DAMM Rechtsanwälte
  • START
  • TEAM
  • KOMPETENZEN
    • Fotorecht
    • Urheberrecht
    • Presse- und Medienrecht
    • Verlagsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Marken- und Kennzeichenrecht
    • Designrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Theater- und Bühnenrecht
    • Social Media
  • GEGNERLISTE
  • BLOG
  • IST DAS OK?
  • KONTAKT / KARRIERE
  • Menü Menü

Landgericht Frankfurt a. M. zur öffentlichen Zugänglichmachung über die Bild-URL im Lichte der Rechtsprechung des EuGHs

19. Mai 2019/in Veröffentlichungen /von Julia Grißmer

Unser Mandant, ein Berufsfotograf, hatte wegen der unbefugten Verwendung zweier professioneller Fotografien eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegen ein Unternehmen erwirkt. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung waren die Fotografien unseres Mandanten noch über die jeweilige Bild-URL aufrufbar, unter denen die Aufnahmen im Rahmen der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung über die Webseite des Unternehmens abgespeichert worden waren. Nachdem das Unternehmen die Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe verweigerte, haben wir die Ansprüche unseres Mandanten vor dem Landgericht Frankfurt am Main geltend gemacht.

Das Landgericht setzte sich in seiner Entscheidung ausführlich mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur öffentlichen Wiedergabe auseinander. Nach der Rechtsprechung des EuGHs nimmt der Nutzer „eine Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen könnten.“ Für das Kriterium der Öffentlichkeit der Wiedergabe hält der Gerichtshof eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger für erforderlich, die „aus recht vielen Personen bestehen muss.“ Ferner ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGHs für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder, ansonsten, für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten. Schließlich sei es nicht unerheblich ist, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 Erwerbszwecken dient (vgl. EuGH GRUR 2016, 1152 – GS Media).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien bejahte die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main eine öffentliche Wiedergabe bzw. eine öffentliche Zugänglichmachung der Aufnahmen unseres Mandanten.

Zwar waren die Fotografien von der Webseite des Unternehmens entfernt worden. Die Bilddateien waren jedoch weiterhin auf dem Server des Unternehmens unter den jeweiligen URLs gespeichert, unter denen sie im Rahmen der ursprünglichen unbefugten Wiedergabe abgelegt worden waren. Über diese URLs war ein Aufruf der Aufnahmen noch möglich. Das Landgericht thematisierte insoweit die Frage, ob die Fotografien auf diesem Wege noch für eine „unbestimmte Zahl von Personen, die aus recht vielen Personen bestehen muss“, erreichbar waren.

Fotografien werden jedoch regelmäßig über Bildersuchmaschinen indiziert. Bleiben Aufnahmen nach der Entfernung von der Homepage weiter unter der ursprünglichen URL auf dem Server hinterlegt, so können sie auch nach Entfernung von der Webseite von jedem Nutzer über Bildersuchmaschinen aufgerufen werden. Auch unter Berücksichtigung der gewerblichen Tätigkeit der Beklagten sah die Kammer im Ergebnis das Merkmal der öffentlichen Wiedergabe als erfüllt an.

Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Auf WhatsApp teilen
  • Teilen auf LinkedIn
  • Per E-Mail teilen
https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Julia Grißmer https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Julia Grißmer2019-05-19 12:32:402019-06-13 17:17:10Landgericht Frankfurt a. M. zur öffentlichen Zugänglichmachung über die Bild-URL im Lichte der Rechtsprechung des EuGHs

Archiv

  • März 2023
  • Februar 2023
  • Januar 2023
  • Dezember 2022
  • August 2022
  • März 2022
  • Oktober 2021
  • September 2021
  • August 2021
  • Juli 2021
  • März 2021
  • Februar 2021
  • Januar 2021
  • Oktober 2020
  • September 2020
  • August 2020
  • Juli 2020
  • Juni 2020
  • April 2020
  • Januar 2020
  • Dezember 2019
  • November 2019
  • Juni 2019
  • Mai 2019
  • April 2019
  • Februar 2019
  • November 2018
  • Oktober 2018
  • September 2018
  • August 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018
  • Mai 2018
  • April 2018
  • März 2018
  • Februar 2018
  • Januar 2018
  • Dezember 2017

DAMM Rechtsanwälte

T +49 (0) 69 80 10 17-0
F +49 (0) 69 80 10 17-11
anwalt@damm-rechtsanwaelte.de

Konrad-Adenauer-Str. 17
60313 Frankfurt a.M.

