ArbG Karlsruhe: Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in einer äußerungsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen einem Unternehmen und einer Gewerkschaft setzt voraus, dass die angegriffene Äußerung einen Bezug zur Betätigungsfreiheit der Gewerkschaft aufweist.
Unsere Mandantin ist mit rund 2,3 Millionen Mitgliedern die größte Einzelgewerkschaft Deutschlands und darüber hinaus die weltweit größte organisierte Arbeitnehmervertretung. Sie wird von dem Geschäftsführer eines international führenden Herstellers von Industrieventilatoren auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch genommen, die in zwei Flugblättern enthalten waren, die von unserer Mandantin vor dem Betriebsgelände der Klägerin verteilt wurden. Mit Beschluss vom 23.06.2021 hat sich das ArbG Karlsruhe für unzuständig erklärt und zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ArbGG nicht vorliegen.
Zwar sind die Arbeitsgerichte für Auseinandersetzungen aus unerlaubter Handlung zwischen tariffähigen Parteien – wozu die Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit von Äußerungen einer Gewerkschaft gehören – grundsätzlich zuständig. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 24.5.2007-9Ta2/07) weist das Arbeitsgericht Karlsruhe darauf hin, dass im Falle einer streitigen Äußerung der Gewerkschaft, diese Äußerung allerdings einen unmittelbaren Bezug zu gewerkschaftlichen Aufgaben haben muss. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte werde schon dann begründet, wenn ein irgendwie gearteter Bezug zur Betätigung der Gewerkschaft nachgewiesen würde. Ein solcher Bezug ist allerdings dann nicht festzustellen, wenn – wie in dem hiesigen Fall – Ausführungen lediglich zu den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Geschäftsführers gemacht würden. In einem solchen Fall kann nicht unterstellt werden, dass die Äußerung einen koalitionsrechtlichen Bezug aufweisen. Dem stehe es nicht entgegen, dass die Äußerungen in einem Flugblatt aufgenommen wurden, welches sich mit den Arbeitsbedingungen im Unternehmen befasste. Denn die streitgegenständlichen Äußerungen, standen ihrerseits in keinem Bezug zu den Arbeitsbedingungen. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht gewichtet, dass sich die streitgegenständlichen Darstellungen nicht mit dem Arbeitgeber befasst haben, sondern nur mit der Person des Geschäftsführers – und nur mit diesem persönlich.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Karlsruhe verwiesen (Beschluss ArbG Karlsruhe vom 23.06.2021 – Az.: 3 Ca 130/21)