Verzockt Teil I: Rechtsanwalt Damm setzt gegen Axel Springer 35.000.00 Euro Geldentschädigung wegen Sex Mobbing Vorwürfe durch
Unser Mandant ist Magistratsdirektor und Leiter einzelner Fachbereiche in der Stadtverwaltung einer hessischen Gemeinde, die von einer ehemaligen Mitarbeiterin ihrerseits u.a. auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 51.000,00 Euro mit der Begründung verklagt wurde, sie sei von unserem Mandanten auf das übelste sexuell gemobbt worden. Zum Beleg legte die ehemalige Mitarbeiterin im Arbeitsgerichtsprozess ein von ihr so bezeichnetes „Mobbingtagebuch“ vor. BILD hat in einer beispiellosen Kampagne, in vier aufeinander folgenden Printausgaben, wie auch unter www.bild.de , jeweils unter namentlicher Nennung und unter Veröffentlichung von Bildnissen unseres Mandanten, weite Teile des Mobbingtagebuchs unkritisch abgeschrieben.
In dem Beitrag, über den das Landgericht Frankfurt im hiesigen Fall zu entscheiden hatte, erhob die BILD unter dem titelgebenden Schlagwort „Sex Mobbing“ schwerste, gravierend ehrverletzende Vorwürfe gegen unseren Mandanten. So soll er in Bezug auf Mitarbeiter durch die Flure u.a. gebrüllt haben, dass diese „blöde Fotzen und Schlampen“ bzw. „dreckige Nutten“ seien, ihm mal „einen blasen“ sollen, und „im Bett eine Drecksau“ seien. In dem BILD-Exzess wurden noch zahlreiche weitere, schwerwiegende Verfehlungen behauptet, die nahezu allesamt sexuell-bezogenen Inhalt hatten.
Das Landgericht Frankfurt hat unter dem Az.: 2-03 O 184/17 am 16.05.2019 Axel Springer zur Unterlassung von 18 Äußerungen sowie zur Unterlassung von 4 Bildnissen von unserem Mandanten verurteilt, wobei drei der Bildnisse unter www.bild.de und ein Bildnis in der Printausgabe der BILD erschienen sind. Ferner hat das Landgericht Frankfurt Axel Springer und die zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch existierende BILD GmbH & Co.KG, die den Onlineauftritt unter www.bild.de zu verantworten hatte, zu 30.000,00 Euro bzw. zu 5.000,00 Euro Geldentschädigung verurteilt.
In seiner Entscheidung hat das Landgericht zunächst die Feststellung vorangestellt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen überwiegend um Tatsachenbehauptungen handelt, die als etwas tatsächlich Geschehenes der objektiven Klärung und insofern dem Beweise zugänglich seien. Dort, wo die streitgegenständlichen Darstellungen zudem einen wertenden Meinungsbezug hatten, bestand jeweils ein Tatsachenkern, der auf seinen Wahrheitsgehalt zu überprüfen war.
Die Beweislast traf BILD.
Da vorliegend bemerkenswert ehrverletzende Darstellungen in Streit standen, musste BILD beweisen, dass die Behauptungen der Wahrheit entsprachen. Obwohl das Landgericht Frankfurt, im Rahmen einer insgesamt mehrtägigen Beweisaufnahme auch die Mitarbeiterin als Zeugin gehört hat, die das angebliche Mobbingtagebuch verfasst hatte, konnte BILD den Beweis nicht führen. Das Landgericht Frankfurt glaubte der Zeugin kein Wort und stufte sie sogar als unglaubwürdig ein. Die Angaben der bemerkenswert belastungseifrigen Zeugin „sind in einer Vielzahl von Punkten durch mehrere Zeugen glaubhaft wiederlegt worden“, so das Verdikt der Frankfurter Richter.
