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Beiträge

Ist es OK, wenn die BILD unter der Überschrift „Gerichtsvollzieher jagt TV -Bösewicht“ in identifizierbarer Weise über angebliche Schulden eines bekannten Schauspielers berichtet. Natürlich nicht.

17. Februar 2023/in Ist das ok? /von Felix Damm

Die BILD hat in ihrer Ausgabe vom 14.02.2023 auf Seite 4, behauptet „weil er seine Schulden nicht bezahlt“ werde der Schauspieler vom „Gerichtsvollzieher gejagt“. Der fast ganzseitige Beitrag ist mit zahlreichen Fotos des bekannten Schauspielers illustriert. In dem Beitrag wird unter Angabe von Gerichtsaktenzeichen von mehreren Zwangsvollstreckungsverfahren und von angeblichen Schulden „in Höhe von mehreren Tausend Euro“ berichtet.

Die Berichterstattung über angebliche Schulden stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Schauspielers dar, welches u.a. auch die Befugnis eines jeden Einzelnen beinhaltet, in eigener Person zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte, wozu die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse zählen, offenbart werden. Daneben gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen geschützten privaten Bereich, der in räumlicher und thematischer Hinsicht die Möglichkeit des „Zu-Sich-Selbst-Kommens“ und der Entspannung gewährleisten soll. Die Privatsphäre betrifft solche Lebensumstände, die der Betroffene grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer öffentlichen Wahrnehmung macht und er berechtigterweise auch erwarten kann, dass sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden. Es sind solche Lebensumstände, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden oder sogar nachteilige Reaktionen der Umwelt auslösen können. Zu diesem Bereich gehört z.B. das Beziehungsleben, Krankheiten, Urlaube und eben auch die privaten wirtschaftlichen Eigentums- und Vermögensverhältnisse, deren Bekanntgabe ohne weiteres geeignet ist, kommentierenden Reaktionen auszulösen. Dies gilt besonders bei einer das Sozialprestige beeinträchtigenden Vermögenslosigkeit oder bei Schulden. Informationen hierüber verlassen den privaten Schutzraum nur mit Einwilligung des Betroffenen, die vorliegend offenkundig nicht vorlag.

Die Berichterstattung ist nach Abwägung rechtswidrig. Ein redaktionell vertretbarer Anlass, über die Vermögensverhältnisse des Schauspielers zu informieren, ist nicht ersichtlich. Eine zivilrechtliche Auseinandersetzung inter partes begründet kein Informationsinteresse. Ausreichend ist es auch nicht, dass die BILD aus Gründen der Unterhaltung, die höchstpersönlichen Lebensumstände des Schauspielers instrumentalisiert und sich als verlängerter Arm der Gläubiger zu betrachten scheint. Es geht um Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz auf Kosten des Schauspielers. Die Berichterstattung dient allein dem Bemühen, die Neugier zu befriedigen. Dieses Interesse hat bei der Abwägung hinter den Interessen des Schauspielers, auf Achtung und Schutz seiner Privatsphäre zurückzutreten. Dies auch vor dem Hintergrund, als die insinuierte schlechte Zahlungsmoral gesellschaftliche Missbilligung auslösen und damit dem Ansehen des Schauspielers und seiner Reputation einen erheblichen Schaden zufügen kann.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-02-17 14:25:382023-02-17 14:38:15Ist es OK, wenn die BILD unter der Überschrift „Gerichtsvollzieher jagt TV -Bösewicht“ in identifizierbarer Weise über angebliche Schulden eines bekannten Schauspielers berichtet. Natürlich nicht.

„Internet-Einnahmen verheimlicht? Finanzamt jagt Promi-Polizistin!“ So berichtet BILD über Adrienne Koleszár. Ist das OK? Nein, natürlich nicht.

2. Februar 2023/in Ist das ok? /von Felix Damm

Adrienne Koleszár war Kommissarin in Dresden. Bis 2020. Seitdem ist sie eine sehr erfolgreiche Influencerin. In einem emotionalen Post, hat sie ihre Follower offen und unverstellt an ihren aktuellen Sorgen teilhaben lassen. Nicht alles sei stets so problemlos gelaufen, wie es scheine. Falsche Freunde und Berater. Auch sei das Finanzamt gekommen, eine Betriebsprüfung.

