BGH bestätigt Richtigstellung auf der Titelseite der Freizeit Revue und hohe Geldentschädigung

Unser Mandant, einer der bekanntesten Sportlerpersönlichkeiten Deutschlands, hat sich 2013 bei einem Sportunfall schwere Kopfverletzungen zugezogen. Dies hat im Jahre 2014 die Freizeit Revue zum Anlass genommen, auf ihrer Titelseite durch das Verknüpfen einzelner Schlagworte und Aussagen den Eindruck zu erwecken, unserem Mandanten solle ein „Hirnschrittmacher“ eingesetzt werden. Nachdem der Burda Verlag außergerichtlich bereits eine umfangreiche Unterlassungserklärung abgegeben hatte, setzte Rechtsanwalt Felix Damm in diesem Verfahren die Richtigstellung des unwahren Eindrucks und die Zahlung einer hohen Geldentschädigung nunmehr in letzter Instanz vor dem BGH durch.

Das Hanseatische Oberlandesgericht war zutreffend der Auffassung, dass sich durch die Titelschlagzeile und die Bezugnahme u.a. auf den Namen unseres Mandanten für den „Kiosk-Lesers“ der zwingende Eindruck ergibt, dass unserem Mandanten ein Hirnschrittmacher eingesetzt werden soll. Diese Behauptung ist unwahr, weswegen das Gericht die Richtigstellung auf der Titelseite für begründet erachtet hat. Denn eine durch die Veröffentlichung entstandene Beeinträchtigung kann nur durch eine den gleichen Empfängerkreis erreichende Richtigstellung beseitigt werden. Insoweit gelte der Grundsatz der „Waffengleichheit“, weswegen die Veröffentlichung der Richtigstellung so erfolgen muss, dass die Berichtigung beim Rezipienten die gleiche Aufmerksamkeit wie die Erstmitteilung findet. Im hiesigen Fall ist die Rufbeeinträchtigung gerade durch die Veröffentlichung der Erstmitteilung auf Titelseite verursacht worden. Deswegen, so das Landgericht, „wird der Leserkreis, bei dem der unwahre Eindruck entstanden ist, allein durch einen Abdruck der Richtigstellung auf der Titelseite erreicht“.

Zudem war auch der Anspruch auf eine Geldentschädigung begründet. Durch die Berichterstattung hat der Burda Verlag einen ganz gravierenden Eingriff in die geschützte Privatsphäre verursacht, die auch solche Angelegenheiten umfasst, die wegen ihres Informationsinhaltes typischerweise als privat eingestuft werden. Hierzu gehören auch Äußerungen zum Gesundheitszustand bzw. zu angeblichen Therapien und Reha-Maßnahmen. Der unterstellte, futuristisch anmutende medizinische Eingriff, bei der menschliche Funktionen durch einen technischen Chip ersetzt werden sollen, führt zu einer besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Schließlich ist das Gericht auch der irritierenden Auffassung des Burda Verlages entgegen getreten, wonach die Geldentschädigung deswegen zu versagen sei, weil unser Mandant eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte überhaupt nicht wahrnehmen könne. Ihm fehle, so der Burda Verlag, das Genugtuungsinteresse. Dieser Auffassung haben nun alle Instanzen eine Absage erteilt. Denn dies würde dazu führen, dass gerade solche Personen, die aufgrund einer angeborenen oder im Laufe ihres Lebens erlittenen Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit ganz besonders schutzbedürftig sind, niemals Geldentschädigungsansprüche durchsetzen könnten. Dies widerspricht, worauf das Landgericht explizit hinweist, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach „die sachliche Berechtigung der Geldentschädigung auch darin besteht, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen andernfalls ohne ausreichenden Schutz sei und dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben, mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (BGH, Urteil v. 17.12.2013, VI ZR 211/12 – Juris Rz. 38 ff).

Der BGH hat die Beschwerde des Burda Verlages gegen die Nichtzulassung der Revision nunmehr durch Beschluss verworfen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg ist damit rechtskräftig.

Entscheidungsbesprechung „Internetpranger II“ in der GRUR-Prax

In der aktuellen GRUR-Prax hat Dr. Diana Ettig die Entscheidung „Internetpranger II“ des Oberlandesgerichts München kommentiert (GRUR-Prax 2018, 314). In dem Urteil vom 3. März 2018 haben die Münchener Richter auch im Hauptsachverfahren bestätigt, dass das Hochladen eines Fotos in einem sozialen Netzwerk keine Einwilligung in die Veröffentlichung des Fotos durch die Medien in einem gänzlich anderen Kontext darstellt.