DAMM I Rechtsanwälte lässt der FREIZEITWOCHE u.a. die Veröffentlichung eines Luftbildes vom Feriendomizil unserer Mandantin verbieten.

Unsere Mandantin bewohnt in der Ferienzeit mitunter ein großes Anwesen auf Mallorca. Die FREIZEITWOCHE berichtet über diesen Umstand und illustriert den Beitrag mit einem Luftbild von dem Anwesen. Die Aufnahme, die eine vom öffentlichen Straßenraum aus nicht zu generierende Ansicht dokumentiert, gibt Einblick auf die umfriedete Wohn- und Außenanlage des Anwesens unserer Mandantin. Die Veröffentlichung des Bildes war rechtswidrig.

Die Veröffentlichung der Luftbildaufnahme stellt einen Eingriff in den räumlich geprägten Schutzbereich der Privatsphäre unserer Mandantin dar. Hierunter ist ein Ort zu verstehen , der dem Einzelnen Schutz vor öffentlicher Wahrnehmung gewährt und der es ihm möglich macht, sich frei von öffentlicher Beobachtung und frei von einer erzwungenen Selbstkontrolle bewegen und aufhalten zu können. Der Eingriff in diesen Schutzbereich war auch rechtswidrig. Hierbei kommt der Erwägung Bedeutung zu, dass die Veröffentlichung der Luftbildaufnahmen gleichsam einen Eingriff in das Grundrecht aus Art 13 GG darstellt, das darauf abzielt, dem Einzelnen im Interesse seiner Menschenwürde und im Interesse seiner freien Entfaltung einen elementaren privaten Lebensraum zu gewährleisten. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt:

„Schutzgut ist die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet. Art 13 Abs. 1 GG  gewährleistet das Recht, in diesen Räumen in Ruhe gelassen zu werden […] . Er verbürgt dem Einzelnen mit Blick auf die Menschenwürde sowie im Interesse der Entfaltung der Persönlichkeit einen elementaren Lebensraum, in den nur unter den Voraussetzungen des Art 13 Abs. 2 und 3 GG eingegriffen werden darf“ (BVerfG 1 BvR 208/93 – Juris Rz. 34)

Und weiter:

„Dem Einzelnen soll das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, gerade in seinen Wohnräumen gesichert sein“ (BVerfG 1BvR 2378/98 – Juris Rz. 123)

Das LG Köln ist der hiesigen Argumentation gefolgt und hat die Veröffentlichung des Luftbildes als rechtswidrigen Eingriff in den räumlich geprägten Schutzbereich der Privatsphäre eingeordnet und es der FREIZEITREVUE verboten, dieses Foto – in der Weise wie geschehen – erneut abzudrucken (LG Köln 28 O 430/20).

 

DAMM I Rechtsanwälte geht für prominenten Frankfurter Gastronom erfolgreich gegen BILD wegen vorverurteilender Berichterstattung vor.

Unser Mandant ist ein erfolgreicher Gastronom in Frankfurt, der seit Jahren angesagte Gastronomieprojekte in den besten Lagen der Frankfurter City realisiert. Mit der Vermieterin eines seiner Objekte befindet sich unser Mandant in einer Auseinandersetzung. Darin geht es u.a. um die Frage, ob unser Mandant der Vermieterin Miete schulde. Dessen ungeachtet hat die BILD in Bezug auf unseren Mandanten behauptet: „Seit einem Jahr Mietrückstände Promi-Wirt schuldet der […] 60.000 €“. Der Beitrag wurde zudem mit einem Bildnis unseres Mandanten illustriert.

Das Gericht hat die streitgegenständliche Darstellung „Seit einem Jahr Mietrückstände Promi-Wirt schuldet der […] 60.000 €“ im Kontext des gesamten Beitrages als unzulässige Verdachtsberichterstattung eingeordnet, zumal im Beitrag davon berichtet wird, dass unser Mandant der Vermieterin keine Miete gezahlt haben „soll“.

Für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung wird wesentlich gefordert, dass Medien einen qualitativ werthaltigen Mindestbestand an Beweistatsachen zusammen zu tragen müssen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit überhaupt erst einmal  „Öffentlichkeitswert“ verleihen (BGH NJW 1977,1288, 1289; BGH , NJW 1997, 1148, 1149). Die BILD hatte zwar mit dem Geschäftsführer der Vermieterin telefoniert, der die Darstellung auch bestätigt hatte. Ausreichend ist es allerdings ganz generell nicht, sich allein auf das Zeugnis eines angeblich Geschädigten zu stützen. Hierüber herrscht in der Rechtsprechung Einigkeit.

„Unabhängig davon lässt sich eine Verdachtsberichtserstattung über einen gravierenden Verstoß im Hinblick auf die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht alleine auf die Aussage des jeweiligen Opfers stützen, sofern nicht weitere Beweistatsachen vorliegen, welche diese Aussage stützen“. (LG Köln v. 10.06.2014, Az. 28 O 563/14 Rz. 36)

Dies war vorliegend ganz besonders zu berücksichtigen, zumal sich die Vermieterin unseres Mandanten strafbewehrt dazu verpflichtet hat, nicht mehr gegenüber Dritten zu behaupten, „Ja er hat nur einmal Miete gezahlt. Den Rest ist der […] schuldig“.

Der Beitrag war zudem vorverurteilend, wovon regelmäßig auszugehen ist, wenn Medien darum bemüht sind, an der Stichhaltigkeit der Vorwürfe keine ernsthaften Zweifel aufkommen zu lassen. Dies ist vorliegend der Fall.

Das Landgericht hat in seiner Entscheidung im Ergebnis darauf abgestellt, dass die BILD ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist. Sie hat nämlich weder die Vermieterin noch unseren Mandanten jemals dazu befragt, aus welchem Grund unser Mandant keine Miete zahle. Der Leser wurde insofern auch nicht darüber aufgeklärt, dass und aus welchen Gründen unser Mandant die Auffassung vertritt, keine Miete zu schulden und diese Frage kontrovers beurteilt wird. Dies verstoße gegen die journalistische Sorgfaltspflicht, weswegen die Berichterstattung im streitgegenständlichen Umfange rechtswidrig sei. Aktenzeichen LG Frankfurt am Main, 2-03 O 571/19 n.rk.