TAG 24 hat den Post redaktionell zutreffend verarbeitet. Nun hat auch die BILD und auch BILD Online diesen Post zum Anlass für einen eigenen Beitrag genommen. Allerdings hat die BILD durch die Überschrift „Internet-Einnahmen verheimlicht?“ und durch die Behauptung „Finanzamt jagt Promi-Polizistin“, den unzutreffenden Verdacht erweckt, Frau Koleszár habe Steuern hinterzogen. Insbesondere durch die feststehende Behauptung, sie werde vom Finanzamt „gejagt“, erweckt die BILD den Eindruck, Frau Koleszár entziehe sich der Verantwortung und im Ergebnis dem „Zugriff“ durch das Finanzamt und sei praktisch auf der Flucht. Schließlich behauptet die BILD, es „droht eine ordentliche Nachzahlung“.

Die Berichterstattung stellt eine grob rechtswidrige Berichterstattung über den Verdacht des Steuerbetrugs bzw. der Steuerhinterziehung dar. Die Berichterstattung spiegelt nicht im Ansatz die inhaltlichen Aussagen wider, die Frau Koleszár in ihrem Post gemacht hat.  Es liegen auch keine hinreichenden Belegtatsachen vor. Das Ergebnis der Betriebsprüfung ist offen. Die Ausführungen in dem Post von Frau Koleszár vermögen den vermeidlichen Verdacht ebenfalls nicht zu begründen, zumal dort nicht von Einnahmen die Rede ist, die dem Finanzamt vorenthalten wurden. Es wird dort auch nicht von Steuerschulden und auch nicht davon berichtet, dass sich Frau Koleszár dem Finanzamt entzieht und „gejagt“ wird.

Der Beitrag ist nachhaltig ehrverletzend und rufschädigend und begründet Unterlassungsansprüche. Die Bedeutung und Tragweite des vorstehend skizzierten Eingriffs wiegen aufgrund des erhobenen Verdachts des Steuerbetruges besonders schwer. Zumal es für diesen Verdacht keine belastbare Grundlage gibt. Die Tragweite dieser angeblichen „Steuerverfehlung“ wird noch dadurch gesteigert, dass von Frau Koleszár das Bild der gejagten Verbrecherin gezeichnet wird und dies den Verdacht eines besonders schweren Steuervergehens impliziert. Die Bedeutung und Tragweite der rechtswidrigen Verdachtsberichterstattung rechtfertigen nach hiesiger Einschätzung sogar die Zahlung einer hohen Geldentschädigung.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-02-02 16:05:572023-02-17 14:42:26„Internet-Einnahmen verheimlicht? Finanzamt jagt Promi-Polizistin!“ So berichtet BILD über Adrienne Koleszár. Ist das OK? Nein, natürlich nicht.

Ist es OK, wenn die BILD unter der Überschrift: „Ihre neue Liebe ist 26 Jahre Jünger“? über das private Beziehungsleben von Anne Will spekuliert? Natürlich nicht!

1. Februar 2023/in Ist das ok? /von Eva Wilczek

BILD will exklusiv „aus dem Umfeld“ erfahren haben, dass sich Anne Will nach ihrer Zeit als „Gastgeberin des Sonntags-Talks“ nicht nur neuen Talk-Projekten auf der Theaterbühne zuwenden wolle, sondern dass sie nun „auch in der Liebe […] einen Neuanfang“ wage. BILD räumt ein, Anne Will mehrfach vergeblich um Auskunft hierüber gebeten zu haben. So muss also „das Umfeld“ herhalten, von dem BILD erfahren haben will, dass Anne Will und Helene Hegemann ein Paar seien und sie sich im Theater kennen gelernt haben. Nachbarn wurden auch befragt, weswegen BILD berichten könne, dass die beiden Frauen viel Zeit im Haus von Anne Will in Berlin Zehlendorf verbringen, gemeinsam joggen oder mit Hegemanns Hund Gassi gehen.

Die Berichterstattung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Anne Will und Helene Hegemann.

Was BILD aus dem Blick verliert: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet u.a. auch das Recht auf Schutz der Privatsphäre, dass jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. In einer aktuellen Entscheidung führt der BGH unmissverständlich aus, dass zur Privatsphäre das Recht gehört „für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. […]. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden. Dazu gehören nach gefestigter Senatsrechtsprechung auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene – aus welchen Gründen auch immer – nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte“. (BGH v. 06.12.2022, Az.: VI ZR 237/21).

