DAMM I Rechtsanwälte lässt der FREIZEITWOCHE u.a. die Veröffentlichung eines Luftbildes vom Feriendomizil unserer Mandantin verbieten.
Unsere Mandantin bewohnt in der Ferienzeit mitunter ein großes Anwesen auf Mallorca. Die FREIZEITWOCHE berichtet über diesen Umstand und illustriert den Beitrag mit einem Luftbild von dem Anwesen. Die Aufnahme, die eine vom öffentlichen Straßenraum aus nicht zu generierende Ansicht dokumentiert, gibt Einblick auf die umfriedete Wohn- und Außenanlage des Anwesens unserer Mandantin. Die Veröffentlichung des Bildes war rechtswidrig.
Die Veröffentlichung der Luftbildaufnahme stellt einen Eingriff in den räumlich geprägten Schutzbereich der Privatsphäre unserer Mandantin dar. Hierunter ist ein Ort zu verstehen , der dem Einzelnen Schutz vor öffentlicher Wahrnehmung gewährt und der es ihm möglich macht, sich frei von öffentlicher Beobachtung und frei von einer erzwungenen Selbstkontrolle bewegen und aufhalten zu können. Der Eingriff in diesen Schutzbereich war auch rechtswidrig. Hierbei kommt der Erwägung Bedeutung zu, dass die Veröffentlichung der Luftbildaufnahmen gleichsam einen Eingriff in das Grundrecht aus Art 13 GG darstellt, das darauf abzielt, dem Einzelnen im Interesse seiner Menschenwürde und im Interesse seiner freien Entfaltung einen elementaren privaten Lebensraum zu gewährleisten. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt:
„Schutzgut ist die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet. Art 13 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, in diesen Räumen in Ruhe gelassen zu werden […] . Er verbürgt dem Einzelnen mit Blick auf die Menschenwürde sowie im Interesse der Entfaltung der Persönlichkeit einen elementaren Lebensraum, in den nur unter den Voraussetzungen des Art 13 Abs. 2 und 3 GG eingegriffen werden darf“ (BVerfG 1 BvR 208/93 – Juris Rz. 34)
Und weiter:
„Dem Einzelnen soll das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, gerade in seinen Wohnräumen gesichert sein“ (BVerfG 1BvR 2378/98 – Juris Rz. 123)
Das LG Köln ist der hiesigen Argumentation gefolgt und hat die Veröffentlichung des Luftbildes als rechtswidrigen Eingriff in den räumlich geprägten Schutzbereich der Privatsphäre eingeordnet und es der FREIZEITREVUE verboten, dieses Foto – in der Weise wie geschehen – erneut abzudrucken (LG Köln 28 O 430/20).