DAMM Rechtsanwälte
  • START
  • TEAM
  • KOMPETENZEN
    • Fotorecht
    • Urheberrecht
    • Presse- und Medienrecht
    • Verlagsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Marken- und Kennzeichenrecht
    • Designrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Theater- und Bühnenrecht
    • Social Media
  • FAQ
  • GEGNERLISTE
  • BLOG
  • KONTAKT / KARRIERE
  • Menü Menü

DAMM Rechtsanwälte lässt Berichterstattung über Privatbesuch eines hohen katholischen Geistlichen verbieten. OLG Köln übt deutliche Kritik an dessen weltlichen „Plaudereien“.

2. Dezember 2019/in Allgemein /von Felix Damm

Unser Mandant ist ehemaliger Formel-1-Pilot, der im Jahre 2013 einen schweren Unfall hatte. Die Freizeit Revue hat 2018 den Beitrag „Michael Schumacher – Er kehrt zurück – Wie er aussieht – Was er fühlt“ veröffentlicht. Darin wird ein privater Besuch des Erzbischof Georg Gänswein bei unserem Mandanten thematisiert, über den Gänswein zwei Jahre später „plauderte“. So ließ er wissen wie der Besuch seinerzeit angeblich abgelaufen sein soll, welche christliche Gesten und Riten er ausgeübt respektive angewendet habe und wie unser Mandant damals angeblich ausgesehen habe. Die Schilderung des Herrn Gänswein vermittelt von unserem Mandanten den Eindruck von Passivität und Teilnahmslosigkeit.

Die Freizeit Revue hatte sich den Inhalt der Schilderungen zu Eigen gemacht. Das Landgericht Köln sah in der streitgegenständlichen Berichterstattung zum Inhalt und Ablauf des Besuchs von Herrn Gänswein, einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten. Diese Entscheidung wurde nun durch das OLG Köln bestätigt, welches Herrn Gänswein ungewohnt scharf „ein Mindestmaß an Professionalität“ abspricht und diesen unverhohlen kritisiert:

„Dass ein – gerade ein so hochrangiger – Geistlicher sich im Nachgang nicht in der Öffentlichkeit mit derartigen Hausbesuchen bei Prominenten schmückt und darüber offen und frei mit der Presse plaudert, sollte sich ihm bei entsprechendem Berufsverständnis (u.a. mit Blick auf die safigia, hier konkret in Form der superbia), zumindest erschließen können, auch wenn Herr Gänswein dies augenscheinlich selbst anders zu bewerten scheint. Dies im Detail und in den weiteren Folgen zu beurteilen, mag kraft Natur der Sache aber nicht dem Senat, sondern dem Dienstherren des Bischofs bzw. dessen irdischem Stellvertreter obliegen“

Im Ergebnis ordnet das OLG Köln die streitgegenständliche Darstellung dem räumlich und – als Ausführung, die den Gesundheitszustand beleuchten – auch dem thematisch gefassten Bereich der Privatsphäre zu. Denn es werden solche Einblicke ermöglicht, die den „gesundheitlichen Zustand nach einem Unfall und […] das Ob und Wie der Kommunikationsmöglichkeiten eines Unfallopfers“ beleuchtet. Die Glaubensausübung im geschützten Wohnumfeld ordnet das OLG Köln als Ausdruck der persönlichen Lebensführung ebenfalls der Privatsphäre zu.

Zum Einwand der Freizeit Revue, es sei insoweit von einer Selbstöffnung auszugehen:

„Jede Argumentation mit etwaigen Selbstöffnungen aus der Zeit vor dem Skiunfall scheitert zudem auch schon deswegen, weil seit dieser Zäsur der Verfügungskläger aufbauend auf seine nunmehrigen Lebensumstände seine Privatsphäre (wieder) strikt verschlossen hat. Dabei hat er – was erforderlich ist […] seine Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht, so dass wegen des Zeitablaufs von einem sog. Wiederverschließen der Privatsphäre auszugehen ist“

Zum Einwand der Freizeit Revue, unser Mandant habe mit Herrn Gänswein keine vertragliche Schweigepflichtvereinbarung getroffen:

