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DAMM Rechtsanwälte wehrt sich erfolgreich gegen die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen in der Illustrierten „Das Neue Blatt“. Auch Angaben zum Kaufpreis und zur Belegung des Grundstücks werden verboten.

6. November 2019/in Allgemein /von Felix Damm

Unsere Mandanten haben auf einer Ferieninsel ein großes Hausgrundstück erworben. Diesen Umstand hat das beklagte Medienunternehmen zum Anlass genommen, zahlreiche Luftbildaufnahmen vom Haus und dem Grundstück zu veröffentlichen und daneben auch Angaben zum Kaufpreis sowie zahlreiche Ausführungen zur Ausstattung und Belegung des Grundstücks zu machen. So wird u.a. ausgeführt, welche weiteren Gebäude sich auf dem von außen nicht einsehbaren Gelände befinden und welche besonderen Ausstattungsmerkmale vorhanden sind (Pools, Sauna, Solarium, Massage- und Fitnessraum etc.).

Das Landgericht Hamburg hat in der Entscheidung vom 09.08.2019 unter dem Az.: 324 O 515/18 die vorstehend skizzierte Darstellung verboten und ausgeführt, dass die Veröffentlichung der Luftbildaufnahmen einen detaillierten Einblick in die Wohnverhältnisse unserer Mandanten vermittelt und damit einen Eingriff in deren Privatsphäre darstellt. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, „den Schutz des Persönlichkeitsrechts auf die Veröffentlichung von Abbildungen zu erstrecken, die Einblick in die räumliche Privatsphäre als einem von öffentlicher Kontrolle und Beobachtung freien Rückzugsbereich ermöglichen“. Der Eingriff sei auch rechtswidrig. Eine Selbstöffnung liege nicht vor. Äußerungen zu Wohnverhältnissen seien in den letzten zehn Jahren nicht getätigt worden. Die davor liegenden, früheren Äußerungen seien deutlich allgemeiner gehalten und auch nicht geeignet gewesen, ein Bild von den jeweils herrschenden Wohnverhältnissen zu vermitteln. Aufgrund der Zeitspanne von 10 Jahren seit den letzten Äußerungen zu den Wohnverhältnissen sei auch davon auszugehen, dass unsere Mandanten ihre Privatsphäre wieder geschlossen haben, da sie „durchgängig und konsistent zum Ausdruck gebracht haben, dass dieser Teil ihres Lebens privat ist“.

Dass es zahlreiche Berichte gebe, die sich mit dem Erwerb der Immobilie auf der Ferieninsel befassen, führt nicht zu einem Überwiegen des Berichterstattungsinteresses und lasse sich hieraus nicht die Annahme der Vorbekanntheit entnehmen. Es sei auch unschädlich, dass vergleichbare Berichte auch noch ein Jahr nach der erstmaligen Veröffentlichung noch immer im Internet abrufbar seien. „Denn insoweit besteht keine Verpflichtung der Kläger, gegen sämtliche Berichterstattungen vorzugehen“. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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