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DAMM ETTIG geht für ehemalige Mitarbeiterin des DFB erfolgreich gegen eine identifizierende Verdachtsberichterstattung des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ vor.

13. März 2018/in Allgemein /von Felix Damm

Die Klägerin war Mitarbeiterin beim DFB. Unter dem Stichwort „DFB-Affäre“ hat das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ 2016 einen Beitrag verfasst, der sich mit den Hintergründen der Vergabe der Fußball Weltmeisterschaft 2006 befasste. Die Autoren vermuteten, die Vergabe der WM 2006 sei durch Zahlung eines Betrages von 6,7 Millionen Euro „gekauft“ worden. In Bezug auf unsere Mandantin, deren Nachnamen zwar initialisiert wurde, deren Erkennbarkeit sich jedoch u.a. aufgrund der Mitteilung ihres Vornamens und ihrer hervorgehobenen Position beim DFB ergab, wurde behauptet, sie habe die Konten des DFB und zahlreiche Geldtransfers gekannt und „wohl auch jene 6,7 Millionen Euro, die der DFB über den Umweg Fifa an Louis-Dreyfus leitete […] bald danach hatte sie einen neuen Arbeitgeber: den DFB“. In dieser Darstellung sah die Klägerin den Tatbestand einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt. Das Landgericht Frankfurt (Az.: LG Frankfurt, 2-03 O 209/16) hat den „Spiegel“ antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat unter dem Az.: Oberlandesgericht Frankfurt, Az: 16 U 64/16 die Berufung des „Spiegels“ zurück gewiesen und es diesem untersagt, durch die Veröffentlichung der skizzierten Textpasse den Verdacht zu erwecken, unsere Mandantin habe Kenntnis davon gehabt, dass der DFB über den Umweg der FIFA 6,7 Millionen Euro an einen Dritten geleitet habe und weiter, dass diese Kenntnis der Grund für ihre Anstellung beim DFB gewesen sei.

Das Oberlandesgericht sieht in der angegriffenen Berichterstattung einen ehrverletzenden Verstoß gegen die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung, welche „nicht nur auf Berichte über mögliche Straftaten Anwendung [finden], sondern auch bei sonstigen Verhaltensweisen, welche nur mit einem sozialen oder moralischen Unwerturteil verknüpft sind“. Die Verdachtsberichterstattung war rechtswidrig. Es lagen weder hinreichende Belegtatsachen vor, die für den Wahrheitsgehalt der Information gesprochen haben. Noch ist unserer Mandantin im Vorfeld der Berichterstattung hinreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Zwar sei der DFB um eine Stellungnahme gebeten worden. Allerdings sei die Klägerin persönlich anzuhören gewesen. Dies sei nicht erfolgt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

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