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Ist es OK, wenn die BILD unter der Überschrift „Eintracht-Präsi Fischer – Sohn (13) mit Koks erwischt“ über ein Ermittlungsverfahren berichtet, dass die Staatsanwaltschaft gegen Peter Fischer, seinen 25 Jährigen Sohn wie auch gegen seine Ehefrau eingeleitet hat? Natürlich nicht!

8. Februar 2023/in Ist das ok? /von Felix Damm

Schon selbsterklärend ist es bereits bemerkenswert rechtswidrig, dass die BILD in Bezug auf ein 13-Jähriges, strafunmündiges Kind, auf Seite 1 der Bundesausgabe der BILD den Verdacht erweckt, es sei „mit Koks erwischt“, bzw.  „auf dem Schulhof mit Kokain erwischt“ worden. Zwar wurde der Name des Kindes nicht erwähnt. Trotzdem ist das Kind erkennbar dargestellt worden. Ausreichend hierfür ist es bereits, wenn sich die Erkennbarkeit aufgrund der mitgeteilten Umstände ergibt (BVerG 1 BvR 263/03). Dies ist hier der Fall. Schließlich werden das Alter des Kindes, sein Geschlecht, Name und Funktion des Vaters und als Wohnort, die Wohnung des Vaters im Stadtteil Westend in Frankfurt am Main mitgeteilt. Auch ist von dem 25-Jährigen Bruder die Rede. Das gesamte schulische, familiäre und gesellschaftliche Umfeld des Kindes weiß genau, um wen es sich handelt. Nach höchstrichterlicher, zig-fach bestätigter Rechtsprechung: Das reicht (u.a. BGH VI ZR 122/04).  Mit Blick auf das Kind von Peter Fischer ist ohne weiteres von einer schwerwiegenden, grob rechtswidrigen Berichterstattung auszugehen, die neben Unterlassungsansprüchen auch noch eine hohe Geldentschädigung nach sich ziehen dürfte. Dies nicht zuletzt auch deswegen, als die Behauptung, es sei auf dem „Schulhof mit Kokain erwischt“ worden, unwahr ist.

Aber auch die Berichterstattung über Peter Fischer, über seinen namentlich nicht genannten 25-Jähriger Sohn, wie auch über seine Ehefrau, sind rechtswidrig.

Hierbei wird natürlich nicht verkannt, dass Peter Fischer, ein meinungsstarker, bundesweit bekannter weltoffener Leader eines der größten Sportvereine in Deutschland ist.

Doch maßgeblich zu berücksichtigen ist zunächst, dass die BILD lediglich über den Beginn eines Ermittlungsverfahrens wegen Besitzes von Rauschgift berichtet, welches gegen drei Personen allein deshalb eingeleitet wurde, weil sie in einer Wohnung gemeldet sind, in der kleine Mengen von Marihuana und Rückstände unbekannter Substanzen gefunden wurde.

Eine Berichterstattung über den Verdacht des illegalen Rauschgiftbesitzes, die für den Vorsitzenden eines Sportvereins ganz erhebliche, negative Auswirkungen haben kann, muss den Anforderungen genügen, die an eine zulässige Verdachtsberichterstattung geknüpft werden. Dies gilt auch, wenn gegen Peter Fischer ermittelt wird und erst Recht, wenn gegen seinen 25 Jährigen Sohn und seine Ehefrau ermittelt wird. Immerhin steht zu Beginn des Ermittlungsverfahrens lediglich fest, dass es eingeleitet wurde. Vollkommen offen ist es allerdings, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Gerade im Ermittlungsverfahren, welches von Amtswegen schon dann eingeleitet wird, wenn eine ungeprüfte und nicht verifizierte Anzeige erhoben wird, ist zu Gunsten des Betroffenen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung besonders zu gewichten. Denn die Öffentlichkeit setzt die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens häufig mit dem Nachweis der Schuld gleich, weshalb auch dann, wenn die Ermittlungen später eingestellt wird vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“. Auch deswegen natürlich, weil es für Medien redaktionell und wirtschaftlich kaum uninteressanter sein kann, über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens zu berichten, weswegen von dieser Form der Aufklärung regelmäßig Abstand genommen wird. Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens ist eine identifizierende Berichterstattung daher nur innerhalb enger Grenzen möglich (vgl. BVerfG 1 BvR 1107/09). Zunächst einmal  müssen hinreichende Umstände vorhanden sein, die für den Wahrheitsgehalt des Verdachts sprechen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten. Es darf also nicht der Eindruck entstehen, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln. Denn nur dann könnte die Mitteilung einer angeblichen Verfehlung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.