SEITEN

  • Start
  • Team
  • Kompetenzen
  • FAQ
  • Gegnerliste
  • Blog
  • Kontakt / Karriere
  • Impressum
  • Datenschutz

Neueste Beiträge

  • Revision erfolgreich! BGH hebt Entscheidung des OLG Frankfurt zum Besuch eines hohen katholischen Würdenträgers im Hause unseres Mandanten in drei von vier Punkten auf. 14. März 2023
  • BILD schreibt unter der Überschrift „EINER BEKAM TÄGLICH SEX – Das sind Gina-Lisas Flop-Männer“ über den ehemaligen Profifußballer Arthur Boka (VfB Stuttgart), er habe mit Gina Lisa Lohfink jeden Tag Sex gehabt und er habe sie betrogen. Ist das OK? 9. März 2023
  • Wenn AWO drauf steht ist nicht immer gleich ein AWO-Skandal drin: OLG Frankfurt attestiert dem Hessische Rundfunk unwahre Behauptungen aufgestellt und verbreitet zu haben! 23. Februar 2023

© Copyright | DAMM RECHTSANWÄLTE | anwalt@damm-rechtsanwaelte.de | KONTAKT | IMPRESSUM | DATENSCHUTZ

ZDF verletzt Opferrechte. Rechtsanwalt Damm setzt sich vor dem Landgericht Frankfurt... Wettbewerbsrecht: Unterlassungsvereinbarungen können aus wichtigem Grund gekündigt...
Nach oben scrollen

Wir nutzen Cookies, um die Nutzung unserer Website zu analysieren und zu optimieren. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Mehr InfosAblehnenOK

Cookie- und Datenschutzeinstellungen



Wie wir Cookies verwenden

Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Webseite besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Webseite anpassen.

Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Webseite und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

Wichtige Webseiten-Cookies

Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen über unsere Webseite verfügbare Dienste bereitzustellen und einige ihrer Funktionen zu nutzen.

Da diese Cookies für die Bereitstellung der Website unbedingt erforderlich sind, wirkt sich die Ablehnung auf die Funktionsweise unserer Webseite aus. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Dies wird Sie jedoch immer dazu auffordern, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Webseite erneut besuchen.

Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten, aber um zu vermeiden, Sie immer wieder zu fragen, erlauben Sie uns bitte, ein Cookie dafür zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder sich für andere Cookies anmelden, um eine bessere Erfahrung zu erzielen. Wenn Sie Cookies ablehnen, entfernen wir alle gesetzten Cookies in unserer Domain.

Wir stellen Ihnen eine Liste der auf Ihrem Computer in unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung, damit Sie überprüfen können, was wir gespeichert haben. Aus Sicherheitsgründen können wir keine Cookies von anderen Domains anzeigen oder ändern. Sie können diese in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers überprüfen.

Andere externe Dienste

Wir verwenden auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse erfassen, können Sie diese hier sperren. Bitte beachten Sie, dass dies die Funktionalität und das Erscheinungsbild unserer Website erheblich beeinträchtigen kann. Änderungen werden wirksam, sobald Sie die Seite neu laden.

Google Webfont-Einstellungen:

Google Map-Einstellungen:

Google reCaptcha-Einstellungen:

Einbettung von Vimeo- und Youtube-Videos:

Datenschutz-Bestimmungen

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail auf unserer Datenschutzrichtlinie nachlesen.

DATENSCHUTZ
Einstellungen akzeptierenVerberge nur die Benachrichtigung