„Dem Senat jedenfalls ist […] bis zuletzt nicht einleuchtend, dass und warum die Privatheitserwartungen des Verfügungsklägers in seiner räumlichen und thematischen Privatsphäre allein deswegen schon nicht mehr als „berechtigt“ anzusehen sein sollen, weil der […] Verfügungskläger mit einem hochrangigen Geistlichen bei einem privaten Krankenbesuch in erkennbar vertrauter Umgebung bei erkennbarer konsistenter Abschirmung gegenüber der Öffentlichkeit seit dem Skiunfall im Übrigen nicht zusätzlich noch eine ausdrückliche (gar schriftliche und anwaltlich vorformulierte?) „Vertraulichkeitsvereinbarung“ (gar unter einer Vertragsstrafebewehrung?) mit dem Geistlichen persönlich (und/oder der Kirche als öffentlich-rechtliche Körperschaft bzw. dem Vatikanstaat?) abgeschlossen hat […] obwohl […] dafür kein Anlass bestand (so im Ergebnis auch LG Frankfurt v. 28.02.2019 – 2-03 O 25/19, Bl. 255 ff. dA)“.

Das OLG Köln hat die Berichterstattung auch deutlich als rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre unseres Mandanten eingeordnet. Dem Leser werde nämlich durch die Wiedergabe dessen, was Herr Gänswein gesehen und wahrgenommen hat, ein „Schlüssellochblick“ gewährt, der dem Leser eine „situative Hilflosigkeit plastisch vor Augen“ führe. Es werde keine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert. Denn der Beitrag thematisieren gerade nicht eine tagesaktuelle Mitteilung über den vermeidlichen Zustand des Verfügungsklägers. Vielmehr werde auf „Basis eines über 2 Jahre zurückliegenden Besuches und dazu mitgeteilter rein äußerlicher Umstände aus Sicht eines Geistlichen als Nicht- Mediziners letztlich nur vage über eine baldige „Rückkehr“ des Verfügungsklägers und dessen vermeintlichen aktuellen Gesundheitszustand spekuliert“. Insofern thematisiere die Berichterstattung lediglich eine vage „Hoffnung“ auf ein baldiges Wiedersehen und die hierzu angestellten Überlegungen „erfolgen ins Blaue hinein und sind haltlos“, dennoch werden aus diesem Anlass Einzelheiten des zwei Jahre zurückliegenden Besuchs und der dabei erhaltenen Eindrücke nach außen gekehrt, was bei der Abwägung des widerstreitenden Belange nicht besonders schutzwürdig erscheint.

Bei der Abwägung hat das OLG Köln zwar offen gelassen, ob der Besuch von Herrn Gänswein „zumindest auch seelsorgerischen Charakter hatte“. Allerdings hat es unter Hervorhebung des Rechtsgedankens zur Schutzrechtsverstärkung in der Eltern-Kind-Situation ausgeführt, dass

„Vergleichbares wegen Art. 4 Abs. 1 GG auch in Bereichen mit einem religiösen Bezug gelten kann. Kranken oder in Rehabilitation befindlichen Menschen muss geistlicher Beistand ohne Besorgnis der baldigen Veröffentlichung auch dann möglich sein, wenn der Betroffene prominent ist, zumal die Seelsorge zur Regeneration eines gläubigen Menschen geradezu essentiell sein kann und die drohende Veröffentlichung von Informationen aus einem solchen Besuch gegen den Willen des Betroffenen zumindest geeignet ist, ein Vermeidungsverhalten anzuregen“

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Eintrag teilen
  • Teilen auf WhatsApp
https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_schwarz_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_schwarz_2x.png Felix Damm2019-12-02 16:26:372019-12-13 09:51:12DAMM Rechtsanwälte lässt Berichterstattung über Privatbesuch eines hohen katholischen Geistlichen verbieten. OLG Köln übt deutliche Kritik an dessen weltlichen „Plaudereien“.

