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BILD veröffentlicht Fotos von Geflüchteten. Das LG Frankfurt spricht von „Steckbrief“ und „Internetpranger“ und verbietet diesen Journalismus.

19. August 2025/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

 Wir vertreten drei Geflüchtete aus Somalia, die am 09.05.2025 an der deutsch-polnischen Grenze einen Asylantrag gestellt haben. Gegen ihre am gleichen Tag erfolgte Zurückweisung haben sie sich vor dem Verwaltungsgericht Berlin erfolgreich gewehrt. Das Gericht hat die Zurückweisung für rechtswidrig erachtet und entschieden, dass ihnen die Einreise nach Deutschland zu gestatten ist.

BILD hat die Entscheidung des Verwaltungsgericht Berlin in einem Beitrag redaktionell thematisiert und diesen Beitrag, in der Anmutung eines „Steckbriefs“ mit Bildnissen unserer Mandanten illustriert.

Die Veröffentlichung der Bildnisse unserer Mandanten ist grob rechtswidrig. Das Landgericht Frankfurt hat auf unseren Antrag hin und nach Anhörung und sorgfältiger Auswertung der von Axel Springer bei Gericht eingereichten umfassenden Stellungnahme, der BILD im Wege der einstweiligen Verfügungen die weitere Veröffentlichung der Bildnisse unserer Mandanten untersagt. Zu Recht.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung. Hieraus folgt das Recht auf Anonymität und insofern das Recht, mit welchen Lebensumständen und Lebensdaten auch immer, in selbstgewählter Anonymität zu verbleiben. Auch der Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen und sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken, ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet. Schließlich umfasst das Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Bild und ist die Veröffentlichung eines Bildnisses grundsätzlich von der Einwilligung des Betroffenen abhängig. Liegt diese nicht vor, kann die Veröffentlichung nur zulässig sein, wenn das Bildnis ein zeitgeschichtliches Ereignis dokumentiert und der Veröffentlichung keine berechtigten Interessen des Betroffenen entgegenstehen.

Allerdings ist weder das Recht auf Anonymität noch das Recht am eigenen Bild schrankenlos gewährleistet und lässt sich hieraus kein umfassendes, absolutes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person ableiten. Umgekehrt jedoch, lässt sich aus dem Recht der Berichterstattung über zeitgeschichtliche Umstände nicht zwangsläufig das Recht ableiten, unter Aufhebung der Anonymität Einzelner zu berichten.

Zumal – und hierauf hat das Landgericht zutreffend hingewiesen – der BILD das Recht, umfassend über die Einreise der „drei Somalier“ und deren rechts- und gesellschaftspolitischen Implikationen auch kritisch zu berichten“ durch den von uns gestellten Antrag auf Schutz der Anonymität überhaupt nicht abgesprochen wurde. Die Möglichkeit, sich inhaltlich mit dem Verfahren und den damit verbundenen gesellschaftlichen und rechtlichen Implikationen zu befassen, wird nicht einmal tangiert.

Insofern waren die sich gegenüberstehenden Positionen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung waren nicht zuletzt auch die Erwägungen des OLG Frankfurt zu berücksichtigen, wonach „dem Persönlichkeitsrechtsschutz […] grundsätzlich Vorrang einzuräumen [ist], wenn die Darstellung eine Bloßstellung bewirkt, ohne dass es auf die betroffene Person ankommt.“  Das OLG Frankfurt geht im Rahmen einer solchen Abwägung der Frage nach,

„ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkret handelnden Person besteht. Eine Identifizierung ist nur dann erlaubt, wenn gerade der Name oder die Identität des Betroffeneneinen eigenen Informationswert besitzen und zudem gerade hieran ein öffentliches Informationsinteresse besteht“ (OLG Frankfurt NJW-RR 2016, 1381)

In Ansehung dessen hat das Landgericht Frankfurt das Interesse unserer Mandanten am Schutz ihrer Anonymität und am Schutz ihres Rechts am eigenen Bild höher und vorrangig vor den Interessen der BILD gewichtet, unsere Mandanten dem Leser auch im Bild vorzuführen und diese damit praktisch zur „Fahndung auszuschreiben“. Im Rahmen einer Berichterstattung über ein Verwaltungsverfahren ist an der Identität eines Asylsuchenden nicht ernsthaft ein öffentliches Informationsinteresse auszumachen.   

Konkret führt das Landgericht in der Abwägung aus:

„Die angegriffene Berichterstattung nutzt in stigmatisierender Weise das Einzelschicksal der Antragstellerin als Projektionsfläche für eine Auseinandersetzung mit einer allgemeinen politischen Debatte (deutsche Asylpolitik), indem sie die Antragstellerin an einen „Internet-Pranger“ stellt. Schon zu Beginn des Betrags werden die „drei Somalier“ und damit auch die Antragstellerin aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten vergleichbar mit einem Steckbrief abgebildet und abwertend als „Migranten-Trio“ bezeichnet, das sich unbeschadet einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung illegal in Deutschland aufhalte.“

Soweit in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, es gebe in Bezug auf die von uns vertretene Somalier eine anderslautende Entscheidung des LG Berlin, so ist dies unrichtig. Das LG Berlin hat sich mit dem hier streitgegenständliche Foto der Somalierin nie befasst. Die Entscheidungen des LG Frankfurt, u.a. Az. LG Frankfurt 2-03 O 261/25, sind nicht rechtskräftig.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2025-08-19 13:39:162025-08-19 13:39:19BILD veröffentlicht Fotos von Geflüchteten. Das LG Frankfurt spricht von „Steckbrief“ und „Internetpranger“ und verbietet diesen Journalismus.

Bewusst unvollständige und unwahre Berichterstattung auf tagesschau.de. DAMM I Rechtsanwälte setzt gegen den NDR Unterlassungsansprüche durch. Der Beitrag musste entfernt werden.

9. September 2024/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Wir vertreten ein renommiertes Unternehmen der Kranken- und Gesundheitsversorgung, welches einen privatärztlichen Not- und Hausbesuchsdienst für privat versicherte Patienten und Selbstzahler betreibt. In dieser Funktion vermittelt unsere Mandantin bundesweit Patienten an unabhängige Fachärzte der Region. Diese schließen mit dem Patienten einen Behandlungsvertrag, klären auf, führen auf eigene Rechnung die Behandlung durch und rechnen gegenüber dem Patienten eigenständig ab.

