DAMM Rechtsanwälte kämpft vor dem BGH erfolgreich für den Schutz der Privatsphäre vor haltlosen Spekulationen und lässt zudem kontextneutrale Fotos verbieten.
Unser Mandant mochte nicht akzeptieren, dass die Illustrierte „Neue Woche“ unter der als Frage formulierten Überschrift „Droht ein […] Erbstreit?“ einen Beitrag mit zahlreichen Fotos von ihm illustriert hat, worin über innerfamiliäre Zerwürfnisse und mögliche Erbfolgen spekuliert wurde.
Zu Recht, wie das OLG Frankfurt in einer nun auch vom BGH bestätigten Entscheidung feststellte. Die als Frage formulierte Mutmaßung, ob ein Erbstreit zu befürchten sei, sei als offene Aufmacherfrage zwar als Meinungsäußerung einzuordnen, deren Zielsetzung es sei, die Neugier des Lesers auf den Artikel zu wecken. Da die Frage nach (möglichen) Streitigkeiten innerhalb der Familie allerdings die Privatsphäre tangiere, müsse im Wege der Abwägung entschieden werden, ob der Eingriff rechtswidrig sei. Denn auch bei Meinungsäußerung gelte, dass sie nur dann gerechtfertigt sei, „wenn die Interessen der Beklagten – hier aus Art. 5 Abs. 1 GG – überwiegen“. Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht der Fall.
Bei der Abwägung hat das Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben, dass die Überschrift „Droht ein […] Erbstreit?“, trotz ihres Charakters als Meinungsäußerung, das Vorliegen solcher konkreter Umstände suggeriere, die über eine stets und generell bestehende Gefahr von Erbstreitigkeiten hinausgehe und es begründeten Anlass für die Annahme gebe, es werde zu einem Erbstreit kommen. Für diese Annahme lagen schlechterdings überhaupt keine belastbaren Grundtatsachen vor und entbehre die Meinungsäußerung jedweder greifbaren Tatsachengrundlage. „Neue Woche“ spekuliert und mutmaßt. Dafür, so das OLG Frankfurt, gebe „es kein anerkennenswertes öffentliches Interesse, weswegen die Überschrift als eine in Bezug auf unseren Mandanten rechtswidrige Darstellung zu verbieten war.
Dass die „Neue Woche“ in diesem Zusammenhang auch noch zahlreiche Fotos unseres Mandanten publiziert hatte, war ebenfalls rechtswidrig. Eine andere Einschätzung sei auch nicht etwa deswegen geboten, weil die Bilder wohl überwiegend als sog. kontextneutrale Fotos einzuordnen seien. Das Oberlandesgericht hat unsere Argumentation aufgegriffen, wonach entgegen der immer wieder vertretenen Auffassung der Medienvertreter, die einwilligungslose Veröffentlichung und Verbreitung auch kontextneutraler Fotos voraussetze, dass sie in einen Beitrag eingebunden sind, der ein Thema von zeitgeschichtlicher Bedeutung behandelt. „Fehlt es aber an einem Wortbericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis, dürfen auch kontextneutrale Fotos nicht veröffentlicht werden“. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Entscheidungen des BGH v. 09.04.2019, VI ZR 533/16 und des OLG Köln vom 18.04.2019, 15 U 215/18, die von Medienvertretern zum Beleg einer gegenteiligen Auffassung immer wieder zitiert werden. Denn dort, so das OLG Frankfurt unmissverständlich, lag „anders als hier, eine Wortberichterstattung zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis vor“. Dies hat der BGH nun nochmals unterstrichen, indem er die Nichtzulassungsbeschwerde der „Neue Woche“ zurückgewiesen hat.