DAMM Rechtsanwälte
  • START
  • TEAM
  • KOMPETENZEN
    • Fotorecht
    • Urheberrecht
    • Presse- und Medienrecht
    • Verlagsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Marken- und Kennzeichenrecht
    • Designrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Theater- und Bühnenrecht
    • Social Media
  • GEGNERLISTE
  • BLOG
  • IST DAS OK?
  • KONTAKT / KARRIERE
  • Menü Menü

EuGH erklärt den Privacy-Shield-Beschluss der Kommission für ungültig. Standardvertragsklauseln sind hingegen grundsätzlich nicht zu beanstanden

21. Juli 2020/in Veröffentlichungen /von Fabian Bauer

In einer viel beachteten Entscheidung hat der EuGH mit Urteil vom 16.07.2020 (Rechtssache C-311/18) den Beschluss der Europäischen Kommission über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes („Privacy-Shield“) für ungültig erklärt. Geklagt hatte erneut der Österreicher Max Schrems, der im hiesigen Verfahren die Rechtmäßigkeit von Datentransfers durch Facebook in die USA auf Grundlage des Privacy Shield und der sog. Standardvertragsklauseln überprüft wissen wollte.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der EuGH ausgeführt: der Privacy-Shield-Beschluss der Kommission gewährleiste nicht das von Art. 45 DSGVO geforderte angemessene Datenschutzniveau für Personen, deren personenbezogene Daten in die USA übermittelt werden. Denn, so das Gericht, amerikanische (Sicherheits-)Behörden besäßen in den USA zu weitreichende Befugnisse, auf diese Daten zuzugreifen, und treffe das Privacy-Shield ferner keine hinreichenden Vorkehrungen, damit die betroffenen Personen den möglichen Datenzugriff durch US-Behörden effektiv gerichtlich überprüfen lassen könnten. Mit dieser Begründung hatte der EuGH bereits den Vorgänger des „Privacy-Shield“, den „Safe-Harbour Beschluss“, gekippt.

Demgegenüber hat der EuGH die sog. Standardvertragsklauseln im hiesigen Verfahren für zulässig erachtet. Diese würden – anders als das Privacy-Shield – wirksame Mechanismen vorhalten, die das vom EU-Recht verlangte gleichwertige Datenschutzniveau bei Datentransfers in Drittstaaten – wie der USA – grundsätzlich gewährleisten können. Allerdings, so der EuGH, obliege es dem Datenexporteur zu prüfen, ob die Standardvertragsklauseln auch „unter Berücksichtigung des Rechts des Drittlandes einen angemessenen Schutz bieten“. Offen ließ der EuGH, ob die Standardvertragsklauseln bei Datentransfers in die USA den erforderlichen angemessenen Schutz bieten. Der EuGH hat insoweit lediglich ausgeführt, dass es – „je nach der in einem bestimmten Land gegebenen Lage“ – erforderlich sein könne, dass der Verantwortliche zusätzliche Maßnahmen ergreife, um die Einhaltung des erforderlichen Schutzniveaus zu gewährleisten. So obliege es dem Verantwortlichen, zum einen zu prüfen, ob das Recht des Bestimmungsdrittlands – z.B. USA – einen angemessenen Schutz der auf der Grundlage von Standarddatenschutzklauseln übermittelten personenbezogenen Daten gewährleistet, und zum anderen „erforderlichenfalls mehr Garantien als die durch diese Klauseln gebotenen“ zu gewähren.

Unseren Mandanten, die bei Datentransfers in die USA auf Standardvertragsklauseln setzen, empfehlen wir vor diesem Hintergrund u.a., die Implementierung zusätzlicher vertraglicher Garantien („Standardvertragsklauseln plus“) in Erwägung zu ziehen.