Eine Verdachtsberichterstattung ist bereits dann rechtswidrig, wenn auch nur eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist.

Mit Blick auf Herrn Fischer, seinen 25-jährigen Sohn und seine Ehefrau gibt es bereits keine Umstände, die für den Wahrheitsgehalt des Vorwurfs des illegalen Drogenbesitzes sprechen. Es bleibt vollkommen offen, in welcher Weise die genannten Personen mit dem  gefundenen Marihuana in Verbindung stehen. Mit Blick auf den Verdacht, der 13-jährige Sohn von Herrn Fischer habe auf dem Schulhof Kokain konsumiert, was noch nicht einmal die Staatsanwaltschaft behauptet, ist ebenfalls nicht ernsthaft von hinreichenden Belegtatsachen auszugehen.

Die Berichterstattung ist auch vorverurteilend. Bereits auf Grund der reißerischen Aufmachung des Beitrages hat der Leser nicht den geringsten Zweifel, dass die Vorwürfe zutreffend sind. Auch werden keine entlastenden Umstände oder Zweifel an der Stichhaltigkeit der erhobenen Vorwürfe mitgeteilt. Im Gegenteil. Es wird wahrheitswidrig behauptet, der Sohn von Herrn Fischer sei auf dem Schulhof mit Koks erwischt worden. Passend hierzu wird von „weißen Rückstände“ gesprochen, die in der Wohnung gefunden wurden. Der Beitrag ist unausgewogen, manipulativ und unsachlich auf Effekte der Entrüstung ausgelegt. Der Leser hat nicht den geringsten Zweifel, dass das Kind das Koks aus der elterlichen Wohnung genommen und damit auf dem Schulhof erwischt worden ist. Der Unschuldsvermutung räumt die BILD einfach garkeinen Stellenwert ein.  

Das Recht, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und sich hierzu zu erklären, ist Peter Fischer wohl gewährt worden. Weder seinem erwachsenen Sohn noch seiner Ehefrau wurde diese Möglichkeit allerdings eingeräumt. Sie wurden mit den Vorwürfen nicht konfrontiert und hatten offenkundig keine Gelegenheit bekommen, sich zu erklären. Das Recht zur Stellungnahme ist mit Blick auf den Sohn und die Ehefrau von Herrn Fischer verletzt worden.  

Auch verkennt die BILD den Wert der Story. Es handelt sich nicht um einen Vorgang, der so gewichtig ist, dass die identifizierende Berichterstattung bereits jetzt, am Anfang eines Ermittlungsverfahrens durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Laut BILD wurden bei einer Hausdurchsuchung „kleinere Mengen Marihuana gefunden wurde. Mehr nicht. In Ansehung der derzeitigen Bemühungen auf Regierungsebene, Marihuana zu legalisieren, ist es bestenfalls fragwürdig, ob es sich in Ansehung des derzeitigen Kenntnisstandes um eine Angelegenheit von gravierendem Gewicht handelt.

Die identifizierende Berichterstattung über die angeblichen Beteiligten Mitglieder der Familie des Präsidenten der Eintracht Frankfurt ist rechtswidrig und begründet umfangreiche Unterlassungsansprüche und, jedenfalls mit Blick auf den 13-jährigen Sohn, eine relevant hohe Geldentschädigung.   

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-02-08 10:33:192023-02-08 10:33:21Ist es OK, wenn die BILD unter der Überschrift „Eintracht-Präsi Fischer – Sohn (13) mit Koks erwischt“ über ein Ermittlungsverfahren berichtet, dass die Staatsanwaltschaft gegen Peter Fischer, seinen 25 Jährigen Sohn wie auch gegen seine Ehefrau eingeleitet hat? Natürlich nicht!

