Landgericht Frankfurt a. M. zur öffentlichen Zugänglichmachung über die Bild-URL im Lichte der Rechtsprechung des EuGHs
Unser Mandant, ein Berufsfotograf, hatte wegen der unbefugten Verwendung zweier professioneller Fotografien eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegen ein Unternehmen erwirkt. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung waren die Fotografien unseres Mandanten noch über die jeweilige Bild-URL aufrufbar, unter denen die Aufnahmen im Rahmen der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung über die Webseite des Unternehmens abgespeichert worden waren. Nachdem das Unternehmen die Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe verweigerte, haben wir die Ansprüche unseres Mandanten vor dem Landgericht Frankfurt am Main geltend gemacht.
Das Landgericht setzte sich in seiner Entscheidung ausführlich mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur öffentlichen Wiedergabe auseinander. Nach der Rechtsprechung des EuGHs nimmt der Nutzer „eine Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen könnten.“ Für das Kriterium der Öffentlichkeit der Wiedergabe hält der Gerichtshof eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger für erforderlich, die „aus recht vielen Personen bestehen muss.“ Ferner ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGHs für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder, ansonsten, für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten. Schließlich sei es nicht unerheblich ist, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 Erwerbszwecken dient (vgl. EuGH GRUR 2016, 1152 – GS Media).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien bejahte die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main eine öffentliche Wiedergabe bzw. eine öffentliche Zugänglichmachung der Aufnahmen unseres Mandanten.
Zwar waren die Fotografien von der Webseite des Unternehmens entfernt worden. Die Bilddateien waren jedoch weiterhin auf dem Server des Unternehmens unter den jeweiligen URLs gespeichert, unter denen sie im Rahmen der ursprünglichen unbefugten Wiedergabe abgelegt worden waren. Über diese URLs war ein Aufruf der Aufnahmen noch möglich. Das Landgericht thematisierte insoweit die Frage, ob die Fotografien auf diesem Wege noch für eine „unbestimmte Zahl von Personen, die aus recht vielen Personen bestehen muss“, erreichbar waren.
Fotografien werden jedoch regelmäßig über Bildersuchmaschinen indiziert. Bleiben Aufnahmen nach der Entfernung von der Homepage weiter unter der ursprünglichen URL auf dem Server hinterlegt, so können sie auch nach Entfernung von der Webseite von jedem Nutzer über Bildersuchmaschinen aufgerufen werden. Auch unter Berücksichtigung der gewerblichen Tätigkeit der Beklagten sah die Kammer im Ergebnis das Merkmal der öffentlichen Wiedergabe als erfüllt an.