Die Entscheidung des EuGH ist unter folgendem Link abrufbar: http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-311/18

Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Auf WhatsApp teilen
  • Teilen auf LinkedIn
  • Per E-Mail teilen
https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Fabian Bauer https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Fabian Bauer2020-07-21 11:24:412020-07-23 12:06:35EuGH erklärt den Privacy-Shield-Beschluss der Kommission für ungültig. Standardvertragsklauseln sind hingegen grundsätzlich nicht zu beanstanden

Archiv

  • März 2023
  • Februar 2023
  • Januar 2023
  • Dezember 2022
  • August 2022
  • März 2022
  • Oktober 2021
  • September 2021
  • August 2021
  • Juli 2021
  • März 2021
  • Februar 2021
  • Januar 2021
  • Oktober 2020
  • September 2020
  • August 2020
  • Juli 2020
  • Juni 2020
  • April 2020
  • Januar 2020
  • Dezember 2019
  • November 2019
  • Juni 2019
  • Mai 2019
  • April 2019
  • Februar 2019
  • November 2018
  • Oktober 2018
  • September 2018
  • August 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018
  • Mai 2018
  • April 2018
  • März 2018
  • Februar 2018
  • Januar 2018
  • Dezember 2017

DAMM Rechtsanwälte

T +49 (0) 69 80 10 17-0
F +49 (0) 69 80 10 17-11
anwalt@damm-rechtsanwaelte.de

Konrad-Adenauer-Str. 17
60313 Frankfurt a.M.

SEITEN

  • Start
  • Team
  • Kompetenzen
  • FAQ
  • Gegnerliste
  • Blog
  • Kontakt / Karriere
  • Impressum
  • Datenschutz

Neueste Beiträge

  • Revision erfolgreich! BGH hebt Entscheidung des OLG Frankfurt zum Besuch eines hohen katholischen Würdenträgers im Hause unseres Mandanten in drei von vier Punkten auf. 14. März 2023
  • BILD schreibt unter der Überschrift „EINER BEKAM TÄGLICH SEX – Das sind Gina-Lisas Flop-Männer“ über den ehemaligen Profifußballer Arthur Boka (VfB Stuttgart), er habe mit Gina Lisa Lohfink jeden Tag Sex gehabt und er habe sie betrogen. Ist das OK? 9. März 2023
  • Wenn AWO drauf steht ist nicht immer gleich ein AWO-Skandal drin: OLG Frankfurt attestiert dem Hessische Rundfunk unwahre Behauptungen aufgestellt und verbreitet zu haben! 23. Februar 2023

© Copyright | DAMM RECHTSANWÄLTE | anwalt@damm-rechtsanwaelte.de | KONTAKT | IMPRESSUM | DATENSCHUTZ

Wegen ehrverletzender Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft: DAMM Rechtsanwälte... DAMM Rechtsanwälte erwirkt einstweilige Verfügung gegen bekannten Youtube...
Nach oben scrollen

Wir nutzen Cookies, um die Nutzung unserer Website zu analysieren und zu optimieren. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Mehr InfosAblehnenOK

Cookie- und Datenschutzeinstellungen



Wie wir Cookies verwenden

Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Webseite besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Webseite anpassen.

Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Webseite und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

Wichtige Webseiten-Cookies

Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen über unsere Webseite verfügbare Dienste bereitzustellen und einige ihrer Funktionen zu nutzen.

Da diese Cookies für die Bereitstellung der Website unbedingt erforderlich sind, wirkt sich die Ablehnung auf die Funktionsweise unserer Webseite aus. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Dies wird Sie jedoch immer dazu auffordern, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Webseite erneut besuchen.

Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten, aber um zu vermeiden, Sie immer wieder zu fragen, erlauben Sie uns bitte, ein Cookie dafür zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder sich für andere Cookies anmelden, um eine bessere Erfahrung zu erzielen. Wenn Sie Cookies ablehnen, entfernen wir alle gesetzten Cookies in unserer Domain.

Wir stellen Ihnen eine Liste der auf Ihrem Computer in unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung, damit Sie überprüfen können, was wir gespeichert haben. Aus Sicherheitsgründen können wir keine Cookies von anderen Domains anzeigen oder ändern. Sie können diese in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers überprüfen.

Andere externe Dienste

Wir verwenden auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse erfassen, können Sie diese hier sperren. Bitte beachten Sie, dass dies die Funktionalität und das Erscheinungsbild unserer Website erheblich beeinträchtigen kann. Änderungen werden wirksam, sobald Sie die Seite neu laden.

Google Webfont-Einstellungen:

Google Map-Einstellungen:

Google reCaptcha-Einstellungen:

Einbettung von Vimeo- und Youtube-Videos:

Datenschutz-Bestimmungen

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail auf unserer Datenschutzrichtlinie nachlesen.

DATENSCHUTZ
Einstellungen akzeptierenVerberge nur die Benachrichtigung