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Keine Bilder von Michael und Corinna Schumacher! BUNTE unterliegt vor dem LG Frankfurt.

27. Februar 2019/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unsere Mandanten Michael und Corinna Schumacher wenden sich gegen die Veröffentlichung ihrer Bildnisse im Zusammenhang mit einer Berichterstattung in dem Peoplemagazin „BUNTE“.

Im Heft Nr. 16 vom 12.04.2018 wird u.a. über das eheliche Zerwürfnis zwischen Ralf und Cora Schumacher sowie über das Verhältnis von Ralf Schumacher und Michel Schumacher zu ihrem Vater Rolf Schumacher. Es folgen Erläuterungen zur Sitzordnung bei der Hochzeit von Ralf und Cora Schumacher sowie zu der Rolle der 2003 verstorbenen Mutter Elisabeth Schumacher in der Familie. Im letzten Abschnitt des Artikels wird nochmals darüber berichtet, dass es wohl so schnell keinen Frieden bei Ralf und Cora geben werde.

Der Beitrag ist u.a. auf der Titelseite mit einem Bildnis von Michael Schumacher, zusammen mit seiner Frau Corinna Schumacher illustriert. Auf einem weiteren Bildnis ist der Kläger zusammen mit seinem Bruder Ralf und seiner Mutter Elisabeth Schumacher zu sehen. Schließlich wird der Beitrag mit einem Bildnis von Corinna Schumacher illustriert, worauf sie bei einer öffentlichen Veranstaltung zusammen mit Cora Schumacher abgebildet ist.

Das Landgericht hat der BUNTE unter Bezugnahme auf das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22,23 KUG untersagt, die Bildnisse unserer Mandanten im Rahmen der streitgegenständlichen Berichterstattung erneut zu veröffentlichen und zu verbreiten.

Abgestuftes Schutzkonzept:

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verbreitet werden dürfen. Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und keine berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Schon die Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der „Zeitgeschichte“ i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits.

Für die Frage, ob das Foto eines Betroffenen ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte ist, ist der Begriff des Zeitgeschehens maßgebend, der seinerseits nicht zu eng verstanden werden darf und vom Informationsbedarf der Öffentlichkeit her zu bestimmen ist. Der Begriff des Zeitgeschehens umfasst daher ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse und ist nicht z.B. auf politisch oder historisch bedeutsame Vorgänge und Ereignisse begrenzt.

Allerdings erfährt das so zu verstehende weite Verständnis vom Begriff des Zeitgeschehens Einschränkungen und ist nicht durch eine beliebige Weite geprägt. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. hierzu BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17). Insofern wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass nicht alles, wofür sich Menschen aus Neugier interessieren, dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit rechtfertigt.

Ist nach den vorstehend skizzierten Maßstäben Gegenstand einer Berichterstattung ein zeitgeschichtliches Ereignis, dann ist es den Medien erlaubt, neben der Veröffentlichung von Bildnissen, die bei dem zeitgeschichtlichen Ereignis hergestellt wurden „von den an diesem Ereignis beteiligten Personen“ auch solche Bildnisse zu veröffentlichen, die bei einer anderen Gelegenheit hergestellt wurden, wenn sie kontextneutral sind.

In Anwendung der vorstehend skizzierten Grundsätze hat das Landgericht nach Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Veröffentlichung der hier streitgegenständlichen Bildnisse für rechtswidrig erachtet. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zunächst ausgeführt, dass eine Einwilligung in die Veröffentlichung der Bilder nicht angenommen werden könne. Daraus, dass die Bilder bei öffentlichen Veranstaltungen gefertigt wurden und die Kläger vor der Kamera posierten, könne keine konkludente Einwilligung in jedwede spätere Verwendung der Bilder gesehen werden. Gleiches gelte dann, wenn diese Bilder über eine Agentur vertrieben werden.

Ein zeitgeschichtliches Ereignis, welches die Veröffentlichung der Bildnisse auch ohne Einwilligung rechtfertigen könne, ist vorliegend nicht Gegenstand der Berichterstattung. Dies stellt das Landgericht am Schluss der Entscheidungsgründe zutreffend fest. Es weist insofern vollkommen zutreffend darauf hin, dass die Berichterstattung lediglich einen Anlass für die Abbildung der hier streitgegenständlichen Bildnisse geschaffen hat, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Bezug auf Michaels und Corinna Schumacher erkennen lasse. Obzwar diese zutreffende Einordnung die Rechtswidrigkeit der Bildnisveröffentlichung bereits zwingend nach sich zieht, hat sich das Landgericht weiter mit der Frage befasst, ob die streitgegenständlichen Bilder kontextneutral sind.

Dies hat das Landgericht ebenfalls zutreffend verneint und insoweit ausgeführt: „Ob ein Bild kontextneutral ist, hängt vom Bildinhalt im Zusammenspiel mit der Wortberichterstattung über das Ereignis ab. Das ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Kontext, aus dem die Abbildung stammt, nicht zu erkennen oder so neutral ist, dass er den Aussagegehaltes Fotos im neuen Kontext nicht beeinflusst oder jedenfalls nicht verfälscht, oder wenn der Aussagegehalt der Abbildung dem neuen Sachzusammenhang gerecht wird. Diese Voraussetzungen lagen bei keinem der hier streitgegenständlichen Bilder vor. Denn, so das Landgericht, die Bilder „dienen nämlich nicht dazu, das Bildnis der Kläger dem Leser im Zusammenhang mit der Berichterstattung wieder in Erinnerung zu rufen. Vielmehr stellen sie eher private Momente dar oder solche Momente, die in einem speziellen Kontext stehen“.

Das Gericht macht ferner Ausführungen dazu, dass die hier streitgegenständlichen Inhalte, allenfalls einen nur sehr geringen Informationswert für die Öffentlichkeit besitzen, da sich die „Berichterstattung mit konkreten, insbesondere mit Blick auf die Kläger belastbaren Tatsachen zu ihrem Anteil am vermeintlichen Zerwürfnis der Familie zurück“ halte. Ist das Informationsinteresse derart gering, wiege der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer (BGH, GRUR 2011, 261 – Party-Prinzessin). Zudem sei vorliegend ergänzend zu beachten, dass sich die streitgegenständlichen Bilder auch nicht mit den berichtsgegenständlichen Inhalten befassen und diese insofern auch nicht abbilden.

Landgericht Frankfurt, Urteil vom 21.02.2019, Az.: 2-03 O 246/18 – nicht rechtskräftig

 


 

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