Der NDR hat sich der Unzufriedenheit eines Patienten angenommen, der sich über den Inhalt und die Höhe der Abrechnung des ihn behandelnden Arztes beschwert und sich im Bemühen um Öffentlichkeit aktiv an den NDR gewandt hat.

Grund genug für den NDR, sich mit der Abrechnung des behandelnden Arztes zu befassen, in einem Beitrag gleichwohl eine angebliche Abrechnungspraxis unsere Mandantin zu behaupten und den unwahren Eindruck zu vermitteln, unsere Mandantin habe Leistungen abgerechnet, die nie erbracht wurden und weiter, die Landesärztekammer befasse sich mit der so bezeichneten „Abrechnungspraxis“ unserer Mandantin. Insgesamt war der NDR aus welchen Gründen auch immer darum bemüht, den unwahren Eindruck zu vermitteln, dass unsere Mandantin für die Behandlung verantwortlich gewesen sei und weiter, dass der Patient Verbindlichkeiten gegenüber unserer Mandantin ausgesetzt sei.

Alles unwahr und das Ergebnis einer mitunter jedenfalls fahrlässig unvollständigen Berichterstattung, in der es der NDR unterlassen hat, deutlich zu machen, dass unsere Mandantin Hausbesuche an Ärzte aus der Region lediglich vermittelt und für deren angebliches Fehlverhalten nicht haftet. Erst vor dem Landgericht Frankfurt und unter dem Druck der deutlichen Hinweise zum Ergebnis der Vorberatung war der NDR bereit, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Der sorglose Umgang mit der Wahrheit und das redaktionell undurchsichtige Vermischen von tatsächlichen Umständen mit der Folge einer bis zur Unwahrheit erfolgten Verzerrung dieser Umstände, hat der Reputation und dem guten Ruf unserer Mandantin und dem Vertrauen in ihre Loyalität Schaden zugefügt. Dennoch hat unsere Mandantin darauf verzichtet, ihren ebenfalls bestehenden Anspruch auf Richtigstellung gegenüber dem NDR durchzusetzen. (LG Frankfurt 2-03 O 294/24))

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png 0 0 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2024-09-09 15:09:002025-08-19 15:14:35Bewusst unvollständige und unwahre Berichterstattung auf tagesschau.de. DAMM I Rechtsanwälte setzt gegen den NDR Unterlassungsansprüche durch. Der Beitrag musste entfernt werden.

„Entführte Kinder“ – ZDF-Unterhaltungs-Doku zukünftig ohne unsere Mandantin. BGH untersagt dem ZDF die Veröffentlichung von Fotos, Audio-Mitschnitt und Brief unserer Mandantin.

31. Oktober 2023/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Sie wurde 1981 im Alter von 8 Jahren entführt und fünf Monate später, nach Zahlung eines Lösegeldes, wieder freigelassen. Die Entführer wurden nie gefasst. Das Lösegeld blieb verschwunden. Die Tat ist verjährt. 2018 dann die Crime-Doku des ZDF. Im Mittelpunkt des Beitrages stand ein Journalist, der seinerzeit als Vermittler agierte und den das ZDF nun vor die Kamera holte, um seine gescripteten Erinnerung an die Entführungen zu schildern. Hierbei zeigte das ZDF private Kinderfotos, mit denen öffentlich nach unserer Mandantin gefahndet wurde. Ferner wurde ein Brief gezeigt und vorgelesen, den unsere Mandantin während der Entführung hat schreiben müssen. Schließlich spielte das ZDF auch eine Audio-Datei ab, auf der zu hören war, wie unsere Mandantin Details zur Lösegeldübergabe vorlesen musste.

Das Oberlandesgericht Frankfurt (im Verfügungsverfahren) hat die Veröffentlichung der Fotos für zulässig erachtet, weil an der Veröffentlichung der Kinderbilder des Opfers ein allgemeines Interesse der Gesellschaft anzuerkennen sei. Es sei von öffentlichem Interesse getragen, zu erfahren, wie ein Journalist vor 36 Jahren zu seiner Vermittlerrolle gekommen und wie er „mit den enormen Herausforderungen seiner Rolle“ umgegangen sei. Die Veröffentlichung des Briefes und das Abspielen des Audio-Mitschnitts sei hingegen unzulässig, da insoweit Einblicke in die innere Gedanken- und Gefühlswelt gegeben werde.  Die Wiedergabe des Audio-Mitschnitts stelle einen rechtswidrigen Eingriff in die Vertraulichkeitssphäre unserer Mandantin dar.

Das Oberlandesgericht Köln (Hauptsacheverfahren) hat die Klage insgesamt abgewiesen. Berichtsgegenstand sei die Beschreibung der Tätigkeit des Vermittlers. Die Bildnisse seien in diesem Zusammenhang Bildnisse des Zeitgeschehens. Die bildliche Darstellung im Rahmen der Doku stehe auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur überragenden Bedeutung des Opferschutzes, wonach dem Opfer eines Verbrechens wegen seiner verwundbaren Lage besonderer Schutz gebührt (vgl. EGMR, Urteil vom 17.01.2012 – 33497/07). Anderes als im dortigen Fall, werde das hiesige Opfer durch die streitgegenständliche Berichterstattung nicht erstmals aus der Anonymität geführt. Denn durch die seinerzeitige Berichterstattung sei bereits bekannt gemacht worden, um wen es sich bei dem Opfer gehandelt habe. Auch die Veröffentlichung des Briefes sei nicht zu beanstanden. Es fehle ein Geheimhaltungsinteresse. Der Brief sei bereits bei einer Pressekonferenz aus Anlass der Befreiung unserer Mandantin vor 36 Jahren verlesen worden. Die grundsätzlich zu schützende Vertraulichkeit der Tonaufnahme sei durch ihre vorangegangene, seinerzeitige Veröffentlichung ebenfalls aufgehoben worden. Auch offenbare die Tonbandaufnahme mit Informationen zur Geldübergabe kein Geheimnis über die Mandantin.

Den Vorinstanzen, die selbstverständlich das Recht (und die Pflicht) haben, gegenläufige Interessen zu gewichten, „abzuwägen“, war dies vorliegend gründlich misslungen und in diesem Fall zu attestieren, ohne Kompass für das rechte Maß agiert zu haben. Während über den Täter bereits wenige Monate nach seiner Verurteilung nicht mehr identifizierend berichtet werden darf, soll es nun also das Opfer eines schwerwiegenden Verbrechens tatsächlich hinzunehmen haben, in Unterhaltungsformaten noch nach knapp vierzig Jahren u.a. mit Fotos identifizierend als Opfer dargestellt zu werden? Und zwar nach Belieben der Medien, denen es nach diesen Entscheidungen freisteht, ein öffentliches Informationsinteresse – und sei es noch so abseitig – zu konstruieren?