BLOGÜBERSICHT

Archive

  • März 2022
  • Oktober 2021
  • September 2021
  • August 2021
  • Juli 2021
  • März 2021
  • Februar 2021
  • Januar 2021
  • Oktober 2020
  • September 2020
  • August 2020
  • Juli 2020
  • Juni 2020
  • April 2020
  • Januar 2020
  • Dezember 2019
  • November 2019
  • Juni 2019
  • Mai 2019
  • April 2019
  • Februar 2019
  • November 2018
  • Oktober 2018
  • September 2018
  • August 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018
  • Mai 2018
  • April 2018
  • März 2018
  • Februar 2018
  • Januar 2018
  • Dezember 2017

Kategorien

  • Allgemein

DAMM Rechtsanwälte

T +49 (0) 69 80 10 17-0
F +49 (0) 69 80 10 17-11
anwalt@damm-rechtsanwaelte.de

Konrad-Adenauer-Str. 17
60313 Frankfurt a.M.

SEITEN

  • Start
  • Team
  • Kompetenzen
  • FAQ
  • Gegnerliste
  • Blog
  • Kontakt / Karriere
  • Impressum
  • Datenschutz

NEUE BEITRÄGE

Neueste Beiträge

  • BGH: Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt im Rahmen identifizierender Verdachtsberichtserstattung – „Kölner Irrweg“ erfährt eine bemerkenswert klare Absage. Zu Recht. 14. März 2022
  • Identifizierende Berichterstattung im Strafverfahren unzulässig. Kammergericht Berlin stärkt Rechte des Beschuldigten. 14. Oktober 2021
  • Wieder einstweilige Verfügung gegen Burda wegen unzulässiger Bildberichterstattung – LG Köln: Floskeln à la „halten fest zusammen“ begründen kein zeitgeschichtliches Ereignis 16. September 2021

© Copyright | DAMM RECHTSANWÄLTE | anwalt@damm-rechtsanwaelte.de | KONTAKT | IMPRESSUM | DATENSCHUTZ

Rechtsanwalt Felix Damm hält am 12.11.2019 den einleitenden Impulsvortrag beim... DAMM Rechtsanwälte legt sich mit dem ZDF an. Mit Erfolg. Eine zukünftige Berichterstattung...
Nach oben scrollen

Wir nutzen Cookies, um die Nutzung unserer Website zu analysieren und zu optimieren. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Mehr InfosAblehnenOK

Cookie- und Datenschutzeinstellungen



Wie wir Cookies verwenden

Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Website anpassen.

Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Websites und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

Notwendige Website Cookies

Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen zur Verfügung zu stellen.

Da diese Cookies für die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen unbedingt erforderlich sind, hat die Ablehnung Auswirkungen auf die Funktionsweise unserer Webseite. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Sie werden jedoch immer aufgefordert, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten. Um zu vermeiden, dass Sie immer wieder nach Cookies gefragt werden, erlauben Sie uns bitte, einen Cookie für Ihre Einstellungen zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder andere Cookies zulassen, um unsere Dienste vollumfänglich nutzen zu können. Wenn Sie Cookies ablehnen, werden alle gesetzten Cookies auf unserer Domain entfernt.

Wir stellen Ihnen eine Liste der von Ihrem Computer auf unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung. Aus Sicherheitsgründen können wie Ihnen keine Cookies anzeigen, die von anderen Domains gespeichert werden. Diese können Sie in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers einsehen.

Andere externe Dienste

Wir nutzen auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten von Ihnen speichern, können Sie diese hier deaktivieren. Bitte beachten Sie, dass eine Deaktivierung dieser Cookies die Funktionalität und das Aussehen unserer Webseite erheblich beeinträchtigen kann. Die Änderungen werden nach einem Neuladen der Seite wirksam.

Google Webfont Einstellungen:

Google Maps Einstellungen:

Google reCaptcha Einstellungen:

Vimeo und YouTube Einstellungen:

Datenschutzrichtlinie

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail in unseren Datenschutzrichtlinie nachlesen.

DATENSCHUTZ
Einstellungen akzeptierenVerberge nur die Benachrichtigung