DAMM ETTIG geht erfolgreich gegen die Veröffentlichung von Bildern vor, die unsere Mandantin am Rande eines Reitturniers zeigen.
Unsere Mandantin ist die Tochter eines ehemaligen Formel-1 Rennfahrers, die es im Reining, einer Form des Westernreitens, bereits zu viel beachteten Erfolgen gebracht hat und in dieser Randsportart als Talent gilt. Die Beklagte verlegt die Illustrierte „People“. Dort hat die Beklagte unter der Überschrift „Corinna Schumacher: Ihr neues Glück“ u.a. vier Fotos veröffentlicht, worauf unsere Mandantin u.a. zusammen mit ihrer Mutter abgebildet war. Die Fotos wurden am Rande eines Reitturniers in Rom aufgenommen, an welchem unsere Mandantin teilgenommen hatte. Ein weiteres Bild zeigte unsere Mandantin als Kleinkind zusammen mit ihrer Mutter. Dieses Foto wurde während eines Benefiz-Fußballspiels aufgenommen an dem der Vater unserer Mandantin teilgenommen hatte.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die auf Unterlassung der erneuten Bildveröffentlichung gerichtete Klage umfänglich stattgegeben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Eine (konkludente) Einwilligung in die Veröffentlichung der Bilder ergebe sich nicht bereits aus der Turnierteilnahme, denn so das OLG „Die Reichweite einer stillschweigenden Einwilligung durch Teilnahme an einem internationalen Turnier, an dem Pressevertreter zugelassen sind, erstreckt sich nicht auf die Verbreitung von Bildnissen, die über das Turniergeschehen hinausgehen“.
Bei den Bildern handelte es sich auch nicht um Bildnisse der Zeitgeschichte i.S. § 23 Abs. 1 KUG. Zwar sei das Reitturnier ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung. Im konkreten Fall fehle es allerdings an einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung mit diesem zeitgeschichtlichen Ereignis. Denn die Berichterstattung sei allein darauf beschränkt, „einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen“. Zwar werde, „die Teilnahme der Klägerin an dem ´Reitturnier in Rom“ erwähnt. Über diesen Umstand hinaus „findet das Turnier und dessen Verlauf keinerlei Erwähnung mehr. Die Berichterstattung nennt nicht den Namen und den Rang des Turniers, erwähnt keine weiteren Teilnehmer und gibt keine weiteren Informationen über die Wettbewerbe und zu deren Verlauf“. Vielmehr befasse sich der Beitrag allein mit dem „Wieder auftauchen“ von Corinna Schumacher in der Öffentlichkeit, was allerdings nicht von zeitgeschichtlicher Bedeutung sei. Die Veröffentlichung des Kinderbildes war ebenfalls rechtswidrig. Es komme nicht darauf an, ob die Eltern unserer Mandantin in die damalige Veröffentlichung eingewilligt haben. Vielmehr müsse es „die Klägerin nicht hinnehmen, dass viele Jahre zurückliegende Bilder in neuer Berichterstattung verwendet“ werden „ohne dass insoweit ein hinreichender innerer Zusammenhang“ zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis besteht.