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Pressekammer Hamburg: Spekulation eines Boulevardblattes darüber, wie eine Person im Alter aussehen könnte, rechtfertigt nicht die Veröffentlichung bildmanipulierter Bildnisse.

5. Juli 2021/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unser Mandant wehrt sich gegen die Veröffentlichung von der „Freizeit Revue“ so bezeichneter „sensationeller Fotos“, worauf er mithilfe einer Bildbearbeitungssoftware als sichtlich gealterte Person dargestellt wird. Die Pressekammer Hamburg hat die Veröffentlichung dieser Fotos unter Anwendung des abgestuften Schutzkonzepts des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG untersagt. Denn Bildnisse einer Person dürfen ohne deren Einwilligung nur dann veröffentlicht werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Dies sei bei bildmanipulierten Fotos einer Person und der Spekulation, ob sie so aussehen könnte, ersichtlich nicht der Fall.

Spekulationen über das Aussehen einer Person sind nicht von zeitgeschichtlicher Bedeutung getragen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit Spekulationen über das äußere Erscheinungsbild eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert werde. Mit einer solchen, allein der Unterhaltung dienenden redaktionellen Spielerei leistet die Freizeit Revue auch mitnichten einen wertvollen Beitrag zur Bildung der öffentlichen Meinung. Das Landgericht hat erkannt, dass die Freizeit Revue damit lediglich einen Anlass geschaffen hat, um auf Kosten der persönlichkeitsrechtlichen Belange unseres Mandanten, über mehrere Seiten einfachste Unterhaltung zu produzieren. Gerade dann allerdings, bedarf es unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild einer besonders sorgsamen Abwägung der kollidierenden Interessen. Schließlich hat das Landgericht zu Gunsten unseres Mandanten ebenfalls berücksichtigt, dass für eine Bildberichterstattung ein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei einer bloßen Wortberichterstattung, da es gegenüber einer Wortberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeutet, wenn die Freizeit Revue das Erscheinungsbild einer Person in einem Foto fixiert und es sich auf diese Weise permanent verfügbar macht (vgl. BGH, Urteil v. 26.10.2010, Az. VI ZR 230/08 – Juris Rz. 12). Freizeit Revue hat eine Abschlusserklärung abgegeben. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Schlagworte: § 23 KUG, Bildmanipulation, Freizeit Revue
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