Der BGH wurde von uns angerufen und die Entscheidung des OLG Köln aufgehoben. Glücklicherweise bzw. selbstverständlich. Er hat u.a. ausgeführt, dass die Fotos unserer Mandantin bereits keine Bildnisse der Zeitgeschichte sind. Sie muss es nicht hinnehmen, dass ihre Bildnisse Jahrzehnte nach der Entführung dazu verwendet werden, sie in sehr persönlicher Weise in ihrer Opferrolle darzustellen. Zwar attestiert der BGH dem ZDF, dass die behandelten Themen, wozu neben der Entführung auch die Rolle des seinerzeit als Vermittler agierenden Journalisten gehört, auch heute noch von Interesse seien und weiter, dass die Fotos unserer Mandantin im Filmbeitrag kontextgerecht verwendet wurden.  

Ein öffentliches Interesse gerade an der Person unserer Mandantin sei gleichwohl nicht anzuerkennen. „Seit der Entführung der Klägerin sind bis zur Veröffentlichung des Films 35 Jahre und bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 40 Jahre vergangen. Weder aus dem Kontext des Filmbeitrags der Beklagten noch aus sonstigen Feststellungen ergibt sich eine gleichwohl fortdauernde Bedeutung gerade der Person und vor allem der Persönlichkeit der Klägerin“.

Der Rechtsprechung des EGMR zum überragenden Opferschutz hat der BGH mehr Beachtung geschenkt und zutreffend darauf hingewiesen, dass Opferschutz nicht nur die Verhinderung einer erstmaligen Identifikation eines bis dahin in der Öffentlichkeit unbekannten Opfers bedeute (vgl. dazu EGMR, NJW 2013, 771 Rn. 53). Zielrichtung des Rechts am eigenen Bild sei es, Betroffene davor zu schützen, dass Abbildungen von Ihnen gegen ihren Willen für andere verfügbar gemacht werden. Und zwar auch dann, wenn bereits zuvor eine redaktionelle Konfrontation des Opfers mit der Tat stattgefunden hat und die Anonymität des Opfers nicht mehr besteht.

„… unabhängig davon kann das Opfer einer Straftat nach einem gewissen Zeitablauf Anspruch darauf haben, selbst zu entscheiden, ob sein Bildnis noch zur Illustration und erneuten Vergegenwärtigung seiner damaligen Opferrolle verwendet werden darf.“

Angesichts des erheblichen Zeitablaufs und des nachlassenden öffentlichen Interesses an ihrer Person und ihrer Persönlichkeit hat die Klägerin nunmehr einen Anspruch darauf, die Verfügungsgewalt über ihre Kinderfotos zurückzuerlangen und die in die Öffentlichkeit getragene Verknüpfung zwischen der schweren Straftat, deren Opfer sie als Kind geworden ist, und den Abbildungen ihrer Person aufzulösen.

Die Wiedergabe des von der Mandantin während der Entführung geschriebenen Briefes und des Tonbandmitschnittes stellt eine rechtswidrige Verletzung der Privatsphäre unserer Mandantin dar, wozu solche Angelegenheiten gehören, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als “privat“ eingestuft werden, wozu „auch Situationen großer emotionaler Belastung wie das Bangen um das Leben eines nahen Angehörigen gehören (vgl. Senat, Urteil vom 17. Mai 2022 – VI ZR 123/21, MDR 2022, 1023 Rn. 15), erst recht das Bangen um die eigene Person. In einer solchen Situation sind Brief und Audio-Mitschnitt entstanden.“ Der Eingriff ist nach Abwägung rechtswidrig. Anders noch als das OLG Köln, war es für den BGH in diesem Zusammenhang vollkommen belanglos, welcher konkrete Inhalt im Audiomitschnitt kommuniziert wurde. 

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.02.2020 – 16 U 93/19

OLG Köln, Urteil vom 17.03.2022 – 15 U 173/21

BGH, Urteil vom 06.06.2023 – VI ZR 309/22

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/10/ZDF-Doku-zukuenftig-ohne-unsere-Mandantin.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-10-31 14:37:472023-10-31 16:09:06„Entführte Kinder“ – ZDF-Unterhaltungs-Doku zukünftig ohne unsere Mandantin. BGH untersagt dem ZDF die Veröffentlichung von Fotos, Audio-Mitschnitt und Brief unserer Mandantin.

Revision erfolgreich! BGH hebt Entscheidung des OLG Frankfurt zum Besuch eines hohen katholischen Würdenträgers im Hause unseres Mandanten in drei von vier Punkten auf.

14. März 2023/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unser Mandant wehrt sich gegen eine Berichterstattung auf der Onlineplattform intouch.wunderweib.de, in der ein Besuch des Erzbischof Georg Gänswein im Privathaus unseres Mandanten thematisiert wird. Es wird dargestellt, wie der Besuch inhaltlich abgelaufen ist und Einblick in den zum Zeitpunkt der Berichterstattung über zwei Jahre zurückliegenden Besuch des katholischen Würdenträgers gegeben.

Die Beklagte hat hierdurch die Privatsphäre unseres Mandanten verletzt und solche privaten Lebensumstände öffentlich gemacht, die niemand außerhalb des privaten Rückzugsbereiches der eigenen vier Wände zur Kenntnis hätte nehmen können.

Das Berufungsgericht hat die Berichterstattung für zulässig erachtet und im Wesentlichen  ausgeführt, der Eingriff sei „lediglich marginal“. Den Interessen unseres Mandanten am Schutz seiner Privatsphäre stünde ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber, dass sich aus der, unserem Mandaten zukommenden Leitbild- und Kontrastfunktion ableite. Die Öffentlichkeit interessiere sich dafür, wie unser Mandant mit Glauben und Religion umgehe.

Der BGH hat die Entscheidung nun aufgehoben und drei der insgesamt vier streitgegenständlichen Punkten an das OLG Frankfurt zurückverwiesen.