Mit Blick auf Äußerungen, wo die Unwahrheit der Darstellung ebenso wenig festgestellt werden konnte wie die Wahrheit der Darstellung (non liquet), prüfte das Landgericht, ob sich BILD insoweit auf den Grundsatz der Wahrnehmung berechtigter Interessen stützen könne. In einem solchen Fall, scheidet ein Unterlassungsanspruch aus. Auf diesen Grundsatz kann sich allerdings nur derjenige berufen, der sorgfältig recherchiert hat. D.h. es muss ein Mindestbestand an solchen Tatsachen vorhanden sein, die für den Wahrheitsgehalt der Darstellung sprechen. Ganz wichtig: Der Beitrag darf nicht vorverurteilend sein. Außerdem muss dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden sein, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
Ein Mindestbestand an Beweistatsachen lag bereits nicht vor. Das Landgericht Frankfurt führte in seiner Entscheidung insoweit aus, dass die Vorwürfe nur auf einer einzigen Quelle beruhten, nämlich auf der Aussage der ehemaligen Mitarbeiterin, die diese Vorwürfe in einem Arbeitsgerichtsprozess eingeführt hat, in der es ihr darum ging, ein besonders hohes Schmerzensgeld zu generieren. Ferner wurde ausgeführt, das BILD es nicht für notwendig befunden hatte, diese Zeugin einmal zu befragen.. Vielmehr hat BILD es genügen lassen, die zersetzend ehrverletzenden Inhalte aus dem Mobbingtagebuch zu übernehmen. Mit der gängigen Rechtsprechung sah das Landgericht in der Übernahme der Vorwürfe aus einer einzigen Quelle keine hinreichenden Belegtatsachen. Schließlich wurde vom Landgericht ferner herausgearbeitet, dass unserem Mandanten auch keine Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Zwar sei davon auszugehen, dass der Journalist versucht habe, unseren Mandanten zu sprechen und, dass er auch mehrfach bei der Dienststelle angerufen habe um unseren Mandanten zu erreichen. Noch am Abend vor der ersten Veröffentlichung sei auch versucht worden, unseren Mandanten an dessen Wohnort aufzusuchen und mit ihm über die Vorwürfe zu sprechen. Das Gericht folgte insoweit allerdings der Rechtsauffassung, dass diese Bemühungen in Ansehung der Schwere der Vorwürfe nicht ausreichend gewesen seien. Dies nicht zuletzt auch deswegen, weil ein besonderer Aktualitätsdruck nicht erkennbar gewesen sei. Aber auch deswegen, weil bei der Vielzahl derart gravierender Vorwürfe, es im Zweifel sogar erforderlich gewesen wäre, unserem Mandanten Gelegenheit zu geben, schriftlich Stellung zu nehmen. Schließlich ist das Gericht unseren Ausführungen auch insoweit gefolgt, als die Berichterstattung nicht hinreichend hat deutlich werden lassen, dass es sich lediglich um einen Verdacht gehandelt habe und die Berichterstattung insoweit vorverurteilend gewesen sei. Im Ergebnis muss festgehalten werden, dass nach Auffassung des Landgerichts keines der Merkmale erfüllt war, die es bedurft hätte, um von einer zulässigen Verdachtsberichterstattung ausgehen zu können.
Das Landgericht Frankfurt hat die Veröffentlichung der Bildnisse unseres Mandanten unter Beachtung des abgestuften Schutzkonzeptes ebenfalls verboten. Im Rahmen der gebotenen Abwägung hat es ausgeführt, dass die mehr als 15 Jahre alten Fotos nicht kontextneutral seien und sich der streitgegenständliche Beitrag nicht mit den abgebildeten Bildinhalten befasste.
Schließlich hat das Landgericht unserem Mandanten wegen der Veröffentlichung in der Printausgabe der BILD wie auch wegen der Veröffentlichung unter www.bild.de eine Geldentschädigung in Höhe von zusammen 35.000,00 Euro verurteilt. Ausschlaggebend hierfür war der enorm schwerwiegende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten. Durch die Berichterstattung wurden unserem Mandanten schwerwiegendes Fehlverhalten und eine erhebliche Amoralität zugeschrieben. Ferner hat das Landgericht der BILD schwerwiegendes Verschulden attestiert und ausgeführt:
„Die Beklagten haben vorliegend in schwerwiegender Art und Weise gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung und die den Beklagten obliegenden journalistischen Sorgfaltspflichten verstoßen, indem sie in vorverurteilenden Weise, ohne hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme, unter Missachtung des Wechselbezugs von Dichte des Verdachts auf der einen Seite und Art und Weise der Berichterstattung auf der anderen Seite […] über den Kläger berichtet haben.“. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.