Trotz Geständnis: Identifizierende Berichterstattung im Ermittlungsverfahren ist rechtswidrig.
Rechtsanwalt Felix Damm setzt gegen die BILD erfolgreich das Verbot durch, im Rahmen eines noch laufenden Ermittlungsverfahrens über einen Beschuldigten u.a. durch die Veröffentlichung eines unverpixelten Bildes und Nennung seines Vornamens uns seines initialisierten Nachnamens identifizierend zu berichten. Dem steht es nicht entgegen, dass der Beschuldigte im hier konkreten Fall, eine schwere Straftat gestanden hat. Ein anzuerkennendes öffentliches Informationsinteresse daran, bereits in diesem Verfahrensstadium die Identität eines Beschuldigten der Öffentlichkeit zu offenbaren, besteht regelmäßig nicht. In diesem Zusammenhang ist immer wieder zu betonen, dass die Berichterstattung über schwere Straftaten zwangsläufig zu einer Stigmatisierung des Betroffenen führt. Gerade dann allerdings, wenn die Umstände eines Delikts noch ermittelt werden und auch Fragen der Schuldfähigkeit noch geklärt werden müssen, ist der Ausgang des Verfahrens vollkommen offen und hat eine Identifizierung zu unterbleiben. Zumal, wie die Gerichte betonen, wenn der Informationsgehalt der Berichterstattung und ihre Bedeutung hierunter nicht leidet. Das LG Köln hat in einem solchen Fall ausgeführt:
„Weiterhin muss vor dem Hintergrund der hier vorgetragenen Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren berücksichtigt werden, dass das Informationsinteresse der Allgemeinheit auch ohne Nennung des Namens des Klägers in hinreichendem Maße befriedigt werden kann und damit gewahrt wäre“ LG Köln Az. 28 O 840/11 – Juris Rz. 30).
Das Landgericht Frankfurt hat dies nun ebenso beurteilt und der BILD die identifizierende Berichterstattung verboten (LG Frankfurt, Az. 2-03 O 206/18). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.