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Foto: Helmut Fricke, Kiew 2017

https://www.helmut-fricke.com

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/03/©-Helmut-Fricke.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-03-14 13:12:012023-06-19 15:26:00Revision erfolgreich! BGH hebt Entscheidung des OLG Frankfurt zum Besuch eines hohen katholischen Würdenträgers im Hause unseres Mandanten in drei von vier Punkten auf.

Wenn AWO drauf steht ist nicht immer gleich ein AWO-Skandal drin: OLG Frankfurt attestiert dem Hessische Rundfunk unwahre Behauptungen aufgestellt und verbreitet zu haben!

23. Februar 2023/in Veröffentlichungen /von Felix Damm
Der Hessische Rundfunk berichtet seit Ende 2018 regelmäßig über den sog. AWO-Skandal und unter diesem Vorzeichen auch über zahlreiche Personen, die für die AWO gearbeitet haben. So auch über unseren Mandanten, der als Rechtsanwalt für die AWO beratend tätig gewesen ist. Dies hat der Hessische Rundfunk zum Anlass genommen, sich unter der Überschrift „2.000 Euro? 182.000 Euro! Wundersame Honorarvermehrung bei der AWO“ mit einer Honorarnote unseres Mandanten zu befassen, die er der AWO gestellt hat. Die Befassung mit dieser Rechnung beschränkte sich dann allerdings maßgeblich darauf, in Unkenntnis der von unserem Mandanten erbrachten Leistung und des konkret erbrachten Leistungsumfangs, den schwerwiegenden Vorwurf zu erheben, eine rechnerisch bewusst falsche Abrechnung erstellt und zur Zahlung fällig gestellt zu haben. Dies habe die Überprüfung der Rechnung durch einen Juristen ergeben, der nachgerechnet und hierbei ermittelt habe, dass lediglich „ein Hundertstel der Honorarsumme“ angemessen gewesen wäre. Der HR spricht von einer „wundersamen Honorarvermehrung“, von „Kasse machen“ und von „Goldgräberstimmung“. „Fachleute“, so der HR, glaubten nicht, dass sich unser Mandant lediglich „verrechnet“ habe. Spätestens hier geht der Leser vom Vorwurf des bewussten und vorsätzlichen Abrechnungsmanipilation aus. Die Berichterstattung war grob rechtswidrig. Denn der HR hat den Lesern entscheidende Umstände vorenthalten, die für die Einordnung des Sachverhaltes von elementarer Bedeutung waren.Insoweit besteht in der Rechtsprechung Einigkeit, dass eine „nicht vollständige“ Berichtersattung dann rechtswidrig ist, wenn durch das Weglassen ein unzutreffender und damit falscher Eindruck entsteht. „Wenn nämlich […] dem Leser Tatsachen mitgeteilt worden sind, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, so durften hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten […] und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will […] „Es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können“ (BGH AfP 2006, 65ff ) So blieb unerwähnt, dass der Jurist die Rechnung nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft hatte. Ihm lag die vollständige Abrechnung überhaupt nicht vor. Und er hatte – schon nach eigener, auch dem HR bekannter Aussage – , keine Kenntnis vom Inhalt und Umfang der von unserem Mandanten erbrachten anwaltlichen Beratungsleistung. Er hat auch keinen Kontakt mit unserem Mandanten aufgenommen, um sich über den tatsächlichen Inhalt und Umfang der erbrachten Leistungen zu informieren. Er stellte keine Neuberechnung an und überprüfte auch nicht die Rechnung, sondern hat bemerkenswert hemdsärmelig und ins Blaue hinein einen Aufwand geschätzt. Der HR hat dem Leser diese, für die Beurteilung der Sachlage sehr relevanten Umstände verschwiegen. Das OLG Frankfurt hat in Folge der notwendigen Sinndeutung folgerichtig zutreffend festgestellt, dass „sich für den Durchschnittsrezipienten das Verständnis ergibt, dass diese Honorarrechnung Gegenstand der durch ihre Höhe veranlassten Nachrechnung war…“. Der Leser müsse der Darstellung entnehmen, dass man auf Grundlage der Nachberechnung „zu einer eklatant niedrigeren Honorarforderung des Klägers gelangte“. Dies alles, obwohl dem HR aus den vorgelegten Quellen bekannt war, dass dem „als angemessen ermittelten Betrag für die Tätigkeit [unseres Mandanten]“ weder dessen Rechnung noch der umfangreiche Leistungsnachweis vorlag. Zusammenfassend stellte das OLG Frankfurt fest: „Mit diesem Aussagegehalt handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Ob Mitarbeiter der Stadt die Rechnung des Klägers überprüften und auf deren Grundlage zu dem Ergebnis gelangten, dass nur ein deutlich niedriger Betrag in einer Größenordnung von € 2.000 vertretbar bzw. angemessen gewesen wäre, ist einer Beweiserhebung zugänglich. Diese Behauptung ist unwahr“. Das OLG Frankfurt hat den HR umfassen antragsgemäß verurteilt und ihm hierbei u.a. untersagt, in Bezug auf unseren Mandanten zu behaupten, seine Abrechnung seien „nachgerechnet“ und hiernach festgestellt worden, dass lediglich „ein Honorar, das gerade einmal bei etwas mehr als einem Prozent der Forderung hätte liegen sollen“, gerechtfertigt gewesen wäre.
https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/02/©-Walter-Vorjohann.jpg 800 800 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-02-23 17:10:562023-04-06 12:20:03Wenn AWO drauf steht ist nicht immer gleich ein AWO-Skandal drin: OLG Frankfurt attestiert dem Hessische Rundfunk unwahre Behauptungen aufgestellt und verbreitet zu haben!

BILD muss Frankfurter 10.000,00 € Schmerzensgeld zahlen.

19. Januar 2023/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unser Mandant musste sich in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt u.a. wegen Nachstellung gemäß § 238 StGB verantworten. BILD nahm den 1. Verhandlungstag zum Anlass, unter Verwendung des ausgeschriebenen Vor- und initialisierten Nachnamens sowie unter Hinweis auf sein Alter und seinen Beruf von einem Liebesverhältnis zu berichten, welches unser Mandant mit zwei Frauen – u.a. mit dem Opfer der Nachstellung – angeblich zeitgleich gehabt haben soll. Ferner soll er den beiden Frauen gedroht haben, sie zu töten und am helllichten Tag an das Fahrzeug seiner Ex-Partnerin gepinkelt und sie sodann mit 1,6 Promille im Blut durch die Straßen verfolgt und mehrfach mit seinem Wagen gerammt haben.  Den Beitrag hat die BILD mit einem Portraitfoto illustriert, worauf unser Mandant eine FFP 2 Maske trägt. Über die Augenpartie hat die BILD den unnützen obligatorischen schwarzen Balken gelegt. Unser Mandant hat die Anschuldigungen vor Gericht zurückgewiesen, was die BILD dazu veranlasst hat, dies als „seine absurde Ausrede vor Gericht“ zu verunglimpfen. 