Durch die Mittelung u.a. zum angeblichen Beziehungsstatus gibt die BILD relevante Einblicke in die persönlichen Lebensumstände von Anne Will und natürlich auch von Helene Hegemann. Der Eingriff ist auch rechtswidrig. Dies ergibt eine Abwägung des durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Persönlichkeitsrechts mit dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der BILD auf Meinungsfreiheit. Bei dieser Abwägung ist maßgeblich darauf abzustellen, ob sich die Offenbarung der privaten Lebensumstände durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt. Für die Beurteilung dieser Frage ist von Bedeutung ob BILD durch die Vermittlung der privaten Lebensumstände „eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit der Informationsanspruch des Publikums erfüllt und so zur Bildung einer öffentlichen Meinung beigetragen wird oder ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt wird“ (BGH (Az.: VI ZR 237/21). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto eher müssen die Schutzinteressen von Frau Will „hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten“. Umgekehrt gilt natürlich das Gleiche. Der Schutz der persönlichkeitsrechtlichen Belange von Frau Will wiegt schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist.

„Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die zum Beispiel Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat“ (BGH 06.12.2022, Az.: VI ZR 237/21).

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Ist-das-OK2.png 500 1200 Eva Wilczek https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Eva Wilczek2023-02-01 13:09:452023-02-02 08:42:52Ist es OK, wenn die BILD unter der Überschrift: „Ihre neue Liebe ist 26 Jahre Jünger“? über das private Beziehungsleben von Anne Will spekuliert? Natürlich nicht!

Die BUNTE hat unter der Überschrift „Michael soll ja nicht verschwinden“ zu angeblich erfolgten medizinischen Behandlungen u.a. geschrieben, unser Mandant trainiere an robotergestützten Geräten. Das hat der BGH nun rechtskräftig verboten.

13. Januar 2023/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde der BUNTE zurück.

Ausführungen, zum Gesundheitszustand sind dem thematisch gefassten Schutzbereich der Privatsphäre zugeordnet (vgl. BGH NJW 2009, 754 Rn.20) Hiervon sind auch Angaben zur medizinischen Behandlung und Therapieformen umfasst. Denn jedem steht das Recht zu „seinen gesundheitlichen Zustand und dessen Entwicklung“ z.B. nach einem Unfall, aus der Öffentlichkeit heraus zu halten (vgl. OLG Köln, Urteil v. 14.04.2016, Az. 15 U 122/15).

Die Ausführungen der BUNTE waren auch rechtswidrig. Das Landgericht Frankfurt (Az. 2-03 O 27/19) hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass sich die konkreten Informationen zum Gesundheitszustand nicht durch ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse rechtfertigen lassen. Es hat in diesem Zusammenhang auch auf die von DAMM I Rechtsanwälte erstrittene Entscheidung des BGH vom 29.11.2016 verwiesen (BGH GRUR 2017,304), wo nochmals hervorgehoben wurde, dass eine Berichterstattung über konkrete medizinische Einzelheiten zum Gesundheitszustand unzulässig ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.16 U 289/19) hat der BUNTE zwar zugestanden, dass die in der vorstehend zitierten BGH-Entscheidung erfolgten „Beschreibungen des Zustands des Klägers […] noch weitgehender war.“ Aber die hier streitgegenständlichen Darstellungen seien ebenfalls „ins Detail gehende Informationen, die gravierende körperliche Einschränkungen vor Augen führen, die mit Gebrechlichkeit und Hilflosigkeit verbunden sind und die grundsätzlich nicht in die Öffentlichkeit gehören“. 

Der BGH hat die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde am 20.12.2022 durch Beschluss zurückgewiesen (BGH VI ZR 1298/20).

LG Urteil
OLG Urteil

Foto: Edgar Herbst

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Michael-soll-ja-nicht-verschwinden.1.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-01-13 15:23:572023-03-15 16:32:52Die BUNTE hat unter der Überschrift „Michael soll ja nicht verschwinden“ zu angeblich erfolgten medizinischen Behandlungen u.a. geschrieben, unser Mandant trainiere an robotergestützten Geräten. Das hat der BGH nun rechtskräftig verboten.

OLG Düsseldorf bestätigt: Äußerungen zu konkreten medizinischen Behandlungsmethoden sind untersagt.

28. Dezember 2022/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unser Mandant ist Michael Schumacher. Er ist nach seinem schweren Unfall im Jahr 2013 nicht mehr öffentlich in Erscheinung getreten. Informationen zu seinem Gesundheitszustand sind in der Öffentlichkeit nicht vorhanden. Dessen ungeachtet hat die Illustrierte „FREIZEITWOCHE“ unter der Überschrift „Hurra, es geht bergauf“ einen Beitrag zum Abdruck gebracht und hierbei über die medizinische Behandlung unseres Mandanten spekuliert und eine angeblich erfolgte medizinischen Behandlung dargestellt.