„Internet-Einnahmen verheimlicht? Finanzamt jagt Promi-Polizistin!“ So berichtet BILD über Adrienne Koleszár. Ist das OK? Nein, natürlich nicht.

2. Februar 2023/in Ist das ok? /von Felix Damm

Adrienne Koleszár war Kommissarin in Dresden. Bis 2020. Seitdem ist sie eine sehr erfolgreiche Influencerin. In einem emotionalen Post, hat sie ihre Follower offen und unverstellt an ihren aktuellen Sorgen teilhaben lassen. Nicht alles sei stets so problemlos gelaufen, wie es scheine. Falsche Freunde und Berater. Auch sei das Finanzamt gekommen, eine Betriebsprüfung.

TAG 24 hat den Post redaktionell zutreffend verarbeitet. Nun hat auch die BILD und auch BILD Online diesen Post zum Anlass für einen eigenen Beitrag genommen. Allerdings hat die BILD durch die Überschrift „Internet-Einnahmen verheimlicht?“ und durch die Behauptung „Finanzamt jagt Promi-Polizistin“, den unzutreffenden Verdacht erweckt, Frau Koleszár habe Steuern hinterzogen. Insbesondere durch die feststehende Behauptung, sie werde vom Finanzamt „gejagt“, erweckt die BILD den Eindruck, Frau Koleszár entziehe sich der Verantwortung und im Ergebnis dem „Zugriff“ durch das Finanzamt und sei praktisch auf der Flucht. Schließlich behauptet die BILD, es „droht eine ordentliche Nachzahlung“.

Die Berichterstattung stellt eine grob rechtswidrige Berichterstattung über den Verdacht des Steuerbetrugs bzw. der Steuerhinterziehung dar. Die Berichterstattung spiegelt nicht im Ansatz die inhaltlichen Aussagen wider, die Frau Koleszár in ihrem Post gemacht hat.  Es liegen auch keine hinreichenden Belegtatsachen vor. Das Ergebnis der Betriebsprüfung ist offen. Die Ausführungen in dem Post von Frau Koleszár vermögen den vermeidlichen Verdacht ebenfalls nicht zu begründen, zumal dort nicht von Einnahmen die Rede ist, die dem Finanzamt vorenthalten wurden. Es wird dort auch nicht von Steuerschulden und auch nicht davon berichtet, dass sich Frau Koleszár dem Finanzamt entzieht und „gejagt“ wird.

Der Beitrag ist nachhaltig ehrverletzend und rufschädigend und begründet Unterlassungsansprüche. Die Bedeutung und Tragweite des vorstehend skizzierten Eingriffs wiegen aufgrund des erhobenen Verdachts des Steuerbetruges besonders schwer. Zumal es für diesen Verdacht keine belastbare Grundlage gibt. Die Tragweite dieser angeblichen „Steuerverfehlung“ wird noch dadurch gesteigert, dass von Frau Koleszár das Bild der gejagten Verbrecherin gezeichnet wird und dies den Verdacht eines besonders schweren Steuervergehens impliziert. Die Bedeutung und Tragweite der rechtswidrigen Verdachtsberichterstattung rechtfertigen nach hiesiger Einschätzung sogar die Zahlung einer hohen Geldentschädigung.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-02-02 16:05:572023-02-17 14:42:26„Internet-Einnahmen verheimlicht? Finanzamt jagt Promi-Polizistin!“ So berichtet BILD über Adrienne Koleszár. Ist das OK? Nein, natürlich nicht.

BILD muss Frankfurter 10.000,00 € Schmerzensgeld zahlen.