Nachdem wir für unseren Mandanten vor dem Kammergericht Berlin eine Unterlassungsverfügung erwirkt haben, hat nun das Landgericht Hamburg, unter dem Az.: 324 O 197/22, die BILD in einer – Stand heute – noch nicht rechtskräftigen Entscheidung, zur Zahlung von 10.000,00 € Geldentschädigung verurteilt. Vollkommen zu Recht. 

Zwar war die BILD der Auffassung, unser Mandant sei überhaupt nicht erkennbar. Sein Nachname werde nicht genannt. Doch diese Fehlsicht hat das Landgericht Hamburg deutlich zurechtgerückt und der BILD verdeutlicht, dass ein Betroffener nicht erst dann erkennbar dargestellt wird, wenn der Nachname erwähnt wird. Vielmehr ist es ausreichend, wenn hinreichende identifizierende Merkmale, wie z.B. Beruf, Alter, Wohnort des Betroffenen mitgeteilt würden und der Betroffene anhand dieser Merkmale erkannt werden könne. Diese Voraussetzungen lagen vorliegend in Fülle vor. 

Dem Opfer einer Persönlichkeitsrechtsverletzung steht zum Ausgleich hierfür ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, wenn es sich unter Beachtung der Tragweite des Eingriffs und des Grad des Verschuldens, sowie unter Beachtung auch des Beweggrundes des rechtsverletzenden Medienunternehmens, um eine schuldhafte, objektiv schwerwiegende Verletzung handelt. 

Das Landgericht Hamburg hat dies vorliegend vollkommen zu Recht angenommen. Die BILD habe „unwahre und ehrverletzende Tatsachen über den Kläger verbreitet“ und könne sich auch nicht auf ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse berufen. Denn für das Verständnis der Berichterstattung sei die Identität des Beschuldigten vollkommen unerheblich.   

Die aufgezeigte Rechtsverletzung hat das LG Hamburg auch als „schwerwiegend“ eingeordnet. Es hat ausgeführt, dass es sich „insbesondere bei dem Vorwurf, an das Auto von […] uriniert“ zu haben, sowie bei dem Vorwurf, das Fahrzeug seiner Ex-Freundlin verfolgt und mehrmals an roten Ampeln gerammt zu haben, verbunden mit der „unzutreffenden Behauptung, dass der Kläger bei der Verfolgungsfahrt hochgradig alkoholisiert gewesen sei“ jeweils um einen besonders ehrenrührige Vorwürfe gehandelt habe. Diese Vorwürfe bleiben an dem Kläger hängen obwohl er deswegen überhaupt nicht verurteilt wurde. Hinzu komme, so das Landgericht eindrücklich, „dass die Beklagte wahrheitswidrig behauptet, dass der Kläger mit zwei Frauen gleichzeitig eine Liebesbeziehung geführt habe. Dies verleiht dem ungeklärten Vorwurf, dass er den Frauen gedroht habe, sie zu töten, sollten sie ihn nicht heiraten, zusätzliches Gewicht, da dem Leser insoweit suggeriert wird, dass der Kläger auf beide Besitzansprüche erhebe“. Das Landgericht hat die BILD daher zur Zahlung einer Geldentschädigung von 10.000,00 € verurteilt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. 

Foto: Edgar Herbst

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Seine-absurde-Ausrede-vor-Gericht.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-01-19 09:30:212023-04-06 11:13:31BILD muss Frankfurter 10.000,00 € Schmerzensgeld zahlen.

Die BUNTE hat unter der Überschrift „Michael soll ja nicht verschwinden“ zu angeblich erfolgten medizinischen Behandlungen u.a. geschrieben, unser Mandant trainiere an robotergestützten Geräten. Das hat der BGH nun rechtskräftig verboten.

13. Januar 2023/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde der BUNTE zurück.

Ausführungen, zum Gesundheitszustand sind dem thematisch gefassten Schutzbereich der Privatsphäre zugeordnet (vgl. BGH NJW 2009, 754 Rn.20) Hiervon sind auch Angaben zur medizinischen Behandlung und Therapieformen umfasst. Denn jedem steht das Recht zu „seinen gesundheitlichen Zustand und dessen Entwicklung“ z.B. nach einem Unfall, aus der Öffentlichkeit heraus zu halten (vgl. OLG Köln, Urteil v. 14.04.2016, Az. 15 U 122/15).

Die Ausführungen der BUNTE waren auch rechtswidrig. Das Landgericht Frankfurt (Az. 2-03 O 27/19) hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass sich die konkreten Informationen zum Gesundheitszustand nicht durch ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse rechtfertigen lassen. Es hat in diesem Zusammenhang auch auf die von DAMM I Rechtsanwälte erstrittene Entscheidung des BGH vom 29.11.2016 verwiesen (BGH GRUR 2017,304), wo nochmals hervorgehoben wurde, dass eine Berichterstattung über konkrete medizinische Einzelheiten zum Gesundheitszustand unzulässig ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.16 U 289/19) hat der BUNTE zwar zugestanden, dass die in der vorstehend zitierten BGH-Entscheidung erfolgten „Beschreibungen des Zustands des Klägers […] noch weitgehender war.“ Aber die hier streitgegenständlichen Darstellungen seien ebenfalls „ins Detail gehende Informationen, die gravierende körperliche Einschränkungen vor Augen führen, die mit Gebrechlichkeit und Hilflosigkeit verbunden sind und die grundsätzlich nicht in die Öffentlichkeit gehören“. 

Der BGH hat die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde am 20.12.2022 durch Beschluss zurückgewiesen (BGH VI ZR 1298/20).

LG Urteil
OLG Urteil

Foto: Edgar Herbst

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2023/01/Michael-soll-ja-nicht-verschwinden.1.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2023-01-13 15:23:572023-04-06 11:16:31Die BUNTE hat unter der Überschrift „Michael soll ja nicht verschwinden“ zu angeblich erfolgten medizinischen Behandlungen u.a. geschrieben, unser Mandant trainiere an robotergestützten Geräten. Das hat der BGH nun rechtskräftig verboten.

