Die BUNTE hat unter der Überschrift „Michael soll ja nicht verschwinden“ zu angeblich erfolgten medizinischen Behandlungen u.a. geschrieben, unser Mandant trainiere an robotergestützten Geräten. Das hat der BGH nun rechtskräftig verboten.
Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde der BUNTE zurück. Ausführungen, zum Gesundheitszustand sind dem thematisch gefassten Schutzbereich der Privatsphäre zugeordnet (vgl. BGH NJW 2009, 754 Rn.20) Hiervon sind auch Angaben zur medizinischen Behandlung und Therapieformen umfasst. Denn jedem steht das Recht zu „seinen gesundheitlichen Zustand und dessen Entwicklung“ z.B. nach einem Unfall, aus der Öffentlichkeit heraus zu […]