Otto-von-Guericke Business School Magdeburg geht mit DAMM ETTIG erfolgreich gegen einen Bericht auf der Onlineplattform der Mitteldeutschen Zeitung vor.
Die Otto-von-Guericke Business School in Magdeburg (OVG-BS) bietet in Kooperation mit der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg Nachwuchskräften die Möglichkeit, berufsbegleitend Bachelor- und Masterprogramme zu absolvieren. Auf der Onlineplattform der Mitteldeutschen Zeitung wurde ein Beitrag veröffentlicht, der sich mit dieser Kooperation redaktionell befasst hat. In diesem Beitrag wurden nicht nur falsche Angaben zu den Studiengebühren gemacht. Zudem wurde u.a. der unwahre Eindruck erweckt, der Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt (LRH) habe Zweifel, ob die Zusammenarbeit der staatlichen Universität und der privatrechtlich administrierten OVG-BS hinreichend transparent sei, weswegen, so das Verständnis vom Beitrag, der LRH derzeit die Abrechnungen der OVG-BS prüfe. Zudem wird behauptet der LRH habe Zweifel, ob die Gewinne zutreffend verteilt würden.
Die Berichterstattung ist rechtswidrig und nun vom Landgericht Frankfurt unter dem Az.: 2-03 O 282/18 im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Beschlussverfügung) verboten worden. Hierbei ist es den Ausführungen von Rechtsanwalt Felix Damm gefolgt, wonach die streitgegenständlichen Inhalte unwahr dargestellt wurden. Weder wird die OVG-BS durch den Landesrechnungshof geprüft. Dieser hat auch keine Zweifel, ob die Zusammenarbeit hinreichend transparent ist. Die Ausführungen, zu den angeblich erhobenen Studiengebühren sind schließlich auch falsch. Ferner verstößt die Berichterstattung mit Blick auf die angeblich unklare Mittelverwendung und der behaupteten Intransparenzen gegen die zu beachtenden Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung. Dies nicht zuletzt schon deswegen, weil der OVG-BS nicht hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Verdächtigungen zu äußern. Aber auch deswegen, weil der Beitrag keinen Zweifel daran zulässt, dass die Vorwürfe zutreffen und insofern vorverurteilend ist. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.