die Rede ist, die dem Finanzamt vorenthalten wurden. Es wird dort auch nicht von Steuerschulden und auch nicht davon berichtet, dass sich Frau Koleszár dem Finanzamt entzieht und „gejagt“ wird.
Der Beitrag ist nachhaltig ehrverletzend und rufschädigend und begründet Unterlassungsansprüche. Die Bedeutung und Tragweite des vorstehend skizzierten Eingriffs wiegen aufgrund des erhobenen Verdachts des Steuerbetruges besonders schwer. Zumal es für diesen Verdacht keine belastbare Grundlage gibt. Die Tragweite dieser angeblichen „Steuerverfehlung“ wird noch dadurch gesteigert, dass von Frau Koleszár das Bild der gejagten Verbrecherin gezeichnet wird und dies den Verdacht eines besonders schweren Steuervergehens impliziert. Die Bedeutung und Tragweite der rechtswidrigen Verdachtsberichterstattung rechtfertigen nach hiesiger Einschätzung sogar die Zahlung einer hohen Geldentschädigung.
BILD will exklusiv „aus dem Umfeld“ erfahren haben, dass sich Anne Will nach ihrer Zeit als „Gastgeberin des Sonntags-Talks“ nicht nur neuen Talk-Projekten auf der Theaterbühne zuwenden wolle, sondern dass sie nun „auch in der Liebe […] einen Neuanfang“ wage. BILD räumt ein, Anne Will mehrfach vergeblich um Auskunft hierüber gebeten zu haben. So muss also „das Umfeld“ herhalten, von dem BILD erfahren haben will, dass Anne Will und Helene Hegemann ein Paar seien und sie sich im Theater kennen gelernt haben. Nachbarn wurden auch befragt, weswegen BILD berichten könne, dass die beiden Frauen viel Zeit im Haus von Anne Will in Berlin Zehlendorf verbringen, gemeinsam joggen oder mit Hegemanns Hund Gassi gehen.
Die Berichterstattung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Anne Will und Helene Hegemann.
Was BILD aus dem Blick verliert: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet u.a. auch das Recht auf Schutz der Privatsphäre, dass jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. In einer aktuellen Entscheidung führt der BGH unmissverständlich aus, dass zur Privatsphäre das Recht gehört „für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. […]. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden. Dazu gehören nach gefestigter Senatsrechtsprechung auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene – aus welchen Gründen auch immer – nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte“. (BGH v. 06.12.2022, Az.: VI ZR 237/21).
Durch die Mittelung u.a. zum angeblichen Beziehungsstatus gibt die BILD relevante Einblicke in die persönlichen Lebensumstände von Anne Will und natürlich auch von Helene Hegemann. Der Eingriff ist auch rechtswidrig. Dies ergibt eine Abwägung des durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Persönlichkeitsrechts mit dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der BILD auf Meinungsfreiheit. Bei dieser Abwägung ist maßgeblich darauf abzustellen, ob sich die Offenbarung der privaten Lebensumstände durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt. Für die Beurteilung dieser Frage ist von Bedeutung ob BILD durch die Vermittlung der privaten Lebensumstände „eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit der Informationsanspruch des Publikums erfüllt und so zur Bildung einer öffentlichen Meinung beigetragen wird oder ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt wird“ (BGH (Az.: VI ZR 237/21). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto eher müssen die Schutzinteressen von Frau Will „hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten“. Umgekehrt gilt natürlich das Gleiche. Der Schutz der persönlichkeitsrechtlichen Belange von Frau Will wiegt schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist.
„Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die zum Beispiel Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat“ (BGH 06.12.2022, Az.: VI ZR 237/21).
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