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DAMM ETTIG wehrt sich für Dozenten der Frankfurter Goethe Universität erfolgreich gegen eine unzulässige Verdachtsberichterstattung über angebliche sexuelle Übergriffe.

20. März 2018/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unser Mandant war Dozent an der Frankfurter Goetheuniversität. Nach Abschluss eines Seminars erhob einer der Teilnehmerinnen den Vorwurf, der Dozent habe Sie sexuell belästigt. Er soll ihre Nähe gesucht und generell dunkelhaarige Frauen bevorzugt behandelt haben. Bei einer Exkursion soll er eine sexuell anzügliche Bemerkung und die Studentin mehrfach zu sich herangezogen haben. In einem Fall soll er sie in der Nähe des Intimbereichs angefasst und den Oberschenkel lange gestreichelt haben. Zeugen für diese Vorfälle wurden nicht benannt. Die Studentin zeigte den Dozenten nach Abschluss des Seminars bei der Gleichstellungsbeauftragten der Universität an. Ferner erzählte sie die Geschichte dem Redakteur einer angesehenen überregionalen Tageszeitung, der aus den Vorwürfen einen Beitrag zur „meeto“ Debatte leisten wollte. Dies missglückte gründlich. Namens und in Vollmacht des Mandanten erwirkte DAMM Ettig nach mündlicher Verhandlung eine einstweilige Verfügung des Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-03 O 39/18). Es ist hierbei unserer Auffassung gefolgt, wonach der Dozent, dessen Name in dem Beitrag zwar nicht genannt, er aber aufgrund einer Vielzahl von Angaben, jedenfalls für Freunde und Kollegen, erkennbar dargestellt wurde. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin war unser Mandant von der Berichterstattung daher selbstverständlich auch betroffen. Sodann hat das Landgericht Frankfurt ausgeführt, dass der Verdacht der sexuellen Belästigung ganz erhebliche Eingriffsintensität hat und die Grundsätze der zulässigen Verdachtsberichterstattung zur Anwendung kommen, die vorliegend umfassend nicht beachtet wurden. Der Beitrag sei bereits vorverurteilend. Formulierungen wie „Eine Studentin, die … von einem Dozenten belästigt wird“ lassen keinen Raum für die Annahme, dass es sich lediglich um einen Verdacht handelt. Hierdurch werde der Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt. Da der Verdacht nicht bewiesen werden konnte war dem Antrag auf Unterlassung umfänglich zu entsprechen.

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