Das Landgericht Düsseldorf hat erstinstanzlich sämtliche Ausführungen zu den medizinischen Details bzw. zu den angeblichen Behandlungen als Eingriff in die Privatsphäre gewertet und auch für rechtswidrig erachtet (LG Düsseldorf 12 0 49/20). Ein berechtigtes Informationsinteresse sei nicht anzuerkennen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-16 U 112/21) hat auf die hiergegen eingelegte Berufung der FREIZEITWOCHE in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Es hat einleitend bestätigt, dass „die streitgegenständlichen Aussagen allesamt in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers“ in seiner Ausprägung der Privatsphäre eingreifen und macht deutlich:

„Das Recht auf Achtung der Privatsphäre (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) umfasst „auch Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen (BGH, Urteil vom 29.11.2016 – VI ZR 382/15, Rn. 9). Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muss und darf erwarten, dass alles, was der Arzt in Rahmen seiner Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim bleibt und nicht zur Kenntnis Unberufener gelangt. Nur so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt, weil es die Chancen der Heilung vergrößert (…)“.

Auch die Bekanntgabe des Namens des behandelnden Arztes verstößt gegen die Privatsphäre:

„Bei der Wahl des Arztes inklusive des Ortes und des Zeitpunktes seiner Konsultation handelt es sich – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – um eine höchstpersönliche Entscheidung des Patienten, die seiner Privatsphäre zuzuordnen ist.“

Desgleichen gilt mit Blick auf Ausführungen zur geplanten Behandlungsmethode.

„Die angewandte Behandlungsmethode stellt für sich genommen bereits eine Information dar, die in besonderer Weise den höchst sensiblen Bereich der privaten Lebensgestaltung betrifft“, zumal der Hinweis auf bestimmte Therapieformen Rückschlüsse auf die gesundheitliche Verfassung zulässt.

Den Einwand, unser Mandant habe sich seines Privatsphärenschutzes u.a. durch die Veröffentlichung der Netflix Dokumentation begeben, hat das OLG Düsseldorf zurückgewiesen und zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die dortigen Äußerungen „auf allgemeine Aspekte des familiären Zusammenlebens beschränken […]“. Weder enthält die Dokumentation Ausführungen über die Wahl des behandelnden Arztes oder etwa über die gewählte Therapie.

Den Hinweis, ein Teil der Äußerungen seien in einigen ausländischen Onlineauftritten noch abrufbar, hat das OLG Düsseldorf ebenfalls zurückgewiesen und ausgeführt, dass hierin keine Duldung in die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Beitrages in der FREIZEITWOCHE zu sehen ist. Unser Mandant habe regelmäßig zum Ausdruck gebracht, mit Veröffentlichungen zu seinem Gesundheitszustand nicht einverstanden zu sein. „So hat er wegen der Veröffentlichung in der Zeitung „Le Parisien“ ein Unterlassungsurteil vor dem Landgericht Frankfurt (Urteil vom 24.06.2021 – 2-03 O 507/19), erstritten. Anhaltspunkte für eine konkludente Duldung der Berichterstattungen, die mit der vorliegenden vergleichbar sind, bestehen daher nicht.“

Das OLG Düsseldorf hat schließlich auch die Rechtswidrigkeit der Äußerungen festgestellt. Ein berechtigtes, überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei nicht anzuerkennen, da im konkreten Fall keine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert wurde, was zur Folge hatte, dass ein eventuell bestehendes Informationsinteresse nicht erfüllt werde. Unter dem Eindruck der vorstehend skizzierten Hinweise des OLG Düsseldorf, hat die FREIZEITWOCHE die Berufung gegen die Entscheidung des LG Düsseldorf zurückgenommen.

Foto: Edgar Herbst

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2022/12/Hurra.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2022-12-28 16:12:242023-03-15 16:43:12OLG Düsseldorf bestätigt: Äußerungen zu konkreten medizinischen Behandlungsmethoden sind untersagt.

Äußerungen zu konkreten medizinischen Behandlungsmethoden sind untersagt. DAMM Rechtsanwälte vor dem LG Düsseldorf erfolgreich.

19. August 2021/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unser Mandant ist Michael Schumacher. Er ist nach seinem schweren Unfall im Jahr 2013 nicht mehr öffentlich in Erscheinung getreten. Informationen zu seinem Gesundheitszustand sind in der Öffentlichkeit nicht vorhanden.

Die Illustrierte „FREIZEITWOCHE“ hat unter der Überschrift „Hurra, es geht bergauf“ einen Beitrag zum Abdruck gebracht und hierbei über die medizinische Behandlung unseres Mandanten spekuliert. Der Beitrag geht soweit, die Art einer angeblich erfolgten medizinischen Behandlung darzustellen. Ferner wird über die Erfolgsaussichten dieser angeblichen Behandlung spekuliert.