OLG Düsseldorf bestätigt: Äußerungen zu konkreten medizinischen Behandlungsmethoden sind untersagt.

28. Dezember 2022/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unser Mandant ist Michael Schumacher. Er ist nach seinem schweren Unfall im Jahr 2013 nicht mehr öffentlich in Erscheinung getreten. Informationen zu seinem Gesundheitszustand sind in der Öffentlichkeit nicht vorhanden. Dessen ungeachtet hat die Illustrierte „FREIZEITWOCHE“ unter der Überschrift „Hurra, es geht bergauf“ einen Beitrag zum Abdruck gebracht und hierbei über die medizinische Behandlung unseres Mandanten spekuliert und eine angeblich erfolgte medizinischen Behandlung dargestellt.

Das Landgericht Düsseldorf hat erstinstanzlich sämtliche Ausführungen zu den medizinischen Details bzw. zu den angeblichen Behandlungen als Eingriff in die Privatsphäre gewertet und auch für rechtswidrig erachtet (LG Düsseldorf 12 0 49/20). Ein berechtigtes Informationsinteresse sei nicht anzuerkennen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-16 U 112/21) hat auf die hiergegen eingelegte Berufung der FREIZEITWOCHE in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Es hat einleitend bestätigt, dass „die streitgegenständlichen Aussagen allesamt in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers“ in seiner Ausprägung der Privatsphäre eingreifen und macht deutlich:

„Das Recht auf Achtung der Privatsphäre (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) umfasst „auch Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen (BGH, Urteil vom 29.11.2016 – VI ZR 382/15, Rn. 9). Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muss und darf erwarten, dass alles, was der Arzt in Rahmen seiner Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim bleibt und nicht zur Kenntnis Unberufener gelangt. Nur so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt, weil es die Chancen der Heilung vergrößert (…)“.

Auch die Bekanntgabe des Namens des behandelnden Arztes verstößt gegen die Privatsphäre:

„Bei der Wahl des Arztes inklusive des Ortes und des Zeitpunktes seiner Konsultation handelt es sich – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – um eine höchstpersönliche Entscheidung des Patienten, die seiner Privatsphäre zuzuordnen ist.“

Desgleichen gilt mit Blick auf Ausführungen zur geplanten Behandlungsmethode.

„Die angewandte Behandlungsmethode stellt für sich genommen bereits eine Information dar, die in besonderer Weise den höchst sensiblen Bereich der privaten Lebensgestaltung betrifft“, zumal der Hinweis auf bestimmte Therapieformen Rückschlüsse auf die gesundheitliche Verfassung zulässt.

Den Einwand, unser Mandant habe sich seines Privatsphärenschutzes u.a. durch die Veröffentlichung der Netflix Dokumentation begeben, hat das OLG Düsseldorf zurückgewiesen und zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die dortigen Äußerungen „auf allgemeine Aspekte des familiären Zusammenlebens beschränken […]“. Weder enthält die Dokumentation Ausführungen über die Wahl des behandelnden Arztes oder etwa über die gewählte Therapie.

Den Hinweis, ein Teil der Äußerungen seien in einigen ausländischen Onlineauftritten noch abrufbar, hat das OLG Düsseldorf ebenfalls zurückgewiesen und ausgeführt, dass hierin keine Duldung in die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Beitrages in der FREIZEITWOCHE zu sehen ist. Unser Mandant habe regelmäßig zum Ausdruck gebracht, mit Veröffentlichungen zu seinem Gesundheitszustand nicht einverstanden zu sein. „So hat er wegen der Veröffentlichung in der Zeitung „Le Parisien“ ein Unterlassungsurteil vor dem Landgericht Frankfurt (Urteil vom 24.06.2021 – 2-03 O 507/19), erstritten. Anhaltspunkte für eine konkludente Duldung der Berichterstattungen, die mit der vorliegenden vergleichbar sind, bestehen daher nicht.“

Das OLG Düsseldorf hat schließlich auch die Rechtswidrigkeit der Äußerungen festgestellt. Ein berechtigtes, überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei nicht anzuerkennen, da im konkreten Fall keine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert wurde, was zur Folge hatte, dass ein eventuell bestehendes Informationsinteresse nicht erfüllt werde. Unter dem Eindruck der vorstehend skizzierten Hinweise des OLG Düsseldorf, hat die FREIZEITWOCHE die Berufung gegen die Entscheidung des LG Düsseldorf zurückgenommen.

Foto: Edgar Herbst

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2022/12/Hurra.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2022-12-28 16:12:242023-04-06 11:18:05OLG Düsseldorf bestätigt: Äußerungen zu konkreten medizinischen Behandlungsmethoden sind untersagt.

Das Landgericht Frankfurt bleibt seiner Linie treu und nimmt nach seiner Entscheidung zu Renate Künast Plattformbetreiber verstärkt in die Pflicht: Nach Meldung rechtswidriger Persönlichkeitsverletzungen müssen Plattformbetreiber zukünftig auch kerngleiche Inhalte proaktiv löschen (LG Frankfurt vom 14.12.2022, Az. 2-03 O 325/22).

28. Dezember 2022/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Der Antragsteller ist Beauftragter gegen Antisemitismus. Die Antragsgegnerin ist als Host-Provider für die globale Echtzeit-Kommunikationsplattform Twitter verantwortlich. Der Antragsteller wehrt sich gegen ehrverletzende, unwahre und beleidigende Postings, die über den Twitteraccount „xxx@w“ verbreitet wurden, wo er u.a. als Antisemit, antisemitisch oder Teil eines antisemitischen Packs diffamiert und ihm eine Nähe zur Pädophilie unterstellt wurde.  Über die Meldefunktion der Plattform wurde die Antragsgegnerin über die insgesamt immerhin 46 rechtswidrigen Tweets dieses Accounts informiert. Zudem wurde die Antragsgegnerin anwaltlich vergeblich aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Das Landgericht Frankfurt hat zutreffend herausgearbeitet, dass es sich bei den angegriffenen Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Mit Blick auf den Vorwurf, der Antragsteller sei Antisemit führt das Landgericht aus, dass eine „schlagwortartige Qualifizierung einer politischen Einstellung oder Geisteshaltung einer Person Elemente eines Werturteils“ in sich trage und somit Meinungsäußerung sei. Allerdings sei die Bezeichnung „Antisemit“ erkennbar nicht darauf ausgerichtet, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten und lasse keinen Sachbezug erkennen. Anknüpfungstatsachen, die diese ehrverletzende Meinungsäußerung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.

