Wie sie leben, Wen Sie lieben“ – so die Überschrift der Gala zu jungen Prominenten. Dies weckt vielleicht Neugier. DAMM I Rechtsanwälte: „Ist aber rechtswidrig“.
Die Gala hat unter der Überschrift „Wie sie leben, Wen Sie lieben“ das private Beziehungsleben unserer Mandanten thematisiert und hierbei unter Hinweis auf eine namentlich genannte Person u.a. behauptet, diese sei seit drei Jahren mit unserem Mandanten liiert, was im konkreten Kontext zwingend dahin zu verstehen war, dass eine Paarbeziehung zwischen den beiden bestanden habe. Dies Darstellung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre unseres Mandanten dar, der solche Angelegenheiten zugehören, die wegen ihres Informationsinhaltes typischerweise als privat eingestuft werden. Dies ist bei Ausführungen über das Beziehungsleben ebenso der Fall, wie bei Angaben über die Person einer angeblichen Freundin (vgl. BGH, Urteil v. 02.05.2017 – VI ZR 262/16).
Ferner behauptet die Gala, unser Mandant habe sich verlobt. Auch diese Darstellung greift in die Privatsphäre ein und ist rechtswidrig. Der ewige Versuch der Verlagsvertreter, die Verlobung als Eingriff in die Sozialsphäre zu verharmlosen, misslingt auch in diesem Fall. Die Mitteilung der Verlobung ist auch nicht mit dem Hinweis auf eine erfolgte Eheschließung zu vergleichen. Letzterer wird von der Rechtsprechung in der Tat als Eingriff in die Sozialsphäre eingeordnet, da die Eheschließung einen Vorgang markiert, durch den der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt. Auch ist zu berücksichtigen, dass durch die Eheschließung Rechtspositionen begründet und insofern auch Belange des gesellschaftlichen Miteinanders berührt werden. Schließlich rechtfertigt sich die Einordnung der Eheschließung in den geschützten Bereich der Sozialphäre dadurch, dass sie durch einen staatlichen Akt mit Außenwirkung vollzogen wird.
Anders die Verlobung, als Ausdruck einer privaten, lebenswegweisenden Planung eines gemeinsamen partnerschaftlichen Miteinanders. Kernbestandteil der Verlobung ist der Heiratsantrag und damit die Verabredung – in guten wie in schlechten Zeiten – gemeinsam leben zu wollen. Insofern kann der Heiratsantrag als privater lebenswegweisender Schlüsselmoment einer Partnerschaft bezeichnet werden, der typischerweise in einem Augenblick erfolgt, der von hoher emotionaler Privatheit und Spannung geprägt ist und damit dem inneren Kernbestand der Privatsphäre zuzurechnen ist. Die Verlobung vollzieht sich ausschließlich inter partes und nimmt keinen Einfluss auf das gesellschaftliche Leben. Insofern stellt der Hinweis darauf, dass sich unser Mandant verlobt hat, einen Eingriff in die Privatsphäre dar. Dies war auch rechtswidrig, denn die Preisgabe einer angeblichen Verlobung stellt keine Erörterung einer Angelegenheit von allgemeinem Interesse dar. Sie ist vielmehr Ausdruck von Neugier an ausschließlich privaten Lebensumständen unserer Mandanten. Die Gala hat die einstweilige Verfügung LG Köln, Az. 28 O 137/21 zwischenzeitlich als verbindliche Regelung anerkannt.