DAMM Rechtsanwälte
  • START
  • TEAM
  • KOMPETENZEN
    • Fotorecht
    • Urheberrecht
    • Presse- und Medienrecht
    • Verlagsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Marken- und Kennzeichenrecht
    • Designrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Theater- und Bühnenrecht
    • Social Media
  • FAQ
  • GEGNERLISTE
  • BLOG
  • KONTAKT / KARRIERE
  • Menü Menü

DAMM Rechtsanwälte erwirkt einstweilige Verfügung gegen bekannten Youtuber

14. August 2020/in Allgemein /von Felix Damm

Der Antragsgegner betreibt einen bekannten Youtube-Kanal mit knapp 500.000 Abonnenten. Dort lädt er u.a. Videos hoch, auf denen zu sehen ist, wie er Passanten im öffentlichen Raum anspricht und zu unterschiedlichen, mitunter sehr privaten Inhalten befragt. So auch unsere Mandantin, die sich mit dem Interview grundsätzlich einverstanden zeigte. Im Verlaufe des Interviews wurde unsere Mandantin allerdings unvermittelt mit der Frage nach ihrer „wildesten Nacht“ konfrontiert und weiter, mit wem sie diese Nacht verbracht habe. Unsere Mandantin hat hierauf mehrfach erklärt, dies nicht beantworten zu wollen. Der Antragsgegner ließ nicht locker, weswegen sich unsere Mandantin im Bemühen, diese Situation zu beenden, schließlich bereit erklärte, die Frage nur gegenüber dem Antragsgegner, ihm ins Ohr flüsternd zu beantworten. Nachdem sie sich vergewissert hatte, dass der Antragsgegner das Mikrofon weghielt, flüsterte sie ihm, für den Zuschauer nicht zu hören, einen Namen ins Ohr. Hierauf schrie der Antragsgegner mehrfach den Namen eines bekannten deutschen Rappers in die Kamera.
Die Darstellung ist rechtswidrig und begründet den von uns für unsere Mandantin geltend gemachten Unterlassungsanspruch. In dieser konkreten Situation musste bei dem Zuschauer der Eindruck entstehen, unsere Mandantin habe öffentlich eingeräumt, ein intimes Verhältnis mit dem vom Antragsgegner namentlich genannten Rapper gehabt zu haben. Ungeachtet der Tatsache, dass dies bereits nicht der Wahrheit entsprach, stellt dieser Eindruck einen Eingriff in die persönlichkeitsrechtlichen Belange unserer Mandantin dar. Zutreffend ist zwar, dass unsere Mandantin damit einverstanden war, dass der Antragsgegner ein Interview mit ihr führt. Allerdings ist aufgrund der äußeren Umstände von dieser Einwilligung erkennbar die öffentliche Darstellung eines intimen Verhältnisses zu einer bekannten Person aus der Musikszene nicht umfasst gewesen. Ein überwiegendes Informationsinteresse an der Verbreitung dieser Darstellung war darüber hinaus nicht anzuerkennen.
Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main genauso beurteilt und dem Antragsgegner per einstweiliger Verfügung untersagt, durch die Wiedergabe des oben dargestellten Dialoges den Eindruck zu erwecken, dass unsere Mandantin ein intimes Verhältnis mit dem bekannten Rapper gehabt habe. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Eintrag teilen
  • Teilen auf WhatsApp
https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_schwarz_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_schwarz_2x.png Felix Damm2020-08-14 14:47:302020-08-14 14:47:30DAMM Rechtsanwälte erwirkt einstweilige Verfügung gegen bekannten Youtuber

BLOGÜBERSICHT

Archive

  • März 2022
  • Oktober 2021
  • September 2021
  • August 2021
  • Juli 2021
  • März 2021
  • Februar 2021
  • Januar 2021
  • Oktober 2020
  • September 2020
  • August 2020
  • Juli 2020
  • Juni 2020
  • April 2020
  • Januar 2020
  • Dezember 2019
  • November 2019
  • Juni 2019
  • Mai 2019
  • April 2019
  • Februar 2019
  • November 2018
  • Oktober 2018
  • September 2018
  • August 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018
  • Mai 2018
  • April 2018
  • März 2018
  • Februar 2018
  • Januar 2018
  • Dezember 2017

Kategorien

  • Allgemein

DAMM Rechtsanwälte

T +49 (0) 69 80 10 17-0
F +49 (0) 69 80 10 17-11
anwalt@damm-rechtsanwaelte.de

Konrad-Adenauer-Str. 17
60313 Frankfurt a.M.

SEITEN

  • Start
  • Team
  • Kompetenzen
  • FAQ
  • Gegnerliste
  • Blog
  • Kontakt / Karriere
  • Impressum
  • Datenschutz

NEUE BEITRÄGE

Neueste Beiträge

  • BGH: Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt im Rahmen identifizierender Verdachtsberichtserstattung – „Kölner Irrweg“ erfährt eine bemerkenswert klare Absage. Zu Recht. 14. März 2022
  • Identifizierende Berichterstattung im Strafverfahren unzulässig. Kammergericht Berlin stärkt Rechte des Beschuldigten. 14. Oktober 2021
  • Wieder einstweilige Verfügung gegen Burda wegen unzulässiger Bildberichterstattung – LG Köln: Floskeln à la „halten fest zusammen“ begründen kein zeitgeschichtliches Ereignis 16. September 2021

© Copyright | DAMM RECHTSANWÄLTE | anwalt@damm-rechtsanwaelte.de | KONTAKT | IMPRESSUM | DATENSCHUTZ

EuGH erklärt den Privacy-Shield-Beschluss der Kommission für ungültig. Standardvertragsklauseln... LG Frankfurt am Main bestätigt gleich drei einstweilige Verfügungen gegen...
Nach oben scrollen

Wir nutzen Cookies, um die Nutzung unserer Website zu analysieren und zu optimieren. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Mehr InfosAblehnenOK

Cookie- und Datenschutzeinstellungen



Wie wir Cookies verwenden

Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Website anpassen.

Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Websites und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

Notwendige Website Cookies

Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen zur Verfügung zu stellen.

Da diese Cookies für die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen unbedingt erforderlich sind, hat die Ablehnung Auswirkungen auf die Funktionsweise unserer Webseite. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Sie werden jedoch immer aufgefordert, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten. Um zu vermeiden, dass Sie immer wieder nach Cookies gefragt werden, erlauben Sie uns bitte, einen Cookie für Ihre Einstellungen zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder andere Cookies zulassen, um unsere Dienste vollumfänglich nutzen zu können. Wenn Sie Cookies ablehnen, werden alle gesetzten Cookies auf unserer Domain entfernt.

Wir stellen Ihnen eine Liste der von Ihrem Computer auf unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung. Aus Sicherheitsgründen können wie Ihnen keine Cookies anzeigen, die von anderen Domains gespeichert werden. Diese können Sie in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers einsehen.

Andere externe Dienste

Wir nutzen auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten von Ihnen speichern, können Sie diese hier deaktivieren. Bitte beachten Sie, dass eine Deaktivierung dieser Cookies die Funktionalität und das Aussehen unserer Webseite erheblich beeinträchtigen kann. Die Änderungen werden nach einem Neuladen der Seite wirksam.

Google Webfont Einstellungen:

Google Maps Einstellungen:

Google reCaptcha Einstellungen:

Vimeo und YouTube Einstellungen:

Datenschutzrichtlinie

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail in unseren Datenschutzrichtlinie nachlesen.

DATENSCHUTZ
Einstellungen akzeptierenVerberge nur die Benachrichtigung