Für diese Inhalte haftet die Antragsgegnerin als mittelbare Störerin. Eine Haftungsbegründende Störung verursacht derjenige, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur rechtswidrigen Verletzung der persönlichkeitsrechtlichen Belange beiträgt, wobei als korrektiv dieser sehr weiten Haftungsregel einschränkend die Verletzung von Verhaltenspflichten vorausgesetzt wird. Das Landgericht Frankfurt hat sich hierbei auf die Rechtsprechung des BGH bezogen, der dem Host-Provider ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von rechtswidrigen Inhalten eben solche Verhaltenspflichten auferlegt (vgl. u.a. BGH v. 02.06.2022, I ZR 140/15; v. 24.07.2018, VI. ZR 330/17).

Da die Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten Verhaltenspflichten des Host-Providers nach sich zieht, muss der Hinweis auf rechtswidrige Inhalte so konkret gefasst sein, dass der Host Provider den Rechtsverstoß erkennen kann. Ist der Hinweis so konkret gefasst, dass auf der Grundlage des Hinweises von einer rechtswidrigen Verletzung auszugehen ist, muss der Host-Provider die Stellungnahme des eigentlichen Urhebers einholen und den Sachverhalt unter Bezugnahme hierauf umfänglich ermitteln und schließlich bewerten.

Das Landgericht hat fehlerfrei festgestellt, dass die Antragsgegnerin zwar hinreichend konkret über die rechtsverletzenden Inhalte informiert wurde, die sich hieraus ergebenden Verhaltens- und Sorgfaltspflichten jedoch nicht beachtet hat. Insbesondere ist es unterblieben, den Urheber der Tweets um eine Stellungnahme nachzusuchen um auf diese Weise den Sachverhalt abschließend zu ermitteln und rechtlich einzuordnen. Da dis unterblieben ist, hat das Landgericht Frankfurt die Antragsgegnerin folgerichtig als mittelbare Störerin zur Unterlassung der Verbreitung der konkret benannten Äußerungen verurteilt (Klageantrag zu Ziffer I)

Mit dem Klageantrag zu Ziffer II begehrt der Antragsteller darüber hinaus das Verbot, dass über die Kommunikationsplattform Twitter Äußerungen verbreitet werden, die mit den konkret benannten Äußerungen in Ziffer I kerngleich sind. Auch dieser Unterlassungsantrag war erfolgreich.

Zu Lasten des Host-Providers ergeben sich ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von den rechtsverletzenden Inhalten bestimmte Prüf- und Handlungspflichten. Der Umfang dieser Pflichten bestimmt sich danach, ob und in welchem Umfang dem Host-Provider, als mittelbaren Störer, die Verhinderung der Rechtverletzung zuzumuten ist (vgl. u.a. BGH VI ZR 330/17).    

Eine Haftung entfällt nur dann, wenn der Host-Provider ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von konkreten rechtswidrigen Inhalten, „alles technisch und wirtschaftlich Zumutbare“ unternimmt um zukünftige Rechtsverletzungen zu verhindern (vgl. auch BGH I ZR 18/11 – Alone in the Dark“)

Das Landgericht führt insoweit aus, dass dies erfordert, dass Twitter (z.B. nach Anhörung des Urhebers der Rechtsverletzung) „nicht nur dazu verpflichtet [ist], den konkreten Inhalt zu sperren, sondern auch Vorsorge zu treffen [hat], dass es nicht zu weiteren, gleichgelagerten Rechtsverletzungen kommt“. Das Landgericht Frankfurt auferlegt der Antragsgegnerin ab Kenntnis von konkret benannten rechtswidrigen Inhalten, die Haftung auch für sog. kerngleiche Inhalte und führt zutreffend aus:

„Ein auf die konkrete Verletzungsform beschränktes Unterlassungsgebot greift nicht nur dann, wenn eine Äußerung wortgleich wiederholt wird, sondern auch dann, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Äußerung sin. […] Betroffen sind von der Kerngleichheit nur solche Äußerungen, die der Verkehr als den untersagten Äußerungen gleichwertig ansieht und bei denen etwaige Abweichungen den Äußerungskern unberührt lassen. Der Bundesgerichtshof spricht insoweit von einer „Identität des Äußerungskerns (BGH, Urteil vom 24.07.2018 – VI ZR 330/17 Rn. 44 – Prozessberichterstattung)“.

Mit diesem Ansatz nimmt das Landgericht Frankfurt Bezug auch auf die Rechtsprechung des EuGH– C–18/18 Rn. 37 ff., der in seinem Urteil vom 03.10.2019 (C-18/18 – Glawischnig-Piesczek) ausdrücklich klargestellt hat, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, einem Hosting-Anbieter „Überwachungspflichten in spezifischen Fällen“ aufzuerlegen und „die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen.“

Vorliegend hat das Landgericht zu Recht u.a. solche Darstellungen als kerngleiche und vom Unterlassungstenor umfasste Verletzungshandlungen eingeordnet, die dem Antragsteller eine Nähe zur Pädophilie unterstellen und/oder ihn als Antisemit, antisemitisch oder Teil eines antisemitischen Packs diffamieren. „Derartige“ Äußerungen verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und dürfen in Bezug auf den Antragsteller von Twitter zukünftig nicht verbreitet werden. Zukünftig wird Twitter auf konkrete Hinweise hin, nicht nur den Sachverhalt sorgfältig und seriös ermitteln müssen. Auch wird Twitter im Falle einer angezeigten rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht von sich aus und insofern pro aktiv weitere, kerngleiche Verletzungen unterbinden müssen um der Haftung, gegebenenfalls auch auf Zahlung einer Geldentschädigung – zu entgehen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2022/12/Maedchen-Hintergrund.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2022-12-28 09:40:002023-04-06 11:38:20Das Landgericht Frankfurt bleibt seiner Linie treu und nimmt nach seiner Entscheidung zu Renate Künast Plattformbetreiber verstärkt in die Pflicht: Nach Meldung rechtswidriger Persönlichkeitsverletzungen müssen Plattformbetreiber zukünftig auch kerngleiche Inhalte proaktiv löschen (LG Frankfurt vom 14.12.2022, Az. 2-03 O 325/22).