19. Januar 2023/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unser Mandant musste sich in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt u.a. wegen Nachstellung gemäß § 238 StGB verantworten. BILD nahm den 1. Verhandlungstag zum Anlass, unter Verwendung des ausgeschriebenen Vor- und initialisierten Nachnamens sowie unter Hinweis auf sein Alter und seinen Beruf von einem Liebesverhältnis zu berichten, welches unser Mandant mit zwei Frauen – u.a. mit dem Opfer der Nachstellung – angeblich zeitgleich gehabt haben soll. Ferner soll er den beiden Frauen gedroht haben, sie zu töten und am helllichten Tag an das Fahrzeug seiner Ex-Partnerin gepinkelt und sie sodann mit 1,6 Promille im Blut durch die Straßen verfolgt und mehrfach mit seinem Wagen gerammt haben.  Den Beitrag hat die BILD mit einem Portraitfoto illustriert, worauf unser Mandant eine FFP 2 Maske trägt. Über die Augenpartie hat die BILD den unnützen obligatorischen schwarzen Balken gelegt. Unser Mandant hat die Anschuldigungen vor Gericht zurückgewiesen, was die BILD dazu veranlasst hat, dies als „seine absurde Ausrede vor Gericht“ zu verunglimpfen. 

Nachdem wir für unseren Mandanten vor dem Kammergericht Berlin eine Unterlassungsverfügung erwirkt haben, hat nun das Landgericht Hamburg, unter dem Az.: 324 O 197/22, die BILD in einer – Stand heute – noch nicht rechtskräftigen Entscheidung, zur Zahlung von 10.000,00 € Geldentschädigung verurteilt. Vollkommen zu Recht. 

Zwar war die BILD der Auffassung, unser Mandant sei überhaupt nicht erkennbar. Sein Nachname werde nicht genannt. Doch diese Fehlsicht hat das Landgericht Hamburg deutlich zurechtgerückt und der BILD verdeutlicht, dass ein Betroffener nicht erst dann erkennbar dargestellt wird, wenn der Nachname erwähnt wird. Vielmehr ist es ausreichend, wenn hinreichende identifizierende Merkmale, wie z.B. Beruf, Alter, Wohnort des Betroffenen mitgeteilt würden und der Betroffene anhand dieser Merkmale erkannt werden könne. Diese Voraussetzungen lagen vorliegend in Fülle vor. 

Dem Opfer einer Persönlichkeitsrechtsverletzung steht zum Ausgleich hierfür ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, wenn es sich unter Beachtung der Tragweite des Eingriffs und des Grad des Verschuldens, sowie unter Beachtung auch des Beweggrundes des rechtsverletzenden Medienunternehmens, um eine schuldhafte, objektiv schwerwiegende Verletzung handelt. 

Das Landgericht Hamburg hat dies vorliegend vollkommen zu Recht angenommen. Die BILD habe „unwahre und ehrverletzende Tatsachen über den Kläger verbreitet“ und könne sich auch nicht auf ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse berufen. Denn für das Verständnis der Berichterstattung sei die Identität des Beschuldigten vollkommen unerheblich.   

Die aufgezeigte Rechtsverletzung hat das LG Hamburg auch als „schwerwiegend“ eingeordnet. Es hat ausgeführt, dass es sich „insbesondere bei dem Vorwurf, an das Auto von […] uriniert“ zu haben, sowie bei dem Vorwurf, das Fahrzeug seiner Ex-Freundlin verfolgt und mehrmals an roten Ampeln gerammt zu haben, verbunden mit der „unzutreffenden Behauptung, dass der Kläger bei der Verfolgungsfahrt hochgradig alkoholisiert gewesen sei“ jeweils um einen besonders ehrenrührige Vorwürfe gehandelt habe. Diese Vorwürfe bleiben an dem Kläger hängen obwohl er deswegen überhaupt nicht verurteilt wurde. Hinzu komme, so das Landgericht eindrücklich, „dass die Beklagte wahrheitswidrig behauptet, dass der Kläger mit zwei Frauen gleichzeitig eine Liebesbeziehung geführt habe. Dies verleiht dem ungeklärten Vorwurf, dass er den Frauen gedroht habe, sie zu töten, sollten sie ihn nicht heiraten, zusätzliches Gewicht, da dem Leser insoweit suggeriert wird, dass der Kläger auf beide Besitzansprüche erhebe“. Das Landgericht hat die BILD daher zur Zahlung einer Geldentschädigung von 10.000,00 € verurteilt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. 

Foto: Edgar Herbst

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Seine-absurde-Ausrede-vor-Gericht.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-01-19 09:30:212023-04-06 11:13:31BILD muss Frankfurter 10.000,00 € Schmerzensgeld zahlen.

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