Bundesgerichthof bejaht Löschungsanspruch einer Ärztin gegenüber dem Bewertungsportal „jameda“

Mit Entscheidung vom heutigen Tage gab der Bundesgerichthof der Klage einer Ärztin auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten aus dem Bewertungsportal „jameda“ statt. Konkret ging es um die auf dem Portal dargestellten Basisdaten der Ärztin (akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie ähnliche praxisbezogene Informationen). Das Portal ermöglicht es Nutzern, zu den aufgeführten Ärzten Bewertungen in Form eines Notenschemas sowie von Freitexten vorzunehmen. Darüber hinaus bietet „jameda“ Ärzten den Abschluss kostenpflichtiger Verträge an, wodurch das Basisprofil mit einem Foto des Arztes und weiteren Informationen versehen werden kann. Zudem werden diese Profile von „zahlenden“ Premium-Kunden beim Aufruf der Basisprofile der „nicht-zahlenden“ Ärzte als Anzeige geschaltet, wobei die Profilbilder der Konkurrenten gleicher Fachrichtung mit den Schulnoten sowie der Entfernung zur Praxis des aufgerufenen Profils dargestellt werden.

Die Ärztin nahm die Plattform aus § 35 BDSG auf Löschung ihrer Basisdaten in Anspruch. Nachdem der Bundesgerichtshof im Jahr 2014 einen solchen Löschungsanspruch noch verneint hatte (BGH, Urteil vom 23.09.2014, Az.: VI ZR 358/13), gab er in diesem Fall der Klage der Ärztin statt. Zur Begründung heißt es in der Pressemitteilung vom heutigen Tage, dass das Portal durch das Angebot für Premium-Kunden seine Stellung als neutraler Informationsmittler aufgeben habe. Daher überwiege in dieser Konstellation das Recht der Ärztin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten dem Recht der Meinungs- und Medienfreiheit des Portals.

Die Entscheidung zeigt, dass nicht nur das Äußerungsrecht, sondern auch das Datenschutzrecht wirksame Mittel zur Verfügung stellt, um gegen unzulässige Veröffentlichungen auf Bewertungsportalen vorzugehen. Es bleibt abzuwarten, wie die Portalbetreiber auf dieses Urteil reagieren und ihr Angebot entweder hin zur Werbeplattform oder zurück zur neutralen Informationsplattform anpassen.

Bundesgerichtshof legt Europäischem Gerichtshof Fragen zu Cookies vor

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 hat der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Einwilligung in die Verwendung von Cookies vorgelegt. Konkret wollen die Karlsruher Richter wissen, ob eine wirksame Einwilligung durch ein bereits voreingestelltes Ankreuzkästchen erfolgen kann und welche Auswirkungen die Datenschutzgrundverordnung auf die Bewertung hat. Eine weitere Frage betrifft die für eine wirksame Einwilligung erforderlichen Informationen. Den Beschluss können Sie hier abrufen. Dr. Diana Ettig hat das Urteil gemeinsam mit ihrem Co-Autor Dr. Nils Rauer in der Februar-Ausgabe der Zeitschrift für Datenschutz kommentiert.