Wegen ehrverletzender Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft: DAMM Rechtsanwälte setzt Amtshaftungsanspruch gegen das Land Hessen durch.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hatte im Verlaufe eines aufsehenerregenden Strafverfahrens gegenüber dem Hessischen Rundfunk wahrheitswidrig erklärt, unsere Mandantin habe dem wegen Mordes beschuldigten Angeklagten für die Tatzeit ein Alibi gegeben. Die namens und in Vollmacht unserer Mandantin geforderte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt den Sachverhalt wie gefordert richtiggestellt. Da hierdurch zugleich auch die Wiederholungsgefahr hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs in Wegfall geraten war, forderte unsere Mandantin die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten, welche ihr durch unsere Beauftragung entstanden waren. Dies lehnte die Staatsanwaltschaft ab.
Im hiesigen Verfahren auf Kostenerstattung ging es um die Erstattung der Kosten im Unterlassungsverfahren sowie um die Erstattung der Kosten für die Durchsetzung der Richtigstellung. Die Staatsanwaltschaft wendete u.a. ein, sie habe die unwahre Information von der Polizei und damit von einer sog. `privilegierten Quelle´erhalten. Zu Unrecht, wie das Landgericht nunmehr zutreffend ausgeführt hat:
„Zwar gelten amtliche Stellen grundsätzlich als privilegierte Quellen, allerdings kann sich eine andere amtliche Stelle auf eine solche nicht berufen. (…) Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ist als handelnde Behörde allerdings grundrechtsverpflichtet und kann sich daher nicht im gleichen Zuge auf eine Grundrechtsberechtigung berufen. Zudem könnte sich ansonsten jede amtliche Stelle von jedweder Recherche- und Sorgfaltspflicht freimachen, indem sie einfach Informationen von einer anderen amtlichen Stelle erhalten und diese wiederum an die nächste Stelle weitergeben würde.“