Gibt ein im Ausland ansässiger Unterlassungsschuldner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wird hierdurch die Vermutung der Wiederholungsgefahr dann nicht widerlegt, wenn er eine zugleich geforderte internationale Gerichtsstandsvereinbarung verweigert.

20. Dezember 2022/in Veröffentlichungen /von Felix Damm

Unser Mandant wehrt sich gegen einen Beitrag, auf dem österreichischen Onlineportal unter www.kurier.at. In diesem Beitrag werden Lebensumstände unseres Mandanten thematisiert, die einen Eingriff in dessen Privatsphäre darstellen. So werden Ausführungen u.a. dazu gemacht, welchen medizinischen Behandlungen sich unser Mandant unterzogen haben soll. Der Betreiber des Portals wurde von DAMM I Rechtsanwälte abgemahnt und aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie, eine internationale Gerichtsstandsklausel zu akzeptieren, wonach für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Unterlassungserklärung, die Gerichte in Deutschland zuständig und deutsches Recht anwendbar sein sollte.

Das Medienunternehmen hat hierauf zwar eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Zur Mitwirkung an einer Vereinbarung über den internationalen Gerichtsstand war das Medienhaus aus Österreich indes nicht bereit.

DAMM I Rechtsanwälte hat daher vor dem Landgericht Hamburg Klage auf Unterlassung der Äußerungen erhoben, zu deren Unterlassung sich „www.kurier.at“ außergerichtlich strafbewehrt verpflichtet hat.

Die Klage war erfolgreich. Zu Unrecht hat sich das österreichische Unternehmen darauf berufen, dass sie eine strafbewehrten Unterlassungserklärung abgegeben habe und hierdurch die Wiederholungsgefahr weggefallen sei. Eine andere Einschätzung ergebe sich nicht deswegen, weil die Beklagte ihren Geschäftssitz in Österreich habe.

Dem ist das Landgericht Hamburg explizit entgegengetreten und hat der Beklagten angeraten, den von uns geltend gemachten Unterlassungsanspruch anzuerkennen. Aus nachfolgend skizzierten Erwägungen.

Durch eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung soll die Vermutung der Wiederholungsgefahr ausgeräumt und dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden werden. Hiervon ist allerdings nur dann auszugehen, wenn sie einen gerichtlichen Unterlassungstitel auch tatsächlich als inhaltlich gleichwertig ersetzt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der Unterlassungsgläubiger durch die Unterlassungsverpflichtung in gleicher Weise geschützt sein muss, wie durch einen entsprechenden Titel (vgl. hierzu BGH NJW 2015, 1246).

Im Umgang mit ausländischen Medienunternehmen bedarf es hierfür nicht nur einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Vielmehr bedarf es zudem einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung. Erst mit Unterzeichnung einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung ist gewährleistet, dass die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung einem gerichtlichen Unterlassungstitel gleichgestellt ist. Ohne eine solche Vereinbarung müsste der Unterlassungsgläubiger bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung versuchen, eine Vertragsstrafe unter Anwendung fremdstaatlicher Rechtsordnungen vor einem ausländischen Gericht durchzusetzen. Gleiches gilt im Übrigen auch hinsichtlich der Kosten, die dem Unterlassungsgläubiger im Abmahnverfahren entstanden sind. Weigert sich der im Ausland sitzende Unterlassungsschuldner – wie häufig – nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung diese Kosten zu erstatten, muss der Unterlassungsgläubiger bei Fehlen einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung den Anspruch auf Kostenerstattung unter Anwendung der jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften im Ausland durchsetzen. Eine andere Situation entstünde, wenn ein gerichtlicher Unterlassungstitel eines deutschen Gerichts vorliegen würde. In einem solchen Fall könnte der Unterlassungsgläubiger einen Ordnungsmittelantrag nach § 890 Abs. 1 ZPO beim „Gericht des ersten Rechtszugs“ stellen und auch die Kostenerstattung des Abmahnverfahrens in Deutschland nach deutschem Recht durchsetzen.

Vor diesem Hintergrund entspricht es der beabsichtigten Gleichstellung zwischen Unterlassungserklärung und Unterlassungstitel nur, wenn dem Unterlassungsgläubiger gegenüber einem im Ausland ansässigen Unterlassungsschuldner, ein Anspruch auf eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung zugebilligt wird, (vgl. hierzu Kipping/Meyer, GRUR-Prax 2016, 76, 78). Die Ernstlichkeit des Unterwerfungswillens ist erst dann anzunehmen, wenn auf Seiten des Unterlassungsschuldners die Bereitschaft besteht, schützenswerte Interessen des Gläubigers auch tatsächlich zu wahren (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 198ff). Wenn der Unterlassungsschuldner mit einer Unterlassungserklärung also erreichen will, dass der Unterlassungsgläubiger von der prozessualen Durchsetzung seines Anspruchs Abstand nimmt, muss er bereit sein, an einer rechtlichen Ausgestaltung mitzuwirken, die im Verletzungsfall dazu führt, dass der Unterlassungsgläubiger ebenso geschützt ist, wie bei einem gerichtlichen Titel. Erst die Akzeptanz einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung rechtfertigt die Annahme der Ernstlichkeit eines Unterlassungsversprechens und lässt die andernfalls weiterhin zu vermutende Wiederholungsgefahr gegenüber einem ausländischen Medienunternehmen entfallen. In Ansehung der ausführlichen Hinweise des LG Hamburg wurde der Unterlassungsanspruch umfänglich anerkannt. Hierauf hat das LG Hamburg das österreichische Medienunternehmen unter dem Az. 324 O 396/21 mit Anerkenntnisurteil zur Unterlassung verurteilt.

Foto: Edgar Herbst

https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2022/12/Wiederholungsgefahr.png 500 1200 Felix Damm https://damm-rechtsanwaelte.de/wp-damm-2021-01/wp-content/uploads/2019/08/Damm-Rechtsanwaelte-Logo_weiss_2x.png Felix Damm2022-12-20 12:40:252023-04-06 11:32:04Gibt ein im Ausland ansässiger Unterlassungsschuldner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wird hierdurch die Vermutung der Wiederholungsgefahr dann nicht widerlegt, wenn er eine zugleich geforderte internationale Gerichtsstandsvereinbarung verweigert.
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