Keine Wegbeschreibung bei Google Maps! DAMM I Rechtsanwälte setzt Anspruch auf Auslistung gem. § 17 DS-GVO gegen Google durch
Google hält neben dem bekannten Suchmaschinendienst auch den Online-Kartendienst „Google Maps“ (www.google.de/maps) bereit, der die Erdoberfläche in einer Karten- oder Satellitenansicht verbildlicht, Routenplanungen ermöglicht und Standorte markiert. Unsere Mandanten mussten feststellen, dass bei einer auf die Insel Mallorca bezogenen Eingabe u.a. des Suchbegriffs „Name unseres Mandanten“, in dem unter ww.google.de/maps abrufbaren Online-Kartendienst, neben der konkreten Adresse des Ferienhauses unseres Mandanten auch gleichsam ein passender Kartenausschnitt nebst passabler Wegbeschreibung angezeigt wurde.
Die durch Google Maps erfolgte Bekanntgabe der Adresse unseres Mandanten sowie der Wegbeschreibung stellte eine unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten i.S. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO dar, war ohne entsprechende Erlaubnis rechtswidrig und begründet einen Anspruch auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. d DS-GVO (vgl. EuGH NJW 2019, 3499 – Google/CNIL).
Zur Erläuterung: Nach Art. 17 Abs. 1 lit. d DS-GVO steht jedem das Recht zu, von dem verantwortlichen Datenverarbeiter und somit auch von Google zu verlangen, dass die ihn betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Nach der Feststellung, dass unsere Mandanten in die streitgegenständliche Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten selbstverständlich nicht eingewilligt haben, war im Rahmen der gebotenen Abwägung, das Recht unserer Mandanten auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten gem. Art. 8 GRCh sowie ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK mit dem Interesse, die Adresse unseres Mandanten gegenüber der Öffentlichkeit bekannt zu geben und dieser auch eine Wegbeschreibung zum Haus unserer Mandanten bereitzustellen, abzuwägen. Da vorliegend nicht festzustellen war, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten etwa zur Wahrung der berechtigten Interessen von Google erforderlich war, wovon in dieser Konstellation nahezu regelmäßig auszugehen ist, überwogen die Interessen an der Beachtung ihrer Grundfreiheiten und war die Bekanntgabe der Adresse und der Wegbeschreibung rechtswidrig.
Aus dem insoweit rechtswidrigen Verhalten folgt nicht allein das Recht auf Löschung, sondern auch ein Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung personenbezogener Daten auch für die Zukunft. Die Unterlassung der Verarbeitung in der Zukunft ist als Teil der Löschung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zu verstehen (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 28.06.2019 – 03 O 315/17).
Unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (war Google hinsichtlich der geografischen Reichweite der Maßnahmen nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO verpflichtet, die Auslistung in allen mitgliedsstaatlichen Versionen der entsprechenden Suchmaschine vorzunehmen. Eine Begrenzung auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt nicht. Der Eintrag wurde nunmehr entfernt.