BILD muss Frankfurter 10.000,00 € Schmerzensgeld zahlen.
Unser Mandant musste sich in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt u.a. wegen Nachstellung gemäß § 238 StGB verantworten. BILD nahm den 1. Verhandlungstag zum Anlass, unter Verwendung des ausgeschriebenen Vor- und initialisierten Nachnamens sowie unter Hinweis auf sein Alter und seinen Beruf von einem Liebesverhältnis zu berichten, welches unser Mandant mit zwei Frauen – u.a. mit dem Opfer der Nachstellung – angeblich zeitgleich gehabt haben soll. Ferner soll er den beiden Frauen gedroht haben, sie zu töten und am helllichten Tag an das Fahrzeug seiner Ex-Partnerin gepinkelt und sie sodann mit 1,6 Promille im Blut durch die Straßen verfolgt und mehrfach mit seinem Wagen gerammt haben. Den Beitrag hat die BILD mit einem Portraitfoto illustriert, worauf unser Mandant eine FFP 2 Maske trägt. Über die Augenpartie hat die BILD den unnützen obligatorischen schwarzen Balken gelegt. Unser Mandant hat die Anschuldigungen vor Gericht zurückgewiesen, was die BILD dazu veranlasst hat, dies als „seine absurde Ausrede vor Gericht“ zu verunglimpfen.
Nachdem wir für unseren Mandanten vor dem Kammergericht Berlin eine Unterlassungsverfügung erwirkt haben, hat nun das Landgericht Hamburg, unter dem Az.: 324 O 197/22, die BILD in einer – Stand heute – noch nicht rechtskräftigen Entscheidung, zur Zahlung von 10.000,00 € Geldentschädigung verurteilt. Vollkommen zu Recht.
Zwar war die BILD der Auffassung, unser Mandant sei überhaupt nicht erkennbar. Sein Nachname werde nicht genannt. Doch diese Fehlsicht hat das Landgericht Hamburg deutlich zurechtgerückt und der BILD verdeutlicht, dass ein Betroffener nicht erst dann erkennbar dargestellt wird, wenn der Nachname erwähnt wird. Vielmehr ist es ausreichend, wenn hinreichende identifizierende Merkmale, wie z.B. Beruf, Alter, Wohnort des Betroffenen mitgeteilt würden und der Betroffene anhand dieser Merkmale erkannt werden könne. Diese Voraussetzungen lagen vorliegend in Fülle vor.
Dem Opfer einer Persönlichkeitsrechtsverletzung steht zum Ausgleich hierfür ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, wenn es sich unter Beachtung der Tragweite des Eingriffs und des Grad des Verschuldens, sowie unter Beachtung auch des Beweggrundes des rechtsverletzenden Medienunternehmens, um eine schuldhafte, objektiv schwerwiegende Verletzung handelt.
Das Landgericht Hamburg hat dies vorliegend vollkommen zu Recht angenommen. Die BILD habe „unwahre und ehrverletzende Tatsachen über den Kläger verbreitet“ und könne sich auch nicht auf ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse berufen. Denn für das Verständnis der Berichterstattung sei die Identität des Beschuldigten vollkommen unerheblich.
Die aufgezeigte Rechtsverletzung hat das LG Hamburg auch als „schwerwiegend“ eingeordnet. Es hat ausgeführt, dass es sich „insbesondere bei dem Vorwurf, an das Auto von […] uriniert“ zu haben, sowie bei dem Vorwurf, das Fahrzeug seiner Ex-Freundlin verfolgt und mehrmals an roten Ampeln gerammt zu haben, verbunden mit der „unzutreffenden Behauptung, dass der Kläger bei der Verfolgungsfahrt hochgradig alkoholisiert gewesen sei“ jeweils um einen besonders ehrenrührige Vorwürfe gehandelt habe. Diese Vorwürfe bleiben an dem Kläger hängen obwohl er deswegen überhaupt nicht verurteilt wurde. Hinzu komme, so das Landgericht eindrücklich, „dass die Beklagte wahrheitswidrig behauptet, dass der Kläger mit zwei Frauen gleichzeitig eine Liebesbeziehung geführt habe. Dies verleiht dem ungeklärten Vorwurf, dass er den Frauen gedroht habe, sie zu töten, sollten sie ihn nicht heiraten, zusätzliches Gewicht, da dem Leser insoweit suggeriert wird, dass der Kläger auf beide Besitzansprüche erhebe“. Das Landgericht hat die BILD daher zur Zahlung einer Geldentschädigung von 10.000,00 € verurteilt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Foto: Edgar Herbst