Zur Rechtfertigung der Berichterstattung verweist die FREIZEITWOCHE im Wesentlichen darauf, dass die Angaben lediglich abstrakte Beschreibungen bestimmter Therapiemethoden seien und in keinem Zusammenhang zu den konkret zu behandelnden Beschwerden unseres Mandanten stünden. Schließlich habe das Management unseres Mandanten in zahlreichen Pressemeldungen und Stellungnahmen Angaben zum Gesundheitszustand gemacht. Dadurch habe er seine Privatsphäre geöffnet und müsse die Berichterstattung hinnehmen. Jedenfalls aber sei die Berichterstattung nicht rechtswidrig. Denn die Meldung über die angebliche Behandlung sei auch von anderen Boulevardblättern aufgegriffen worden und damit vorbekannt.

Das LG Düsseldorf hat den Argumenten eine Absage erteilt und zunächst klargestellt, dass die Beklagte den Sinngehalt der eigenen Äußerung nicht zutreffend erfasst hat, was allerdings unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung sei. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung erhalten die Aussagen einen unmittelbaren Bezug zum Kläger und geben über dessen konkrete Behandlung Auskunft.

Der Kläger hat sich auch nicht seines Anspruchs auf Privatsphärenschutzes begeben, weil sich Vertreter des Klägers über seinen Gesundheitszustand geäußert haben. Zwar kann sich der Betroffene nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. „Die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss daher situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BVerfG NJW 2000, 1021, 1023; BGH NJW 2018, 3509 Rn. 14). Im Zusammenhang mit der den Rechtsschutz beschränkenden Wirkung einer Selbstöffnung wird gefordert, dass die jeweilige Veröffentlichung grundsätzlich mit dem von dem Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teilbereich seiner Privatsphäre korrespondieren muss. Eine Selbstöffnung in Bezug auf die streitgegenständlichen Äußerungen ist vorliegend allerdings auch nicht erfolgt. Die von der Beklagten aufgeführten Stellungnahmen, die mitunter schon der BGH als abstrakte Allgemeinplätze eingeordnet hat, beschränken sich, auf allgemein gehaltene Angaben zu seinem grundsätzlichen Gesundheitszustand. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BGH NJW 2017, 1550 führt das LG Düsseldorf aus: „Eine konkrete Vorstellung von den gesundheitlichen Auswirkungen dieser Verletzung und des Umfangs der daraus resultierenden Einschränkung elementarer körperlicher Funktionen und Fähigkeiten vermitteln diese allgemein gehaltenen Äußerungen dem Publikum dagegen nicht“.

Die Eingriffe in den Kernbestand der Privatsphäre hat das LG Düsseldorf auch als rechtswidrig erachtet. Der Umstand, dass auch andere Medien berichtet haben und dies die Sicht auf den Kläger mitprägt, stehe der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Beitrages nicht entgegen. Das Landgericht weist insofern auf die gängige Rechtsprechung hin, wonach es bei Aussagen, die die Privatsphäre betreffen von entscheidender Bedeutung ist, ob sich die Aussagen durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen. Denn nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile oder Neugier interessieren, rechtfertigt dessen Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Ein berechtigtes Informationsinteresse konnte das LG Düsseldorf nicht feststellen. „Die ausschließlich auf Aufmerksamkeitsgewinnung ausgerichtete Darstellung der angegriffenen Aussagen im Artikel der Beklagten, vermag kein das persönlich als Recht des Klägers überwiegendes Informationsinteresse zu begründen“.

Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob und inwieweit andere Medien ebenfalls berichtet haben. Dies ist im Ergebnis zutreffend. Denn elementare Eingriffe in den thematischen Privatsphärenbereich lassen sich natürlich nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, dass eine solche Rechtsverletzung zeitgleich auch von anderen Medien vorgenommen wurde und die Öffentlichkeit dadurch Kenntnis von den privaten Umständen erhalten habe. Dies hätte zur Folge, dass besonders umfangreich, von verschiedenen Blättern publizierte Rechtsverletzungen privilegiert würden. Dies würde den Medien gefallen, spiegelt aber nicht die Rechtswirklichkeit wider. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2021-08-19 15:02:392021-08-19 15:02:41Äußerungen zu konkreten medizinischen Behandlungsmethoden sind untersagt. DAMM Rechtsanwälte vor dem LG Düsseldorf erfolgreich.

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