Schon wieder BILD. Rechtsanwalt Damm erneut erfolgreich. Der Beschuldigte in einem Strafverfahren muss eine identifizierende Berichterstattung nicht dulden.
Unser Mandant ist im Verwaltungsrat eines Sportvereins und erfolgreicher Geschäftsmann. Er muss sich gemeinsam mit einem weiteren Beschuldigten wegen Körperverletzung vor einem Strafgericht verantworten. Dies nahm die BILD zum Anlass, unter Verwendung eines Fotos und unter Nennung seines Namens wie auch unter Nennung des Namens seiner Unternehmung, identifizierend über das Strafverfahren zu berichten.
Dies war allerdings rechtswidrig. Die Bild wurde auf Antrag von Rechtsanwalt Damm dazu verurteilt, die identifizierende Berichterstattung zu unterlassen.
Rechtsanwalt Damm hat in diesem Verfügungsverfahren Axel Springer aufgezeigt, dass die identifizierende Berichterstattung der BILD nicht den hohen Anforderungen genügt, die der BGH an die identifizierende Berichterstattung im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens knüpft. Der BGH räumt nämlich dann, wenn die Schuld eines Beschuldigten nicht feststeht, was typischerweise in einem Strafverfahren der Fall ist, da dieses Verfahren ja gerade dazu dient, zu ermitteln, ob sich der Beschuldigte strafrechtlich relevant Fehlverhalten hat oder nicht, der Unschuldsvermutung überragende Bedeutung bei. Erst mit der Verurteilung entfällt die bis dahin zugunsten eines Beschuldigten streitende Unschuldsvermutung. Bis zur Rechtskraft eines Strafurteils gilt auch derjenige, der die Tat begangen hat, als unschuldig. Streitet für den Beschuldigten die Unschuldsvermutung, ist eine identifizierende Berichterstattung in der Regel unzulässig. Dem ist das Landgericht Frankfurt im Ergebnis auch gefolgt und hat die identifizierende Berichterstattung über unseren Mandanten, dem es aufgrund seiner Funktion als Verwaltungsrat und erfolgreichen Geschäftsmann sogar eine gewisse Bekanntheit attestierte, nach Abwägung für unzulässig erachtet. Hierbei spielte zu Gunsten unseres Mandanten eine bedeutende Rolle, dass die Berichterstattung zu Lasten unseres Mandanten eine enorme Prangerwirkung entfaltet, die in Ansehung der Unschuldsvermutung zu einer unvertretbaren Verletzung seiner persönlichkeitsrechtlichen Belange führt und denen kein berechtigtes Interesse der BILD gegenübersteht. Das Verfahren ist nicht rechtskräftig. Wir haben zwischenzeitlich Klage eingereicht.